An die
Mitgliedsvereine im Deutschen Richterbund

An die
Bezirksgruppen im Deutschen Richterbund
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Berlin, 30. September 2003

 

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

hinsichtlich der Pensionskürzungen sind nunmehr jedenfalls in einem Teil der Bundesländer die ersten Pensionsmitteilungen an die Pensionäre versandt worden. Alle Pensionäre, die die hierin enthaltenen ungerechtfertigten Kürzungen nicht ohne weiteres hinnehmen wollen, müssen nunmehr Widerspruch einlegen oder - für den Fall, dass die Besoldungsmitteilung nicht als widerspruchsfähiger Verwaltungsakt angesehen wird - Besoldungsleistungen im bisherigen prozentualen Umfang von 75 % ohne den Kürzungsfaktor förmlich einfordern.

Wie bereits mit Schreiben vom 28.05.2003 mitgeteilt, hat der Deutsche Richterbund mit Rechtsanwalt Dr. Zuck in Stuttgart vereinbart, dass dieser bereit ist, sämtliche Pensionäre, die gegen die Kürzung klagen wollen, zu vertreten. Dabei beschränkt er sich auf die gesetzlichen Gebühren. Wer eine Rechtsschutzversicherung hat und von ihr Deckung erhält, könnte sich also - andere profilierte Verwaltungsrechtler sind in der Regel teuer - an Dr. Zuck wenden. Der Deutsche

Richterbund hat mit Dr. Zuck vereinbart, dass er - Bundesverband bzw. die Mitgliedsvereine - bestimmte Musterverfahren bis hin zum Bundesverfassungsgericht führt. Allerdings hat sich Dr. Zuck auserbeten, diese Verfahren selbst auszuwählen. All diejenigen Pensionäre, die sich bereit erklären, für Musterverfahren zur Verfügung zu stehen, sollten sich daher direkt an Rechtsanwalt Dr. Holger Zuck, Möhringer Landstraße 5, 70563 Stuttgart, wenden. Herr Rechtsanwalt Dr. Zuck wird dann geeignet erscheinende Fälle auswählen. Dabei hat er den Wunsch geäußert, insbesondere auch ehemalige Kolleginnen und Kollegen zu aktivieren, die eine aus R 1 oder R 2 abgeleitete Pension erhalten. Schlägt Dr. Zuck ein Verfahren als Musterverfahren vor, wird der Deutsche Richterbund nach Rücksprache mit dem betroffenen Pensionär und dem Mitgliedsverein über die Finanzierung entscheiden. Andere Verfahren sollten dann zum Ruhen gebracht werden oder als ruhend belassen werden.

Durch die Mitteilung an Rechtsanwalt Dr. Zuck, man stelle sich für ein Musterverfahren zur Verfügung, werden noch keine Gebührenansprüche des Rechtsanwaltes ausgelöst. Diese Mitteilung sollte sinnvollerweise nach Einreichung des Widerspruches bei der jeweiligen Besoldungsstelle unter Angabe der persönlichen Daten wie etwaiger besonderer Belastungen durch hohe Krankenversicherungs-, Krankheitskosten oder Unterhaltslasten geschehen.

Um veranschaulichendes Datenmaterial zu erhalten, bitte ich Sie herzlich weiterhin darum, die anliegenden Anschreiben an Ihre Pensionäre weiter zu leiten und sie um die Beantwortung der Umfrage zu bitten.

Aus Bayern ist mir bekannt, dass dort den Pensionären auf ihren Widerspruch hin mitgeteilt wird, man gehe davon aus, dass auf einen Bescheid dagegen zunächst verzichtet werde und das Verfahren im Hinblick auf eine anhängige Verfassungsbeschwerde des Bundes der Ruhestandsbeamten (diese ist direkt gegen das Gesetz gerichtet) zunächst ruhen solle. Dem könnte man, soweit man nicht selbst ein

Musterverfahren durchführen will, nachkommen. In den Ländern, in denen so verfahren wird, entstehen übrigens zunächst auch keine Kosten.

Sollten in anderen Bundesländern ähnliche Rückantworten an die Pensionäre erfolgt sein, wäre ich für eine Information dankbar.

Bis ein oder mehrere Musteraktenzeichen vorliegen, dürfte noch einige Zeit vergehen. Sobald dies der Fall ist, werde ich Sie weiter informieren.

