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zum Entwurf eines Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht

 

Der Deutsche Richterbund hat nach erster kursorischer Prüfung keine durchgreifenden Bedenken gegen den Referentenentwurf eines Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht.

Bereits in der Vergangenheit haben wir beanstandet, dass es bei der Rückführung ausreisepflichtiger Ausländer erhebliche Vollzugsdefizite gibt. Bedingt durch die große Zahl der Asylsuchenden seit 2015 ist zu erwarten, dass sich die Zahl ausreisepflichtiger Ausländer weiter erhöhen wird. Vordringlich ist es deshalb, die Behörden durch eine ausreichende Personal- und Sachmittelausstattung in die Lage zu versetzen, diesen Anforderungen gerecht werden zu können. Daneben ist es angezeigt, Schwachstellen der jetzigen gesetzlichen Regelungen zu beseitigen. Dies gelingt unseres Erachtens durch die vorgeschlagenen Rechtsänderungen.

Rechtssystematisch ist es zwar nicht unbedenklich, die Rechtsfragen von Rückführung und Abschiebung einerseits weiter mit denen der Gefahrenabwehr andererseits zu vermischen. Dies geschieht, indem weitere Sonderregelungen für Ausländer geschaffen werden, von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit sowie Leib oder Leben ausgeht. In Ansehung der erheblichen und konkreten Gefahren, die sich in der jüngeren Vergangenheit auch teilweise realisiert haben, stellen wir diese rechtssystematischen Bedenken jedoch zurück und stimmen den Regelungen zu. Sie sind geeignet, die Gefahren zu reduzieren und erscheinen unter Abwägung der widerstreitenden Rechtsgüter auch nicht unverhältnismäßig. Dies gilt insbesondere für die Möglichkeit der Verlängerung der Abschiebungshaft für Gefährder nach § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthaltsgesetzE und für die räumliche Beschränkung nach § 61 Abs. 1 c AufenthaltsgesetzE. Der Deutsche Richterbund weist allerdings darauf hin, dass eine in § 56a AufenthaltsgesetzE vorgesehene elektronische Aufenthaltsüberwachung nicht geeignet ist, die Begehung von Straftaten zu verhindern.

Abschließend weisen wir darauf hin, dass durch die geplanten Maßnahmen die Justiz in erheblicher Weise belastet werden wird. Es sind neue Richtervorbehalte geschaffen worden (etwa in § 56 a Abs. 1 AufenthaltsgesetzE), die Zahl der in Abschiebungshaft zu nehmenden Ausländer wird sich erhöhen und es ist mit zusätzlichen Rechtsmitteln gegen behördliche Anordnungen zu rechnen. Die Gerichte werden dabei umfassende Ermittlungen vorzunehmen haben. Dies gilt beispielsweise für die schwierige Frage, ob eine Person als Gefährder einzustufen ist, zumal diese komplizierte Rechtsfrage nunmehr auch juristisch näher definiert wird. Die Maßnahmen werden deshalb nur dann ihre Wirkung erzielen, wenn das Gesetz mit einer entsprechenden Verstärkung der Justiz verbunden wird.