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zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Scheinvaterregresses, zur Rückbenennung und zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes

 

Die Neuregelung berücksichtigt angemessen die widerstreitenden Rechte der Beteiligten, nämlich das Recht des Scheinvaters auf einen effektiven Rechtsschutz und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kindsmutter, wenn für diese die Erteilung der Auskunft im Einzelfall unzumutbar ist. Ohne Auskunftsanspruch gegen die Mutter läuft der Regressanspruch in der Regel
leer, da der Scheinvater ohne freiwillige Bekanntgabe der betreffenden Sexualpartner keine andere Möglichkeit hat, Kenntnis von der Person seines Anspruchsgegners zu erlangen. Das Persönlichkeitsrecht der Mutter wird durch die Einschränkung in § 1607 Absatz 4 Satz 2 BGB hinreichend geschützt, wobei positiv gesehen wird, dass auf die Aufzählung von Regelbeispielen verzichtet wurde.

Bezüglich der beabsichtigten Fristenregelung gibt der Deutsche Richterbund  zu bedenken, dass es durchaus eine Vielzahl von Fällen gibt, in denen kein Familienleben gelebt wurde, z.B. wenn ein nicht mit der Mutter verheirateter Scheinvater die Vaterschaft anerkannt hat und eine familiäre Beziehung nie bestand oder die Ehe nur von kurzer Dauer war. Wenn in diesen Fällen der Scheinvater, der Unterhalt geleistet hat, erst viele Jahre später von seiner Scheinvaterschaft erfährt, erscheint es nicht zwingend geboten, die Erfüllung des übergegangenen Anspruchs auf die kurze Zeit bis zwei Jahre vor Einleitung des Verfahrens auf Anfechtung der Vaterschaft zu begrenzen. In diesen Fällen wäre gegebenenfalls eine längere Frist vorzusehen.

Folgerichtig wäre es zudem, auch dem Scheinvater ein Antragsrecht im Vaterschaftsfeststellungsverfahren einzuräumen, um nicht auf Rechtsprechungskriterien zurückgreifen zu müssen. Denn nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen kann die Rechtsausübungssperre des § 1600d Absatz 4 BGB in besonders gelagerten Ausnahmefällen auf die Weise durchbrochen werden, dass die Vaterschaft in dem Regressverfahren inzident festgestellt wird. Eine solche Ausnahme wird angenommen, wenn davon auszugehen ist, dass das Vaterschaftsfeststellungsverfahren auf längere Zeit nicht stattfinden wird, weil die hierzu antragsbefugten Personen dies ausdrücklich ablehnen oder von einer solchen Möglichkeit seit längerer Zeit keinen Gebrauch machen. Hier wäre es konsequent, dem Scheinvater die Möglichkeit einzuräumen, selbst das Vaterschaftsfeststellungsverfahren zu betreiben.