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Antworten der SPD
I. Selbstverwaltung der Justiz Wie stehen Sie zu der Forderung des DRB nach einer Selbstverwaltung der Justiz? Eine Selbstverwaltung der Justiz im Sinne einer organisatorischen Selbständigkeit halte ich für problematisch; sie ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Einer Binnenmodernisierung der Justiz stehe ich sehr aufgeschlossen gegenüber.
1. Welche Überlegungen bestehen, die überkommenen Vorschriften des GVG an den besonderen Status der Staatsanwaltschaft als eine der Dritten Gewalt zugeordneten besonderen Institution innerhalb der vollziehenden Gewalt, die nur der Wahrheit und Gerechtigkeit verpflichtet ist, anzupassen (Abschaffung des externen Weisungsrechts im Einzelfall, Abschaffung des Status des politischen Beamten für den Generalbundesanwalt und die Generalstaatsanwälte der Länder)? Die Regelungen des GVG zur Staatsanwaltschaft enthalten Aussagen, die für eine parlamentarische Demokratie und die Gewaltenteilung unverzichtbar sind und daher keineswegs als überkommen zu bewerten sind: Die demokratische und rechtsstaatliche Ordnung des Grundgesetzes setzt eine erkennbare Verantwortlichkeit im Staat und im Besonderen eine verantwortliche Regierung voraus. Diese Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Parlament und damit gegenüber der Vertretung des Volkes setzt ihrerseits die Weisungsgebundenheit der nachgeordneten staatlichen Organe voraus. Das gilt auch für die Staatsanwaltschaften. Ein Justizminister, der keine Weisung erteilen dürfte, könnte auch keine Verantwortung für das Handeln der ihm nachgeordneten Staatsanwaltschaften übernehmen. Das externe Weisungsrecht ist daher ein wesentlicher Bestandteil unserer demokratischen und gewaltenteilenden Verfassung. Im Übrigen lässt das geltende Recht für entsprechende Weisungen lediglich einen schmalen Korridor: Nach § 152 StPO ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten (Legalitätsprinzip). Hierbei steht sie im Spannungsfeld zwischen einer Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) und der Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB). Weisungen müssen sich in dem hierdurch gezogenen Rahmen halten und dürfen insbesondere keine Aufforderung zu rechtswidrigem Tun oder Unterlassen enthalten. Bei gesetzmäßiger Ausübung des externen Weisungsrechts ist somit eine Konterkarierung des staatsanwaltschaftlichen Auftrags nicht zu befürchten. In der Praxis machen die Justizverwaltungen von dem Weisungsrecht zudem nur sehr zurückhaltend Gebrauch, um nicht den Vorwurf politischer Einflussnahme zu provozieren. Die Frage, ob die Generalstaatsanwälte politische Beamte sein sollten, betrifft die Zuständigkeit der Länder. Die meisten Länder haben den Status des Generalstaatsanwaltes als eines politischen Beamten inzwischen abgeschafft (Generalstaatsanwälte als politische Beamte gibt es nur noch in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Thüringen). Hinsichtlich des Generalbundesanwalts hat sich der Status als politischer Beamter bewährt. Hier ist u.a. zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit des Generalbundesanwalts auch etwa von außenpolitischen Belangen beeinflusst ist (z.B. im Zusammenhang mit Opportunitätseinstellungen nach § 153d StPO), und damit eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Bundesregierung unabdingbar ist.
