# 24/16

zum Gesetzentwurf zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens

Hier: Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 14.12.2016

 

A. Tenor der Stellungnahme

Der Deutsche Richterbund begrüßt, dass die Bundesregierung eine Reform der Strafprozessordnung mit dem Ziel der Vereinfachung des Strafverfahrens noch in dieser Legislaturperiode anstrebt.

Begrüßt wird ebenfalls, dass die Bundesregierung zahlreiche Petita des Deutschen Richterbundes aufgenommen hat.

Allerdings enthält der Entwurf nach wie vor Regelungen, die aus Sicht des Richterbundes seinem Ziel, nämlich das Strafverfahren zu vereinfachen, nicht gerecht werden. Dazu gehören die verpflichtende audiovisuelle Dokumentation von Beschuldigtenvernehmungen in bestimmten Fällen sowie das Recht des Verteidigers, in umfangreicheren Verfahren vor Beginn der Beweisaufnahme eine Erklärung zur Anklage abzugeben.

Der Deutsche Richterbund bedauert, dass der Regierungsentwurf nach wie vor keine Regelung zur Überwachung verschlüsselter Kommunikation enthält.

 
B. Bewertung im Einzelnen


1. Mit Verabschiedung des Entwurfs eines Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens durch das Kabinett am 14. Dezember 2016 wurde die Möglichkeit eröffnet, dass der Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf noch in dieser Legislaturperiode beschließt und damit Verfahrenserleichterungen im Strafprozess in Kraft treten. Dies wird vom DRB ausdrücklich begrüßt.

Erfreulich ist, dass der Regierungsentwurf im Referentenentwurf enthaltene Verfahrenserleichterungen, etwa in den Bereichen des Beweisantragsrechts und des Rechts der Befangenheitsanträge, beibehält. Diese Novellierungen werden die Verfahrensführung vereinfachen, ohne berechtigte Interessen der Beschuldigten zu beschneiden. Begrüßenswert ist ebenfalls, dass die im Referentenentwurf enthaltenen Regelungen zur Molekularuntersuchung beibehalten wurden und dass Zeugen in Zukunft verpflichtet sein werden, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt.

2. Darüber hinaus wurden einige Bedenken, die der Deutsche Richterbund in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf geäußert hatte, ganz oder teilweise aufgegriffen:

-    Die unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehene zwingende audiovisuelle Aufzeichnung von Zeugenvernehmungen (§ 58a StPO) ist erfreulicherweise nicht mehr vorgesehen.

-    Ebenfalls gestrichen wurde das im Referentenentwurf vorgesehene Recht des Beschuldigten, bei der Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers zu stellen, der dem zuständigen Gericht hätte unverzüglich vorgelegt werden müssen und zu erheblichen Verfahrensverzögerungen hätte führen können.

-    Entfallen ist des Weiteren das im Referentenentwurf vorgesehene Verbot der Überwachung sogenannter Anbahnungsgespräche zwischen Verteidigern und inhaftierten Beschuldigten, das mit erheblichen Missbrauchsgefahren verbunden gewesen wäre.

-    Eingeschränkt wurde die im Referentenentwurf enthaltene Verpflichtung des Vorsitzenden, in umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht den äußeren Ablauf der Hauptverhandlung vor der Terminsbestimmung mit dem Verteidiger, der Staatsanwaltschaft und dem Nebenklägervertreter zu erörtern. Ein erstinstanzliches Verfahren gilt nach dem Regierungsentwurf nur noch dann als umfangreich, wenn die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage andauern wird. Der Referentenentwurf hatte eine voraussichtliche Dauer der Hauptverhandlung von mindestens drei Tagen für ausreichend erachtet. Der Deutsche Richterbund sieht es kritisch, dass die Leitungsbefugnis des Gerichts mit dieser Norm beschränkt wird. Bereits heute finden entsprechende Vorgespräche vor umfangreichen Hauptverhandlungen statt, wenn das Gericht sie als sinnvoll erachtet. Eine gesetzliche Verpflichtung dazu ist nicht erforderlich. Vor diesem Hintergrund ist es jedenfalls als positiv zu bewerten, dass die Verpflichtung nur noch bei wirklich umfangreichen Hauptverhandlungen gelten soll.

