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Stellungnahme zu einer Richterarbeitsplatz-Untersuchung

I. Ausgangslage

1. Die gegenwärtige Lage der Justiz ist geprägt einerseits von dem ständig steigenden Umfang der einzelnen Verfahren sowie einem Aufgabenzuwachs infolge neuer und auch arbeitsintensiver Gesetze, andererseits durch fiskalisch bedingte Einsparungen sowohl bei der sächlichen als auch der personellen Ausstattung der Gerichte und Staatsanwaltschaften.

Grundlage für die Berechnung des Personalbedarfs der Gerichte und Staatsanwaltschaften gegenüber den Parlamenten im Rahmen der Haushaltsgesetzgebung ist der sog. Pensenschlüssel. Er bildet auch eine Orientierungshilfe für die Personalverteilung innerhalb der Länder auf die einzelnen Gerichte und Staatsanwaltschaften und häufig auch für die von den Präsidien beschlossenen Geschäftsverteilungen bei den einzelnen Gerichten, damit letztlich für die dem einzelnen zugemutete Arbeitslast.

Die Bewertungszahlen des Pensenschlüssels haben sich seit ca. 20 Jahren zunehmend von der Realität entfernt. Dies gilt nicht nur in bezug auf den Gesamtbedarf, sondern im Hinblick auf Gesetzesänderungen und damit verbundene Verschiebungen von Verfahrensstrukturen und -komplexitäten auch für die interne Gewichtung einzelner Verfahrensarten. Die Bewertungszahlen haben damit an Glaubwürdigkeit, Überzeugungs- und Durchsetzungskraft sowie auch Akzeptanz innerhalb der Gerichte und Staatsanwaltschaften verloren.

Auf der Seite der Richterschaft macht sich schon seit langem Unmut darüber breit, daß die steigenden Eingangszahlen sich immer weiter von den festgelegten Pensenzahlen entfernen und die mit Neuerungen einhergehenden Mehrbelastungen keinen personellen Ausgleich vorsehen. Derzeit werden den Richterinnen und Richtern und den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten über neue Gesetze ständig weitere Aufgaben zugewiesen, wobei davon ausgegangen wird, die Richter und Staatsanwälte würden sich mit den zusätzlichen Belastungen schon arrangieren. Damit wird in Kauf genommen, daß die Ausführenden selbst die ihnen geeignet erscheinenden Mittel finden, die es ihnen gestatten, mit den zusätzlichen Anforderungen unter teilweiser Mißachtung des gesetzgeberischen Willens fertig zu werden. Zugleich werden Gesetzesänderungen im politischen Raum als gelungene Problemlösung dargestellt.

In einer Befragung des Bayerischen Richtervereins in den Jahren 1991 und 1992 haben 94,9 % der befragten Kolleginnen und Kollegen gefordert, sich für die Verringerung der Arbeitsbelastung durch Verkürzung und Vereinfachung der Verfahren, durch niedrigere Pensen und durch mehr Planstellen einzusetzen. 70 % der Befragten gaben an, wöchentlich 40 bis 50 Stunden (59,6 %) bzw. mehr als 50 Stunden (9,5 %) zu arbeiten.

Eine vergleichbare Abfrage in Hessen im Zeitraum von Oktober bis Dezember 1995 ergab beinahe übereinstimmende Zahlen (vgl. DRiZ 1996, 337 ff.). Hier gaben 57 % der Befragten an, zwischen 40 und 50 Stunden pro Woche zu arbeiten. Weitere 13 % benötigten gar 50 bis 60 Stunden oder mehr, um die ihnen zugewiesenen richterlichen Aufgaben zu bewältigen.

Eine Fragebogenaktion des Deutschen Richterbundes in verschiedenen Bundesländern und dort ausgewählten Gerichtsbezirken vom Herbst 1997 hat diese Zahlen bestätigt. 27,2 % (davon 15 % Teilzeitkräfte) gaben an, bis zu 40 Stunden pro Woche zu arbeiten, 37,7 % 40 bis 45 Stunden, 34 % 45 Stunden und mehr. 1,1 % ließen die Frage unbeantwortet.

 

2. Das Scheitern eines Einigungsversuchs zwischen dem Hessischen Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten und dem hessischen Bezirksrichterrat über die aufgrund von neuen gesetzlichen Maßnahmen notwendig gewordene Anpassung der Personalbedarfszahlen in Hessen hat eine grundsätzliche Debatte über die Frage eingeleitet, ob bundeseinheitliche Pensen überhaupt noch wünschenswert sind (vgl. dazu den Beschluß der Einigungsstelle vom 21.3.1996; DRiZ 1996, 283 ff.).