Mit freundlichen Grüßen
 
Wolfgang Arenhövel
 

 


An die
pensionierten Kolleginnen und Kollegen
im Deutschen Richterbund
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Berlin, 30. September 2003

 

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wie Sie wissen, möchte der Deutsche Richterbund Musterklagen gegen die Kürzung der Versorgungsbezüge, beginnend ab dem Jahr 2003 im Zusammenhang mit dem Besoldungsanpassungsgesetz unterstützen.

Nach der einschlägigen verfassungsrechtlichen Rechtsprechung zur Frage einer amtsangemessenen Alimentierung dürften als Gesichtspunkte neben der Bedeutung der Institution des Berufsbeamtentums, der Rücksicht darauf, dass das Beamtenverhältnis für qualifizierte Kräfte anziehend sein muss, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung, die Verantwortung des Amtes und die Beanspruchung des Amtsinhabers  insbesondere der Lebensstandard und ein Minimum an Lebenskomfort gehören (vgl. BVerfGE 44, 249, 265 ff.).
Die Amtsangemessenheit der Dienstbezüge der Beamten einschließlich der Alters- und Hinterbliebenenversorgung beurteilt sich deshalb nach dem Nettoeinkommen (BVerfGE 81, 363, 377).
Um den Verwaltungsgerichten und ggf. dem Bundesverfassungsgericht dafür eine

Datengrundlage zu liefern, ist der Deutsche Richterbund entscheidend auf Ihre Mithilfe angewiesen. Zwar lässt sich aus den Gehaltstabellen herauslesen, welche monatliche Pensionen Sie etwa bei Bezug der Höchstpension erhalten. Auch die Kürzungen beim Urlaubs- und Weihnachtsgeld lässt sich den gesetzlichen Neuregelungen entnehmen. Aber es dürfte daneben insbesondere von Bedeutung sein, welche weiteren Lasten Sie zu tragen haben, insbesondere welche Belastungen sich möglicherweise in den letzten Jahren zusätzlich ergeben haben. Dazu lässt sich Zahlenmaterial so nicht ermitteln.
Aus diesem Grunde möchten wir eine Umfrage starten und bitten herzlich um eine möglichst rege Beteiligung.
Ihre Angaben erbitten wir ohne eine Anonymisierung, da wir uns auch darüber plastische Fälle erhoffen, mit denen wir gegenüber den Verwaltungsgerichten die Folgen der Pensionskürzungen verdeutlichen können. Selbstverständlich können Sie  auch anonym antworten.

Ich danke sehr für Ihre Unterstützung.

Mit freundlichen Grüßen
 
Wolfgang Arenhövel
 


Umfrage zu den Pensionen

1.) Welchen Prozentsatz  der letzten monatlichen Besoldung erhalten Sie als Pensionär?

2.) Haben Sie als Pensionär noch Leistungen an unterhaltsberechtigte Kinder zu leisten?


3.) Wenn ja, für wie viele?
                     Und in welcher Höhe monatlich?
                     Und für wie viele Jahre voraussichtlich?

4.) Falls Sie verheiratet sind: Verfügt Ihr Ehegatte über eigene Einkünfte oder eine eigene Rente/Pension?

5.) Falls ja: Sind diese kleiner oder größer als Ihre eigene Pension ( bitte in % Zahl gegenüber Ihrer eigenen Pension angeben; z. B. : Eigene Pension 3.000 Euro, die des Ehegatten 1.500 Euro, anzugeben also 50 %)?

6.) Haben Sie noch Leistungen an andere unterhaltsberechtigte Personen  zu leisten?

7.) Wenn ja: An wie viele Personen und in welcher Höhe (wieder in Prozent der eigenen Pension)?

8.) Haben sich in den letzten Jahren Ihre Krankenkassenbeiträge gesteigert?


9.) Um wie viel Prozent ist diese Steigerung ausgefallen?

10.) Wie hoch sind jetzt die monatlichen Krankenkassenbeiträge?

11.) Sind durch die Beihilfe ansonsten Ihre Krankheitskosten abgedeckt oder besteht noch eine Lücke?

12.) Wenn Sie monatlich Krankheitskosten zu tragen haben: Wie hoch ist Ihr Eigenanteil monatlich in Euro?

13.) Haben Sie ansonsten weitere besondere Belastungen, die altersbedingt sind und die bei einem aktiven Richter oder Staatsanwalt regelmäßig nicht anfallen?

14.) Falls ja: Geben Sie diese bitte im Einzelnen an mit den monatlichen Belastungen!


Ihre Antwort senden Sie bitte zurück an:

Deutscher Richterbund
Geschäftsstelle
Kronenstraße 73/74

10117 Berlin



 

 

 

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