Antworten der CDU/CSU-Fraktion


A
I. Selbstverwaltung der Justiz

Eine volle Selbstverwaltung der Justiz halte ich nicht nur aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht für geboten. Ein Defizit an Eigenständigkeit vermag ich bei der Richterschaft nicht zu sehen - immerhin gibt es durch Institutionen wie Präsidialrat und Richterrat ja bereits umfassende Mitbestimmungsrechte. Meines Erachtens hat sich das System bewährt. Denkbar ist allerdings eine Form der Budgetierung, die der Justiz eine gewisse Eigenständigkeit zum Beispiel bei der Verwaltung der Sachmittel erlaubt. Auf diesem Wege könnte die Justiz selbst gezielt ihre Arbeitsabläufe modernisieren und effizienter gestalten.


II. Amtsrecht der Staatsanwälte

1.
Die Staatsanwaltschaft ist ein Exekutivorgan, sie gehört nicht zur Recht sprechenden Gewalt. Die Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaft ist dem System der parlamentarischen Demokratie und des Rechtsstaats immanent. Die Regierung ist gegenüber dem Parlament und damit gegenüber der Bevölkerung verantwortlich. Diese Verantwortung wäre ohne die Weisungsbefugnis gegenüber den nachgeordneten staatlichen Organen, also des Justizministers gegenüber der Staatsanwaltschaft, nicht gewährleistet. Natürlich lehne ich jede politisch motivierte Einmischung in die Arbeit der Staatsanwaltschaft ab. Die Weisungsbefugnis der Justizminister, die wegen des Legalitätsprinzips ohnehin eingeschränkt ist, nur in den Grenzen abzuschaffen, ist jedoch nicht der richtige Weg, dies zu verhindern. Ein leitender Oberstaatsanwalt oder ein Generalstaatsanwalt ist auch nicht davor gefeit, aus politischen oder anderen Gründen Verfahren in die eine oder andere Richtung zu leiten. Der Justizminister unterliegt jedoch der parlamentarischen Kontrolle, er muss für seine Weisungen im Parlament Rede und Antwort stehen.

Ob Generalstaatsanwälte politische Beamte sind, ist landesrechtlich zu regeln. In den meisten Ländern hat er diesen Status nicht mehr. Bei der Position des Generalbundesanwalts hat sich die Einordnung als politischer Beamter wegen der Besonderheit der Aufgaben bewährt.

2.
Der Grundsatz, dass die Staatsanwaltschaft Ermittlungsverfahren leitet, darf nicht gefährdet werden. Das muss auch bei Veränderungen des Pesonalbestandes bei Polizeien und Staatsanwaltschaften berücksichtigt werden. Dafür müssen sich die Landesjustizminister in ihren Kabinetten einsetzen. Fiskalische Überlegungen dürfen die Effizienz der Justiz auf keinem Gebiet beeinträchtigen. Das widerspräche auch dem Prinzip der Gewaltenteilung.


III. Zusammenlegung der Gerichtsbarkeiten

1.
Darüber kann man reden. Ob die Zusammenlegung von Gerichtsbarkeiten die Arbeit der Justiz effektiver machen wird, ist jedoch fraglich. Die Trennung der Fachgerichtsbarkeiten hat sich bewährt. Insbesondere die Spezialisierung der Richter wird auch im Ausland als Basis unserer guten Rechtsprechung anerkannt. Unsere Justiz arbeitet effektiv und kostengünstig und ist ein positiver Standortfaktor für Deutschland. Auch hier gilt: Fiskalische Überlegungen, also vermutete oder erhoffte Einsparungen durch die Zusammenlegung der Gerichtsbarkeiten, dürfen nicht entscheidend sein.

Bei der Frage der Zusammenlegung von Gerichtsbarkeiten sollte man sich noch einmal vor Augen führen, wie es zu dieser Diskussion gekommen ist. Sie wurde angestoßen durch die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe in den Hartz-IV-Gesetzen. Das Arbeitslosengeld, eine steuerfinanzierte Leistung, wurde völlig sachwidrig den Sozialgerichten zugewiesen wie in der Folge auch die verbleibenden Angelegenheiten der Sozialhilfe. Und weil deswegen eine Überlastung der Sozialgerichte befürchtet wurde, diskutieren wir jetzt über eine Zusammenlegung der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten. Dabei wäre das Problem so einfach zu lösen: Die Streitigkeiten über das Arbeitslosengeld kommen vor die Verwaltungsgerichte, und alles ist wieder im Lot.


2.
Die Zusammenlegung der Fachgerichtsbarkeiten, wenn sie denn politisch gefordert wird, muss bundesgesetzlich geregelt werden. Öffnungsklauseln für die Länder können bei der Entbürokratisierung helfen, in der Justiz würden sie dem Bedürfnis nach Einheitlichkeit des Gerichtswesens zuwiderlaufen.


IV. Mitbestimmungsrechte / Dienstzeiten

1.
Für eine Erweiterung des bestehenden bundesrechtlichen Rahmens für die Mitbestimmung von Richterinnen und Richtern besteht kein Bedarf. Allerdings gibt es in einigen Ländern durchaus noch Möglichkeiten, den Rahmen im Sinne einer größeren Mitbestimmungsbefugnis besser auszuschöpfen.

