# 21/12

Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts

Juni 2012

Der Deutsche Richterbund nimmt zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts wie folgt Stellung:

I. Allgemeines

In Anbetracht der angespannten Haushaltslage der Länder ist es ein legitimes gesetzgeberisches Ziel, auch die Prozesskosten- und Beratungshilfe auf Ein-sparmöglichkeiten zu überprüfen und die gesetzlichen Vorschriften anzupassen. Wir nehmen insoweit zunächst Bezug auf unsere Stellungnahmen zu den vorausgegangenen Gesetzesentwürfen BT-Drs. 16/1994 und 17/1216 und be-grüßen, dass im jetzt vorgelegten Entwurf die von uns vorgebrachten Kritikpunkte bzw. Änderungsvorschläge weitgehend Berücksichtigung gefunden haben. Dies betrifft insbesondere die Höhe der Ratenzahlungen, die vollständige Aufhebung der Ratenobergrenze, die Verpflichtung zum vollen Einsatz des aus dem Prozess Erlangten sowie die Gebühr für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Insgesamt dürfte der vorgelegte Gesetzesentwurf nun einerseits der Zielrichtung entsprechen, Einsparungen zu bewirken, andererseits jedoch auch das verfassungsrechtliche Gebot, hilfebedürftigen Parteien Rechtsschutz zu ermöglichen, wahren. Dem Gesetzesvorhaben wird deshalb grundsätzlich zugestimmt.


II. Im Einzelnen

Wir erlauben uns jedoch, auf die folgenden Punkte besonders hinzuweisen:

1.
Die u.a. in § 20 Nr. 4 a Rechtspflegergesetz-E vorgesehene fakultative Übertragung der subjektiven Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe auf den Rechtspfleger ist grundsätzlich sinnvoll, wird jedoch zu einer erheblichen Anspannung der Personalsituation bei den Rechtspflegern führen. Mit dem Gesetzentwurf werden nämlich zugleich erhebliche, teilweise auch vollständig neue Prüfungs- und Ermittlungspflichten des Rechtspflegers eingeführt. Darüber hinaus kommen auf die Rechtspfleger neue Aufgaben nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu. So haben sie die weitere Entwicklung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragsteller nun für die Dauer von sechs Jahren zu überwachen. Ein noch gravierenderes Problem werfen insoweit auch die für die Beratungshilfe vorgesehenen Regelungen auf. Nach § 6 Abs. 2 Beratungshilfegesetz-E ist Beratungshilfe im Regelfall vor Inanspruchnahme der Beratung durch die Beratungsperson zu beantragen. Dieses stellt eine erhebliche Abweichung von der gegenwärtigen rechtlichen Situation und der sich hieraus ergebenden Praxis dar, bei der ein erheblicher Anteil der Beratungshilfefälle auf einem nachträglichen Antrag beruht. In derartigen Konstellationen hat der Anwalt den Rechtsuchenden bereits beraten und seine Unterlagen auch hinsichtlich seiner persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse geordnet. Diese, bisher vom Anwalt erbrachten Leis-tungen, werden nach der Neuregelung von dem Rechtspfleger geleistet werden müssen, da seine Tätigkeit der des Anwalts vorgelagert ist. Nach den Erfahrungen der Praxis ist davon auszugehen, dass dies zu einer erheblichen Mehrarbeit führen wird, da die Antragsteller vielfach über keine geordneten Unterlagen hinsichtlich ihrer persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse verfügen. Es kommt hinzu, dass die Aktenbearbeitung selbst zu verändern ist. Bisher wird zwar über den Rechtspfleger die Anlage eines Aktenstückes veranlasst. Kopien von Unterlagen, die über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Rechtsuchenden Auskunft geben, werden jedoch nicht gefertigt. Vielmehr vermerkt der Rechtspfleger relativ kurz, dass die Antragsvoraussetzungen auch in subjektiver Hinsicht gegeben sind. Im Hinblick auf die vorgesehene Erinnerungsmöglichkeit der Staatskasse kann diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten werden. Vielmehr muss im Hinblick hierauf eine Akte angelegt werden, die vollständig über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Rechtsuchenden Auskunft gibt. Nur in dem Fall kann der Richter nämlich über die Erinnerung sachgerecht entscheiden. Auch dies wird in der Praxis zu einem erheblichen Mehraufwand – auch über das Fertigen von Fotokopien – führen.