In der Sitzung der Kommission der Landesjustizverwaltungen für Fragen der Personalbedarfsberechnung vom 24.-26. Februar 1997 in Wiesbaden haben sich daraufhin sämtliche Teilnehmer ohne Einschränkung für die Beibehaltung bundeseinheitlicher Pensenzahlen ausgesprochen.

 

3. Die Justizverwaltungen der Länder erwägen in diesem Zusammenhang, nicht nur einzelne Bewertungszahlen zu ändern, sondern ein neues System der Personalbedarfsberechnung zu entwickeln, das arbeitsanalytischen Gesichtspunkten stärkeren Vorrang einräumt.

Diese Überlegungen sind zu begrüßen.

Bereits im Dezember 1996, im Rahmen einer Tagung über Dienstrecht und Personalvertretung in Trier, waren die Teilnehmer (Bezirksrichterräte und Hauptrichterräte) zwar übereingekommen, im Grundsatz die Pensenzahlen beizubehalten, solange keine bessere Regelung des Problems in Sicht sei. Sie hatten seinerzeit aber zugleich die Notwendigkeit betont, durch Zählkartenauswertung die Dauer der Verfahren und die Anzahl der Terminstage zum Zwecke der Darstellung der tatsächlichen Belastung von Strafrichtern deutlicher aufzuzeigen.

In der Umfrage des Deutschen Richterbundes vom Herbst 1997 haben sich 89,5 % der Befragten dafür ausgesprochen, an einer Arbeitsplatzuntersuchung teilzunehmen, bei der die Arbeitszeit erledigter Sachen in einem festgelegten Erfassungszeitraum nachträglich nach Sach- und Zeitkategorien (z. B. für Zivilsachen: einfache, mittlere, komplexe Fälle, Aufwand bis 1 Stunde, bis 15 Stunden, über 15 Stunden, streitiges Urteil, ein oder mehrere Zeugen, Sachverständiger, Ortstermin) mittels rasch auszufüllender Arbeitsbögen festgehalten werden. 9,2 % sprachen sich dagegen aus. 1,3 % ließen die Frage unbeantwortet.

 

II. Ziele

 

1. Ziel einer Untersuchung des richterlichen Arbeitsplatzes muß es sein, die zumutbare Belastung jeder Richterin und jedes Richters in einer Weise zu ermitteln, bei der richterlicher Sachverstand für die Umschreibung des Untersuchungsgegenstandes genauso Beachtung findet wie der Einsatz wissenschaftlich fundierter Methoden zur Zeiterfassung.

 

2. Zur Erreichung dieses Ziels erscheint die durch die schweizerische Firma ROI Seydel und Partner in Österreich bei den Bezirksgerichten (vergleichbar den Amtsgerichten in Deutschland) und Gerichtshöfen (vergleichbar den Landgerichten in Deutschland) durchgeführte Untersuchung als Vorbild geeignet für die Ermittlung angemessener Pensenzahlen in Deutschland. Mit Hilfe der Firma ROI wurden in Zusammenarbeit mit dem Österreichischen Bundesministerium für Justiz und den Richtervertretungen Erhebungsbögen entworfen, die für genau beschriebene richterliche Tätigkeitsfelder (z. B. Verkehrssachen, Mietsachen u. a.) Zeitparameter zur Verfügung stellen, in die die Befragten den tatsächlichen Zeitaufwand für die Bearbeitung einer Sache einzutragen hatten. Dabei war es Aufgabe sowohl der Firma ROI als auch der Richterschaft, die Aussagekraft der Untersuchung durch Prüfmöglichkeiten und Plausibilitätskontrollen sicherzustellen.

 

3. Demgegenüber hat eine von der Firma WIBERA durchgeführte Untersuchung zur Belastung in der Finanzgerichtsbarkeit in den Ländern Nordrhein-Westfalen und Bayern gezeigt, daß eine Beurteilung der richterlichen Arbeit ohne ausreichende Einbeziehung richterlichen Sachverstandes und Kenntnisse der dort typischen Abläufe bei gleichzeitigem Aufrechterhalten eines Wissenschaftsanspruchs mangelnde Transparenz der Ergebnisse und damit eine nur geringe Akzeptanz beim Auftraggeber wie auch bei der Richterschaft zur Folge hat.