-    Das schon im Referentenentwurf enthaltene Recht des Verteidigers, vor der Vernehmung des Angeklagten eine Erklärung zur Anklage abzugeben, wurde ebenfalls auf Verfahren mit einer Verhandlungsdauer von voraussichtlich mindestens zehn Tagen beschränkt. Diese Regelung sieht der Richterbund trotz der Einschränkung weiterhin sehr kritisch. Sie wird in umfangreicheren Verfahren regelmäßig zu Verfahrensverzögerungen führen, auch wenn nach dem Regierungsentwurf vorgesehen ist, dass der Vorsitzende dem Verteidiger aufgeben kann, die weitere Erklärung schriftlich einzureichen, wenn ansonsten der Verfahrensablauf erheblich verzögert würde. Es ist nicht ersichtlich, dass die Verteidigung nach geltendem Recht keine hinreichenden Möglichkeiten hätte, im Laufe des Verfahrens die erforderlichen Erklärungen zur Anklage abzugeben. Eine Erklärung vorab dürfte in der Regel nicht zur Wahrheitsfindung beitragen, sondern nur den Beginn der Beweisaufnahme hinauszögern.

3. Im Regierungsentwurf nach wie vor enthalten ist die im Referentenentwurf in § 153a Absatz 2 Satz 1 E vorgesehene Möglichkeit der vorläufigen Einstellung gegen Auflagen oder Weisungen auch in der Revisionsinstanz. Der Deutsche Richterbund lehnt diese Einstellungsmöglichkeit nach wie vor ab. Mit ihr würde eine Regelung geschaffen, die nicht in das System des Revisionsverfahrens passt, obwohl ihre Praxisrelevanz fraglich ist.

4. Wie oben dargestellt, verzichtet der Regierungsentwurf erfreulicherweise auf eine zwingende audiovisuelle Dokumentation bei Zeugenvernehmungen. Er führt aber eine solche bei Beschuldigtenvernehmungen ein. Danach muss die richterliche, staatsanwaltliche oder polizeiliche Vernehmung eines Beschuldigten in Bild und Ton aufgezeichnet werden, wenn dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zugrunde liegt und der Aufzeichnung weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der Vernehmung entgegenstehen, oder wenn schutzwürdige Interessen des Beschuldigten durch die Aufzeichnung besser gewahrt werden können. Begründet wird das Herausgreifen vorsätzlich begangener Tötungsdelikte damit, dass diese unter den besonders schweren Straftaten nochmals herausgehoben sind und in der Regel einen hohen Ermittlungsaufwand erfordern.

Auch wenn damit die Anwendungsfälle einer zwingenden audiovisuellen Aufzeichnung der Vernehmung gegenüber dem Referentenentwurf deutlich eingeschränkt worden sind, sieht der Richterbund die im Regierungsentwurf für Beschuldigtenvernehmungen enthaltene Regelung kritisch. Die grundsätzlichen Bedenken gegen eine zwingende audiovisuelle Dokumentation von Vernehmungen bleiben bestehen. Auch die Begrenzung auf vorsätzlich begangene Tötungsdelikte überzeugt nicht. Nicht jedes vorsätzlich begangene Tötungsdelikt hat einen besonders hohen Unrechtsgehalt oder erfordert aufwändige Ermittlungen. Hingegen kann es andere Delikte etwa im Staatsschutzbereich oder im Völkerstrafrecht geben, die einen besonders hohen Unrechtsgehalt aufweisen und aufwändige Ermittlungen erfordern, aber kein vorsätzliches Tötungsdelikt umfassen. Nicht auszuschließen ist im Übrigen, dass ein Beschuldigter wegen der audiovisuellen Aufzeichnung der Vernehmung die Aussage verweigert, ohne die Aufzeichnung aber zur Aussage bereit wäre. Der Gesetzentwurf sieht nicht vor, dass in solchen Fällen auf die audiovisuelle Dokumentation der Vernehmung verzichtet werden könnte, was aber geboten ist. Hat der Beschuldigte nur die Wahl zwischen einer audiovisuell dokumentierten Vernehmung oder einer Aussageverweigerung, ist dies der Wahrheitsfindung nicht dienlich.

In der Begründung des Gesetzentwurfs wird ausgeführt, dass nach fünf Jahren evaluiert werden soll, ob sich die audiovisuelle Dokumentation von Beschuldigtenvernehmungen im Bereich der Tötungsdelikte bewährt hat. Dann könne über eine Ausweitung der Dokumentationspflichten auch auf andere schwere Straftaten nachgedacht werden. Aus Sicht des Deutschen Richterbundes muss die Evaluierung ergebnisneutral sein. Wenn sich herausstellen sollte, dass sich die Verpflichtung zur audiovisuellen Dokumentation nicht bewährt hat, muss sie insgesamt wieder entfallen.

5. Bedauerlich ist, dass der Regierungsentwurf wie der Referentenentwurf keine Regelung zur sogenannten Quellen-Telekommunikationsüberwachung enthält, obwohl die Praxis dringend klare gesetzliche Vorgaben benötigt. Auf die Ausführungen dazu in der Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zum Referentenentwurf wird Bezug genommen.