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zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern

 

Der Deutsche Richterbund stimmt dem Gesetzentwurf im Hinblick auf die familiengerichtliche Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen teilweise zu und lehnt die Verkürzung der Höchstdauer der Unterbringung ab.
Er regt Änderungen zum obligatorischen Verfahrensbeistand an.


Familiengerichtliche Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen

Dem Gesetzentwurf ist, wenn auch mit Bedenken hinsichtlich von Teilen der Begründung, zuzustimmen.

Die im Gesetzentwurf geschilderten Umstände, dass minderjährige Kinder unberechtigt freiheitsentziehenden Maßnahmen ausgesetzt sind, sind nicht hinnehmbar. Freiheitsentziehende Maßnahmen sind zum Teil nicht weniger einschneidend als eine freiheitsentziehende Unterbringung und können die Betroffenen mehr tangieren, als die Unterbringung auf einer geschlossenen Station, sodass nicht einzusehen ist, warum freiheitsentziehende Unterbringungen genehmigungspflichtig sind, freiheitsentziehende Maßnahmen dagegen nicht.

Die im Gesetzentwurf aufgeführten Ursachen für die rechtswidrigen Maßnahmen, wie

-    Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Behindertenhilfe würden die Aufnahme von „schwierigen“ Jugendlichen zum Teil ablehnen, wenn die Eltern nicht generell in freiheitsentziehende Maßnahmen einwilligen,
-    die Eltern seien zu schützen, da sie von den Einrichtungen unter Druck gesetzt würden,
-    in den Einrichtungen fehle teilweise das Wissen um die Bedeutung von Freiheitsentziehungen und die Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung,
-    Kinder seien im Einzelfall in unter Umständen gut gemeinter pädagogischer Absicht oder aber aus Personalmangel Maßnahmen ausgesetzt, ohne dass deren freiheitentziehender Charakter den Handelnden bewusst sei,

sind jedoch für sich gesehen nicht geeignet, den Genehmigungsvorbehalt für freiheitsbeschränkende Maßnahmen zu begründen, sondern zeigen auf, dass hier Missstände vorliegen, denen grundsätzlich auf anderem Weg be-gegnet werden muss. So ist zum Beispiel die Praxis zu hinterfragen, warum Eltern eine generelle Einwilligung erteilen müssen und wie die Vergabe eines Platzes für ein behindertes minderjähriges Kind davon abhängig gemacht werden kann. Wenn dem Personal in den Einrichtungen das Wissen um die Bedeutung von freiheitsentziehenden Maßnahmen fehlt, so ist hier eine entsprechende Ausbildung dringend erforderlich. Es sind genügend Heimplätze mit entsprechend geschultem Personal in ausreichender Anzahl zu schaffen, sodass die minderjährigen Kinder entsprechend versorgt werden können und ein „Unter-Druck-Setzen“ der Eltern nicht mehr erforderlich wäre.

Die Erweiterung der Genehmigungspflicht auf freiheitsentziehende Maßnahmen wird zudem nicht unerhebliche Mehrkosten mit sich bringen, da in jedem Fall grundsätzlich eine Anhörung notwendig wird. Es fallen daneben Fahrtkosten des zuständigen Richters zu den Einrichtungen an, was auch vermehrten Zeitbedarf mit sich bringt. Die Kosten sind nicht ohne weiteres den Eltern als Antragsteller aufzuerlegen, da das Verfahren auch von Amts wegen eingeleitet wird und somit § 21 Abs. 1 FamGKG nicht gilt. Hier werden dem Justizressort Mehrkosten aufgebürdet, die im Sozialbereich dadurch vermieden werden, dass hier keine ausreichende Ausstattung an Heimplätzen mit entsprechend geschultem Personal vorgehalten wird. Es werden daher nach Feststellung des Mehrbedarfs bei den Familiengerichten zusätzliche Stellen geschaffen werden müssen.


Verkürzung der Höchstdauer der Unterbringung auf 6 Monate

Die Verkürzung der Höchstdauer der Unterbringung ist abzulehnen. Die Begründung, es könne hier der „Dynamik der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen besser Rechnung getragen werden“, greift nicht. Häufig wird in den ärztlichen Gutachten die Jahresfrist gar nicht ausgeschöpft. Dort, wo die Jahresfrist notwendig ist, bringt eine kürzere Unterbringungsdauer einen erheblichen Mehraufwand (erneutes ärztliches Sachverständigengutachten, erneute Anhörung des Kindes) und eine Beeinträchtigung auch der Kinder durch das erneute Anhörungsverfahren mit sich. Höchstdauer heißt ja nicht, dass diese voll genutzt werden muss. Sobald eine Unterbringung nicht mehr notwendig ist, muss sie durch die Einrichtung beendet werden, was in der Regel auch geschieht. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass hier missbräuchlich durch die Einrichtungen gehandelt wird, sind jedenfalls im Gesetzentwurf nicht dargelegt.


Obligatorischer Verfahrensbeistand

Es ist grundsätzlich zu befürworten, dass minderjährigen Kindern bei geschlossener Unterbringung bzw. bei freiheitsentziehenden Maßnahmen ein Verfahrensbeistand bestellt wird. Jedoch kommt es in der Praxis immer wieder zu Fällen, wo nur ganz kurzfristige Unterbringungen notwendig sind, was z. B. dann dazu führen kann, dass, wenn der Verfahrensbeistand aktiv wird, das Kind bereits entlassen ist. Es wäre also sinnvoll, hier eine Regelung zu treffen, die es dem Richter erlaubt, gegebenenfalls erst nach einer angemessenen Frist, nämlich wenn erkennbar ist, dass nicht eine nur wenige Tage andauernde Unterbringung notwendig wird, einen Verfahrensbeistand zu bestellen.