 

III. Bedingungen für eine erfolgreiche Arbeitsplatzuntersuchung

 

1. Die Erfahrungen in Österreich haben gezeigt, daß der Wert und der Erfolg von Untersuchungen richterlicher Arbeit maßgebend davon abhängen, inwieweit durch frühzeitige Information der Richterschaft und durch Beteiligung der Richterverbände bei den Teilnehmern der Erhebung ein positives Interesse an der Untersuchung geweckt wird. Immerhin wird von den schon jetzt sehr belasteten Kolleginnen und Kollegen, deren Beteiligung an der Erhebung gewünscht wird, nicht weniger verlangt als über einen Erfassungszeitraum von drei bis sechs Monaten zusätzlich die Arbeitszeit von etwa einer Woche aufzuwenden, um die in der Regel für jede Akte besonders zu erstellenden Fragebögen in fünf bis zehn Minuten bei den Amtsgerichten bzw. 10 bis 20 Minuten bei den Landgerichten auszufüllen.

 

2. Darüber hinaus sind folgende Punkte zu beachten:

 

(1) Die beteiligten Gerichte sind sorgfältig auszuwählen (Stadtstaat, Flächenstaat, Großstadt, Kleinstadt etc.).

(2) Die Auswahl der Befragten sollte nach dem Zufallsprinzip erfolgen, um verfälschte Ergebnisse zu vermeiden.

(3) Die Teilnahme sollte gleichwohl freiwillig sein.

(4) Der Erfassungszeitraum und das Ausfüllen der Erfassungsbögen sollten möglichst nahe beieinander liegen. Je weiter Arbeitszeiten zurückliegen, desto geringer werden sie in der Erinnerung eingeschätzt.

(5) Die Erfassungszeit beim Amtsgericht sollte mindestens drei Monate, die beim Landgericht fünf bis sechs Monate betragen, um nur sporadisch auftretenden Besonderheiten kein Übergewicht zu geben.

(6) Besondere Zeiten wie Urlaubszeiten zu Ostern, im Sommer oder zur Weihnachtszeit sollten nicht im Erfassungszeitraum liegen.

(7) Die zu erfassenden Tätigkeiten eines laufenden Verfahrens einschließend der möglicherweise nachträglich anfallenden Aufgaben (z. B. Bewährungsaufsicht nach Urteilsabfassung, Wiederaufruf einer weggelegten Zivilsache u. a.) sollten sorgfältig festgelegt werden.

(8) Es ist darauf zu achten, daß alle Tätigkeiten erfaßt sind (z. B. auch die bisher pensenmäßig nicht erfaßten Beweissicherungsverfahren).

(9) Jede erledigte Sache im Erfassungszeitraum ist zu bewerten, auch Sachen, die länger als ein Jahr bearbeitet wurden (in Österreich war zunächst vorgesehen, diese "Ausreißer" bei den Bezirksgerichten unberücksichtigt zu lassen).

(10) Eine Anonymisierung der Erhebungsbögen sollte erst erfolgen, nachdem die richterlichen Mitarbeiter des Untersuchungsstabes die Vollständigkeit der mitgeteilten Daten geprüft haben.

(11) Bei der Arbeitszeit für eine einzelne Angelegenheit ist nicht nur der Zeitaufwand des Berichterstatters, sondern in Spruchkörpern auch derjenige der Beisitzer zu berücksichtigen.

(12) Auf die ermittelten Zeitwerte haben mit den Richtervertretungen abgestimmte Zuschläge zu erfolgen, z. B. für Tätigkeiten für andere Gerichte, Bereitschaftsdienst, Referendarausbildung und Fortbildungszeiten, Mitarbeit in Mitbestimmungsgremien, Berufsvertretungen, Dienstbesprechungen und Prüfungskommissionen, Mitarbeiterführung.

 

3. Abschließend sei darauf hingewiesen, daß jedwede Arbeitsplatzuntersuchung immer auch angemessen berücksichtigen muß, daß richterliche Tätigkeit in ihrem eigentlichen Kern ein kreativer Prozeß ist. Richterliche Entscheidungsfindung ist - anders als die Verkündung der Entscheidung - nicht an bestimmte Zeiten und Orte gebunden. Auf ihre vollständige Erfassung muß deshalb ganz besondere Sorgfalt gelegt werden.