Bei einer Gesamtbetrachtung des Mehraufwandes erscheint zweifelhaft, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen tatsächlich zu einer wesentlichen Haushaltsver-besserung führen. Denn dieser Mehraufwand wird sich nur dann bewältigen lassen, wenn die Länder die Personalsituation im Bereich der Rechtspfleger erheb-lich verbessern. Eine derartige Verbesserung wird im Hinblick auf den Mehraufwand in jedem Fall als unerlässlich angesehen.

2.
Soweit die Mutwilligkeit in § 114 Abs. 2 ZPO-E sowie in § 1 Abs. 3 BerHG-E legaldefiniert werden soll, wird dem von hier aus beigetreten. Eine derartige Definition ist geeignet, der Prüfung der Mutwilligkeit in der Praxis eine größere Bedeutung zukommen zu lassen.

3.
Soweit der Gesetzesentwurf in § 115 ZPO-E die Herabsetzung der Freibeträge vorsieht und die Antragsteller damit zu einer höheren Eigenleistung verpflichtet, dürften die vorgeschlagenen Beträge die Grenze der Verfassungsmäßigkeit aus Sicht des Deutschen Richterbundes soeben einhalten. Ob und inwieweit eine Herabsetzung darüber hinaus zumutbar ist, ist eine politische Entscheidung, zu der von hier aus keine Stellung bezogen werden kann. Soweit jedoch die Dauer der Ratenzahlung von 48 auf 72 Monate verlängert werden soll, entspricht dies dem Vorschlag des Deutschen Richterbundes aus seiner Stellungnahme Nr. 18/10 vom Mai 2010.
4.
Bedenken bestehen hinsichtlich § 118 Abs. 1 S. 1 ZPO-E. Demnach ist dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält. Eine solche Stellungnahme auch zu den persönlichen Verhältnissen des Antragstellers kann der Gegner aber nur dann sinnvoll abgeben, wenn er über den Inhalt des Antrags hinreichend informiert ist. Insoweit normiert allerdings § 117 Abs. 2 S. 2 ZPO, dass die Erklärungen und die Belege dem Gegner entweder nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden dürfen oder aber, wenn er gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen hat. Da es bei dieser Vorschrift verbleiben soll, werden nur die wenigsten Gegner über die Informationen verfügen, die notwendig sind, um sachgerecht zu den subjektiven Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe Stellung nehmen zu können. Insoweit ist es zweifelhaft, gleichwohl allen Gegnern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese könnten sich ohne sachgerechte Informationen in haltlosen Spekulationen ergehen.

5.
Soweit in § 120a Abs. 3 ZPO-E vorgesehen ist, dass die Partei, der Prozesskostenhilfe gewährt worden ist, ggfs. zur Prozessfinanzierung auch das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte einzusetzen hat, wird dem von hier aus nun zugestimmt. Das Gesetz bringt insoweit gegenüber der heutigen Rechtslage keine finanziell stärkere Belastung mit sich, sondern betont lediglich den schon heute geltenden Rechtssatz, wonach auch das aus dem Prozess Erlangte zu einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Partei führen kann.

6.
In § 2 Abs. 1 BerHG-E soll auch die Erforderlichkeit der Vertretung legaldefiniert werden. Nach den Gesetzesmaterialien soll überprüft werden, inwieweit der Rechtsuchende in der Lage ist, seine Rechte selbst wahrzunehmen, wobei seine individuellen Fähigkeiten beurteilt werden sollen. Unabhängig davon, dass für den Rechtspfleger eine derartige Überprüfung der Fähigkeiten in der Praxis kaum möglich sein wird – insoweit kann er allenfalls auf den Schulabschluss und den Beruf zurückgreifen – wird in dem Gesetzeswortlaut diese Absicht nicht hinreichend deutlich. Denn der Gesetzeswortlaut ermöglicht auch eine Interpretation dahin, dass anhand der durchschnittlichen Fähigkeiten der Rechtsuchenden die Erforderlichkeit überprüft werden kann. Die gesetzgeberische Absicht sollte deshalb zumindest noch einmal klarer formuliert werden.

7.
Soweit  in Art. 9 eine Änderung des § 113 Abs. 1 FamFG vorgesehen ist, erscheint dies problematisch. Demnach soll im Fall der einvernehmlichen Ehescheidung dem Antragsgegner nur noch dann ein Anwalt beigeordnet werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich erscheint. Eine solche Einschränkung ist jedoch aus Sicht der Praxis nicht angemessen. Vielmehr kann es zur Herstellung der Waffengleichheit einer Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei nicht verwehrt werden, auch in jedem Fall auf anwaltliche Hilfe zurück zu greifen.