Der Bundesgesetzgeber hat in der laufenden Legislaturperiode gemeinsam mit den Ländern durch das Gesetz zur effektiveren Nutzung von Dateien im Bereich der Staatsanwaltschaften (BGBl. I 2004 S. 2318) die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Staatsanwaltschaften Zugriff auf repressiven Zwecken dienende Dateien des polizeilichen Informationssystems (INPOL) nehmen können. Der damit mögliche Informationszugriff leistet einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der Stellung der Staatsanwaltschaften. Allerdings stehen die Länder wie alle öffentlichen Haushalte unter starkem finanziellem Druck, der sich zunehmend auch in der Justiz bemerkbar macht. Hier bedarf es Justizminister in den Ländern, die es verstehen, sich in den Länderkabinetten und -parlamenten effektiv für die Justiz einzusetzen. Gut funktionierende und effektiv arbeitende Gerichte und Staatsanwaltschaften gewährleisten im Übrigen Rechtssicherheit und Planungssicherheit. Sie sind damit auch für die Wirtschaft ein wichtiger Faktor für den Standort Deutschland.
1. Wie stehen Sie zu dem Vorhaben, Gerichtsbarkeiten zusammenzulegen? Ich stehe Überlegungen zur Zusammenlegung der Gerichtsbarkeiten grundsätzlich aufgeschlossen gegenüber, halte jedoch eine eingehende und sorgfältige Prüfung der damit verbundenen Vor- und Nachteile für angebracht. Außerdem darf sich die Diskussion nicht ausschließlich von fiskalischen Motiven leiten lassen. Sachliche Gründe der Transparenz und Qualitätssicherung müssen im Vordergrund stehen. Als ersten Schritt auf dem Weg zu einer möglichen Zusammenführung halte ich zunächst den erfolgreichen Abschluss des Vorhabens der Länderjustizminister/innen für eine Vereinheitlichung der Verfahrensordnungen für unabdingbar. 2. Falls Sie ein solches Vorhaben befürworten: Soll eine bundeseinheitliche Lösung unter Einbeziehung der Obersten Gerichtshöfe angestrebt oder die Eingliederung über gesetzliche Öffnungsklauseln erreicht werden? Die vom Bundesrat in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachten Gesetzentwürfe für eine Zusammenlegung sind, soweit sie eine gesetzliche Öffnungsklausel vorsehen, für mich nicht zustimmungsfähig. Wenn überhaupt, so kommt nach meiner Einschätzung nur eine bundeseinheitliche Lösung in Betracht. Unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Grundlagen (Art. 95 Abs. 1, 108 Abs. 6 GG) wäre eine Zusammenführung der Gerichtsbarkeiten bereits auf der Ebene unterhalb der Obersten Gerichtshöfe (Gerichtsunterbau) nur im Wege einer Grundgesetzänderung zu erreichen. Mehrheiten für eine Verfassungsänderung sind derzeit aber nicht ersichtlich.
1. Schließen Sie sich der vom DRB geforderten Erweiterung der Mitbestimmung der Richterinnen und Richter an? 2. Was halten Sie von festen Arbeitszeiten für Richterinnen und Richter?
1. Wie stehen Sie angesichts der Bemühungen auf europäischer Ebene um eine Harmonisierung nationaler Rechtsvorschriften zu einer in Deutschland zunehmenden Zersplitterung von Rechtsvorschriften auf Länderebene infolge gesetzlicher Öffnungsklauseln? Entsprechende Vorschläge gehen auf Forderungen der Länder zurück. Nach meiner Einschätzung sind derartige Öffnungsklauseln nur bei regionaltypischen Besonderheiten unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit, insbesondere der Erforderlichkeitsklausel gem. Art. 72 Abs. 2 GG, sinnvoll. 