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Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Familienpflegezeitgesetz Beamte – FamBG) sowie ausführende Verordnungen

November 2012

Der Deutsche Richterbund (DRB) begrüßt grundsätzlich den Entwurf eines Gesetzes nebst ausführenden Verordnungen zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes. 

Dabei geht der DRB aufgrund der Gesetzesbegründung davon aus, dass auch (Bundes-)Richter über § 46 DRG einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit nach § 92a BBG-E haben. Zu bedenken ist allerdings, dass nach § 48a DRG für Richter ein Absenken der wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden – wie es in § 92a Abs. 3 BBG-E vorgesehen ist – nicht möglich ist, sondern lediglich bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes.

Der Deutsche Richterbund wendet sich jedoch dagegen, dass die im Gesetzentwurf geplanten Modelle für einen flexibleren Ruhestand nicht auf die Richter übertragen werden. So werden Richter von der Regelung des § 53 BBG-E, der ein freiwilliges Hinausschieben der Regelaltersgrenze vorsieht, gerade nicht erfasst. Wie aus § 53 Abs. 1 Nr. 1 BBG-E aber deutlich wird, dient das Hinausschieben der Altersgrenze auch dazu, um Einbußen in der Versorgung, die durch die Inanspruchnahme der Familienpflegezeit entstanden sind, auszugleichen. Es ist nicht gerechtfertigt, Richtern, die sich für eine Familienpflegezeit entschieden haben, diese Möglichkeit zum Erwerb von Versorgungsansprüchen zu nehmen. Es besteht dadurch die ernsthafte Gefahr, dass Richter mit einer solchen Regelung davon abgehalten werden, ihre Arbeitskraft zum Zwecke der Pflege naher Angehöriger zu reduzieren.

Entsprechend zu kritisieren ist der Ausschluss der Richterschaft von der Regelung des § 7a BBesG-E, der einen 10-prozentigen Zuschlag bei Hinausschieben der gesetzlichen Altersgrenze und Erreichen des Höchstruhegehaltssatzes vorsieht, und bei der Anwendung des FALTER-Modells.

Die fehlende Berücksichtigung der Richter bei den oben genannten Regelungen kann letztlich nicht mit § 48 Abs. 2 DRG gerechtfertigt werden, wonach für Richter eine „starre“ Altersgrenze von 67 Jahren gilt. Zur Begründung dieser Altersgrenze von 67 Jahren wird zwar ausgeführt, dass deren Hinausschieben im Einzelfall nicht zulässig sei, weil die Dauer des Richterverhältnisses wegen der persönlichen Unabhängigkeit der Richter nicht von dem Ermessen einer Dienstbehörde abhängen dürfe. Dieses Argument versperrt jedoch nicht zwingend ein freiwilliges Hinausschieben der Altersgrenze für Richter. § 48 DRG müsste vielmehr dahingehend modifiziert werden, dass ein Hinausschieben der Altersgrenze bei Richtern in den Fällen des § 53 BBG-E, insbesondere bei Inanspruchnahme der Familienpflegezeit oder beim FALTER-Modell, ohne Zustimmung des Dienstherrn unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen möglich ist. Vergleichbare Regelungen gibt es bereits in einzelnen Bundesländern, in denen Richter die Regelaltersgrenze freiwillig um ein Jahr hinausschieben können, ohne dass der Dienstherr ein „Mitbestimmungsrecht“ hat.

Mit einer solchen Änderung des § 48 DRG kann ein Ausschluss der Richterschaft von den Regelungen, mit denen der Gesetzgeber zu Recht auf die geänderten demografischen Gegebenheiten unserer Gesellschaft reagiert, und eine damit einhergehende Ungleichbehandlung von Beamten und Richter vermieden werden.

gez. Oliver Sporré, Mitglied des Präsidiums