2.
Es bestehen bereits feste Dienstzeiten, etwa den Wochenenddienst der Haftrichter. Darüber hinaus sollte es keine Vorschriften geben. Die Unabhängigkeit der Justiz ist ein hohes Gut in unserem auf Gewaltenteilung basierenden Staatssystem. Auch wenn nicht jeder verstehen mag, warum feste Arbeitszeiten die Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte, sollte jede Änderung der gesetzlichen Vorschriften an den Grundsätzen des Prinzips der Gewaltenteilung gemessen werden. Insgesamt arbeitet die Justiz gut und effizient, Verzögerungen der richterlichen Arbeit aus persönlichen oder anderen Gründen lassen sich durch Arbeitszeitvorschriften nicht wirksam verhindern.


B
Europatauglichkeit der Justiz

1.
Das Problem, das in der Frage benannt wird, gehört zu den Kernthemen der Föderalismusreform, die eine Entflechtung von Bundes- und Länderkompetenzen zum Ziel hat.

2.
Eine institutionelle Beteiligung der Verbände in Gesetzgebungsverfahren ist - auf nationaler wie auf europäischer Ebene - abzulehnen. Zuständig müssen die vorgesehenen Gesetzgebungsorgane bleiben, die sich in ihrer Meinungsbildung des Sachverstands von Experten und Verbänden bedienen. Da die Mitbestimmungsrechte des europäischen Parlaments gestärkt werden und die Zahl der Mitentscheidungsverfahren steigt, ist die Beteiligung der Verbände auch auf europäischer Ebene verbessert. Die Kommission gibt darüber hinaus ihre Pläne frühzeitig durch Grün- und Weißbücher bekannt und ermöglicht so den Verbänden, sich in die Diskussion vor und während eines Rechtsetzungsverfahrens einzuschalten.

3.
Eine unabhängige europäische Staatsanwaltschaft ist im Verfassungsvertrag der EU vorgesehen. Die Union hat dies in den Beratungen unterstützt und im Bundestag der Ratifizierung des Verfassungsvertrages zugestimmt.


C
Ausbildung

1.
Ob die Juristenausbildung allein durch die Einführung neuer Abschlüsse an Qualität verliert, lässt sich nicht beurteilen. Ich halte einen Systemwechsel nicht für angezeigt und befürworte nach wie vor eine breit angelegte Juristenausbildung. Eine Zwischenstufe zwischen Rechtspfleger und Volljuristen ist nicht erforderlich. Dafür müsste ein bedarf nachgewiesen werden. Welche Aufgaben soll ein Bachelor oder Master übernehmen? Der Rechtsberatungsmarkt würde noch unübersichtlicher werden.

2.
Der Maßstab für die Zulassung zum Jurastudium - wie auch für andere Studienzweige - sollte die Kapazität sein. Den Zugang zum Studium müssen die Universitäten also nach den Kapazitäten regeln - eine Möglichkeit von vielen wäre ein numerus clausus. Einen generellen numerus clausus halte ich nicht für sinnvoll.

D
Besoldung/Versorgung

1.
Was für Beamte des öffentlichen Dienstes gilt, kann nicht für die Justiz gelten, die die dritte, unabhängige Gewalt in unserem Staat bildet und gerade nicht zur Verwaltung gehört. Auch bei dieser Frage gilt daher, was schon an anderer Stelle gesagt wurde: Fiskalische Überlegungen dürfen die verfassungsrechtliche Position der Richterinnen und Richter nicht antasten. Da bestünde angesichts der unterschiedlichen Landeshaushalte eine gewisse Gefahr. Deshalb muss die Besoldung der Richterschaft auch weiterhin auf Bundesebene geregelt werden.

2.
In der Justiz halte ich leistungsorientierte Besoldung anders als im öffentlichen Dienst nicht für sachgerecht. Wer sollte darüber entscheiden? Sie wäre ein unüberschaubares Ersatzinstrument für Beförderungen.

3.
Nein. Wenn, müssten allerdings alle Versorgungslasten in Justiz und öffentlichem Dienst insgesamt betrachtet werden. Die Unabhängigkeit der Richter spielt für denjenigen, der nicht mehr aktiv Recht spricht, keine Rolle mehr.


E
Weitere "Reformvorschläge"

1.
Die Abschaffung der zweiten Tatsacheninstanz lehne ich ab. In allen Verfahren, in denen es keinen Amtsermittlungsgrundsatz gibt und die gerichtliche Entscheidung nicht vor allem auf Rechtsfragen, sondern auf Tatsachen beruht - also in Straf- und Zivilverfahren -, muss es eine Überprüfung dieser Entscheidungsgrundlagen geben. Das halte ich für verfassungsrechtlich geboten.

2.
Die Zulassungsberufung ist nicht in allen Verfahrensarten sachgerecht. Im Verwaltungsprozess hat sie sich bewährt, im Zivilprozess haben wir andere prozessuale Voraussetzungen. Ich bin skeptisch, ob es gelingt, einheitliche Verfahrensordnungen und damit auch einheitliche Zulassungskriterien für die Berufung zu entwickeln.

3.
Die gesetzlich bereits bestehenden Möglichkeiten, Richter zu versetzen, müssen genutzt werden, um Kapazitätsengpässe zu vermeiden. Eine Erleichterung dieser gesetzlichen Möglichkeit müsste am Maßstab der Unabhängigkeit der Richter und dem Prinzip des gesetzlichen Richters gemessen werden. Dazu gehört auch die Unversetzbarkeit. Meines Erachtens reichen die bestehenden Vorschriften für einen flexiblen Einsatz der Richter aus.

4.
Das lehne ich ab. Die Justiz muss sich auf ihre Kernaufgaben, die Rechtsprechung, konzentrieren. Dafür ist sie als dritte Gewalt zuständig. Eine Dienstaufsicht von Richtern und Staatsanwälten über Folgedienste würde das Prinzip der Gewaltenteilung aufweichen.

 

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