2. Wie stehen Sie zu der Forderung des DRB, Verbände der Rechtspflege institutionell in Gesetzgebungsverfahren auf europäischer Ebene einzubinden? Die Einflussnahme der Verbände der Rechtspflege im Vorfeld der europäischen Gesetzgebung ist für die Qualität europäischer Normen wichtig. Wir treten seit jeher und zuletzt im Rahmen der Bemühungen um eine bessere Rechtsetzung dafür ein, dass durch Anhörungen im Vorfeld von Kommissionsvorschlägen der Sachverstand der betroffenen Kreise einbezogen wird. Die Möglichkeit schriftlicher Stellungnahmen zu den Grünbüchern der Kommission im Rahmen der öffentlichen Konsultationen über das Internet und gegebenenfalls die Teilnahme an mündlichen Anhörungen steht auch den Verbänden der Rechtspflege offen. Wir haben die in der Vergangenheit erfolgten Stellungnahmen stets als wertvoll betrachtet und würden es begrüßen, wenn von diesen Möglichkeiten auch in Zukunft rege Gebrauch gemacht würde. 3. Werden die Bemühungen zur Errichtung einer - unabhängigen - Europäischen Staatsanwaltschaft zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen der EU und zur Kontrolle zunehmend auch operativ tätiger europäischer Polizeidienststellen unterstützt? Die Bundesregierung hat sich in den Beratungen zum EU-Verfassungsvertrag wiederholt aktiv dafür eingesetzt, dass eine Europäische Staatsanwaltschaft geschaffen wird, die jedoch nicht ausschließlich auf den Schutz der finanziellen Interessen der EU begrenzt werden sollte. Eine Europäische Staatsanwaltschaft sollte einen wesentlichen Beitrag zur europaweiten Bekämpfung schwerer Straftaten insbesondere der Organisierten Kriminalität leisten. Wir halten es für unverzichtbar, dass eine effektive Kontrolle der Europäischen Staatsanwaltschaft sichergestellt werden muss und treten deshalb für ein externes Weisungsrecht zur Gewährleistung einer demokratischen und rechtstaatlichen Kontrolle ein.
1. Wie stehen Sie zu dem Vorhaben, das Bachelor/Master-System auch in die deutsche Juristenausbildung einzuführen?
1. Soll nach Ihrer Auffassung die Besoldung der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte weiterhin auf Bundesebene geregelt werden oder sollen die Länder insoweit - ausschließliche? - Gesetzgebungskompetenzen erhalten? Die Besoldung der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte soll weiterhin auf Bundesebene geregelt werden. 2. Was halten Sie von Leistungszulagen für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte? 3. Planen Sie weitere Einschnitte in der Versorgung, insbesondere für die pensionierten Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte? Wenn ja, in welchem Umfang und in welcher Weise?
1. Was halten Sie von der Abschaffung der 2. Tatsacheninstanz? Die Abschaffung der 2. Tatsacheninstanz, insbesondere im Strafverfahren, lehne ich ab. Hier kann ich mich den Ausführungen des Deutschen Richterbundes im Positionspapier vom 22.7.2005 ausdrücklich anschließen. In Bezug auf den Zivilprozess sollten zunächst die Ergebnisse der Evaluierung der ZPO-Reform abgewartet und in die weitere Diskussion einbezogen werden. 2. Was halten Sie von der Einführung der Zulassungsberufung? Das hängt maßgeblich von der Ausgestaltung im Einzelnen ab. Es bleibt daher abzuwarten, ob es gelingt, einheitliche Zulassungskriterien zu entwickeln. 3. Was halten Sie von gesetzlichen Regelungen, die Versetzbarkeit von Richterinnen und Richtern zu erleichtern? Der Grundsatz der "Unversetzbarkeit" (Art. 97 Abs. 2 GG) schützt hauptamtlich und planmäßig angestellte Richter davor, gegen ihren Willen entlassen, dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an ein anderes Gericht versetzt zu werden. Er gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Ein flexibler Richtereinsatz ist bereits jetzt im Rahmen der §§ 13, 27 Abs. 2, 31, 32 und 37 DRiG möglich. Diese gesetzlichen Möglichkeiten zur Versetzung von Richterinnen und Richtern dürfen nicht erleichtert werden. 4. Was halten Sie davon, Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten die Dienstaufsicht über Folgedienste in Serviceeinheiten zu übertragen? Eine Dezentralisierung der Personal- und Führungsverantwortung durch zeitgerechtere Führungsstrukturen ist grundsätzlich zu begrüßen.
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