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zum Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern

 

A. Tenor der Stellungnahme

Der Deutsche Richterbund begrüßt die Erweiterung des Maßregelkatalogs für den Bereich terroristischer Straftaten. Die neu geschaffenen Möglichkeiten, eine fakultative Sicherheitsverwahrung oder die elektronische Aufenthaltsüberwachung während der Führungsaufsicht auch bei schweren staatsgefährdenden bzw. terroristischen Vergehenstatbeständen anzuordnen, hält der Deutsche Richterbund in der Ausgestaltung für maßvoll.

Es muss jedoch Beachtung finden, dass es sich um Maßregeln der Besserung und Sicherung nach dem Strafgesetzbuch handelt und diese damit auch dem Resozialisierungsgedanken unterliegen. Zur inzwischen politisch aufgeworfenen Frage eines präventiven Einsatzes der „elektronischen Fußfessel“ gegen sogenannte Gefährder verhält sich der vorliegende Gesetzentwurf daher nicht.  Ein präventiver Einsatz der Fußfessel ist gesondert zu bewerten, sobald ein Gesetzentwurf dazu vorliegt.


B. Bewertung im Einzelnen

Die vorgesehenen Erweiterungen der Anlass- und Vortaten für die fakultative Sicherungsverwahrung sowie die Weisung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht im Hinblick auf §§ 89a Absatz 1 - 3, 89c Absatz 1 - 3 und 129a Absatz 5 Satz 1 1. Alt. StGB hält der Deutsche Richterbund in Anbetracht der aktuellen Entwicklungen durch terroristische Gefahren für angezeigt und in der Ausgestaltung für maßvoll. Bei den avisierten Straftatbeständen handelt es sich um schwere, staatsgefährdende bzw. terroristische Vergehenstatbestände. Der Regelung des § 66 Absatz 3 Satz 1 StGB sind Vergehenstatbestände bisher auch nicht wesensfremd, so zum Beispiel bei den Regelanwendungsfällen der Sexualdelikte. Diese weisen zum Teil sogar niedrigere Strafrahmen auf als die geplanten Erweiterungen. Ferner muss berücksichtigt werden, dass unbenommen von der Frage der Anlass- bzw. Vortaten im Einzelfall die übrigen, hohen Anforderungen der § 66 Absatz 3 StGB bzw. § 68b Absatz 1 Satz 3 StGB vorliegen müssen.


Verhältnismäßigkeit

Angesichts der erheblichen Eingriffstiefe der Maßregeln für den Betroffenen ist die Verhältnismäßigkeit auch mit Blick auf die geringe, zu erwartende Anzahl der Anwendungsfälle gewahrt.

a)    Sicherungsverwahrung

Laut Statistischem Bundesamt befanden sich zum Stichtag 31.03.2015 in deutschen Vollzugsanstalten 4397 Sicherungsverwahrte (vgl. Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 4.1, 2015, S. 12). Bei keinem Sicherungsverwahrten war laut Statistischem Bundesamt die Anlasstat eine Straftat aus dem Ersten oder Siebenten Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (vgl. Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 4.1, 2015, S. 22), obwohl dies nach dem geltenden § 66 StGB rechtlich denkbar ist.

Ferner kam es nach der Strafverfolgungsstatistik im Jahr 2014 lediglich zu acht Verurteilungen nach §§ 89a, 129a bzw. 129b i.V.m. § 129a StGB (vgl. Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 3, 2014, S. 62).

Insofern ist auch bei Aufnahme der §§ 89a Absatz 1 - 3, 89c Absatz 1 - 3, 129a Absatz 5 Satz 1 1. Alt. StGB im Rahmen der fakultativen Sicherungsverwahrung davon auszugehen, dass eine entsprechende Anordnung der Sicherungsverwahrung auf Einzelfälle beschränkt sein wird.

b)    Elektronische Aufenthaltsüberwachung

Die im Auftrag des BMJV durchgeführte „Bundesweite Evaluation der Führungsaufsicht unter besonderer Berücksichtigung der Reformen 2007 und 2011“ durch das Institut für Kriminologie der Universität Tübingen kommt zu dem Ergebnis, dass elektronische Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht im untersuchten Zeitraum von Januar 2012 bis Juni 2015 ausschließlich bei Gewalt- und Sexualstraftätern angeordnet wurde (vgl. Bräuchle, Kinzig, Die elektronische Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht, Kurzbericht über die wesentlichen Befunde einer bundesweiten Studie mit rechtspolitischen Schlussfolgerungen, S. 7), obwohl diese zum Beispiel auch bei §§ 129a Absatz 1, Absatz 2 StGB bereits rechtlich zulässig ist.

Aufgrund der geringen Prävalenz entsprechender Straftaten sowie der vorherrschenden Anordnungspraxis ist daher nach Einschätzung des Deutschen Richterbundes auch in Zukunft die Weisung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung in seltenen Fällen zu erwarten. Somit ist unter Berücksichtigung der Eingriffsqualität einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung für den Betroffenen, gerade hinsichtlich seiner sozialen und beruflichen Wiedereingliederung, die Verhältnismäßigkeit gewahrt.


Gedanke der Resozialisierung

Im Fokus muss bleiben, dass bei der Sicherungsverwahrung und der Führungsaufsicht – und damit auch bei der elektronischen Aufenthaltsüberwachung – die Resozialisierung des Täters im Vordergrund steht. Diese Maßregeln dienen nicht rein präventiven Gesichtspunkten. Wenn in den Ausführungen des Referentenentwurfes auf Seite 6 als Vorteile der elektronischen Aufenthaltsüberwachung die Erhöhung der Entdeckungswahrscheinlichkeit und Aufklärung neuer Straftaten sowie die Erleichterung des Einschreitens bei akuten Gefährdungslagen aufgezählt werden, so liegt hier ein grundsätzliches Missverständnis vor. In diesem Zusammenhang muss auch die – ebenfalls aktuell politisch aufgeworfene – Frage der elektronischen Aufenthaltsüberwachung für Gefährder im präventiven Bereich strikt von der Sicherungsverwahrung und Führungsaufsicht und damit dem vorliegenden Gesetzentwurf getrennt werden.

Fazit

Die geplanten, punktuellen Erweiterungen der justiziellen Reaktionsmöglichkeiten auf schwere Straftäter aus dem terroristischen Bereich werden Gerichten und Staatsanwaltschaften künftig bei entsprechenden Einzelfällen noch individuellere, auf den Täter angepasste und geeignete Maßnahmen eröffnen. Dies bedeutet eine Stärkung der Praxis und wird vom Deutschen Richterbund begrüßt.

Da die Effektivität der elektronischen Aufenthaltsüberwachung bzw. deren Auswirkung auf die Legalbewährung bisher nicht abschließend geklärt sind, sollte in angemessener Zeit jedoch eine Evaluation erfolgen. Ebenso sollten weitere Rückfalluntersuchungen durchgeführt werden, wie im Übrigen auch in der vom BMJV in Auftrag gegebenen Studie gefordert (vgl. Bräuchle, Kinzig, Die elektronische Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht, Kurzbericht über die wesentlichen Befunde einer bundesweiten Studie mit rechtspolitischen Schlussfolgerungen, S. 20).