8.
Die Änderung des Rechtspflegergesetzes in § 20 Nr. 4 a wird – soweit man die oben aufgeführten personalwirtschaftlichen Aspekte unberücksichtigt lässt – inhaltlich begrüßt. Die vorgesehene Aufgabenverteilung zwischen Rechtspfleger und Richter ist sachgerecht und richtet sich an den Bedürfnissen der Praxis aus. Mit der fakultativen Übertragung der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers auf den Rechtspfleger wird die hinreichende Flexibilität gewährleistet. Diese ist notwendig, da vor allem in Unterhalts- und Zugewinnverfahren die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien ohnehin vom Richter materiellrechtlich zu überprüfen sind. In dem Fall bietet die Übertragung auf den Rechtspfleger keine Effizienzsteigerung, so dass sie unterbleiben wird, was nach dem Entwurf möglich ist. In anderen Verfahren – insbesondere in den Fällen, in denen sich die Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als kompliziert darstellt – wird die Übertragung sachgerecht sein. Mit der Übertragungsmöglichkeit ist organisatorisch die Gewähr dafür gegeben, dass innerhalb eines Gerichts eine spezialisierte Stelle geschaffen werden kann, die die Entscheidungen zügig treffen kann. Die Richter werden hierdurch von einer Prüfung entbunden, die nicht ihrem spezifischen Aufgabengebiet entspricht. Die fakultative Übertragungsmöglichkeit stellt ferner sicher, dass keine Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in den Fällen erfolgt, in denen die Richter der Klage oder der Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg beimessen und das Prozesskostenhilfegesuch aus diesem Grund zurückweisen wollen.

9.
Der Ausweitung des Beschwerderechts der Staatskasse (§ 127 Abs. 3 Satz 2 ZPO-E) wird nach wie vor widersprochen.
Sie würde dazu führen, dass die Akten der richterlichen Bearbeitung eine längere Zeit entzogen wären. Bei einer Ausweitung des Beschwerderechts der Staatskasse müsste dieser wohl zumindest die Prozesskostenhilfeentscheidung zugestellt werden, damit sie überprüfen und entscheiden kann, ob sie Rechtsmittel einlegen will. Dies und ein anschließendes Beschwerdeverfahren hätten zwangsläufig Auswirkungen auf die durchschnittliche Dauer der Verfahren. So würden z.B. Scheidungsverfahren noch länger als bisher dauern, da diese Verfahren in großer Anzahl mit Prozesskostenhilfe zumindest für eine Partei durchgeführt werden.

Bei einem umfassenden Beschwerderecht der Staatskasse bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse muss zudem geklärt werden, wer die Kosten eines bis zur Aufhebungsentscheidung beigeordneten Rechtsanwalts zu tragen hat. Dieser muss damit rechnen, dass im Falle des Erfolgs der Beschwerde der Staatskasse auch seine Beiordnung aufgehoben wird, so dass unklar ist, wer seine bis dahin entstandenen Kosten zu tragen hat. Dieses Problem besteht derzeit nicht, da auf die Beschwerde der Staatskasse hin die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht aufgehoben werden kann. Diese Problematik sieht auch der Gesetzesentwurf und meint, dass vor Ablauf der Beschwerdefrist auf Seiten der Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kein Vertrauen in Anspruch genommen werden könne. Diese Argumentation übersieht aber, dass nur in seltenen Fällen der Fristablauf abgewartet werden kann, bevor der Anwalt weiter tätig wird. Ein solches Abwarten wird vielmehr der Partei im Regelfall nicht zumutbar sein.
Zur Vermeidung dieser Nachteile schlägt der Deutsche Richterbund erneut vor, dass der Rechtsanwalt nach Aufhebung der Prozesskostenhilfe weiterhin einen Anspruch auf Vergütung aus der Staatskasse für seine bis zur Aufhebung geleistete Tätigkeit haben soll.

Hinsichtlich der Auswirkungen des Entwurfs auf die spezifischen sozialrechtlichen Fragen wird auf die Stellungnahme des Bundes Deutscher Sozialrichter (BDS) Bezug genommen.


gez. Jens Gnisa, Mitglied des DRB-Präsidiums