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Pensionsabsenkungen
nunmehr stehen die ersten Pensionskürzungen unmittelbar bevor. Wir wissen zwar derzeit noch nicht, ob und wann die für den öffentlichen Dienst vereinbarten Tarifabschlüsse auf die Besoldung der Richter und Staatsanwälte übertragen werden, gehen aber davon aus, dass eine Entscheidung im Sinne einer irgendwie gearteten Anpassung ergehen wird. Dies bedeutet: Eigentlich müssten die Bezüge der aktiven Richter und Staatsanwälte zum 01.04.2003 um 2,4 Prozent, am 01.01.2004 um 1 weiteres Prozent und am 01.05.2004 um ein weiteres Prozent angehoben werden. Sollte diese Anpassung - hoffentlich nicht wieder verspätet, was zu weiteren ungerechtfertigten Einbußen führen würde - wie angekündigt 1:1 auf die Richter und Staatsanwälte übertragen werden, würde damit nach § 69 e BeamtVG die erste Absenkung der Pensionen verbunden sein. Diese würden zwar zunächst um 2,4 % steigen, in einem zeitgleichen zweiten Berechnungsschritt dann aber insgesamt mit dem Faktor 0,99458 multipliziert werden. Die Pensionen würden damit nur um 1,845 % ansteigen. Die Umsetzung würde streng nach dem Gesetzeswortlaut sogar dazu führen, dass die Kürzung im Jahr 2004 zweimal zum Tragen käme: Es müssten nämlich die um 1 % zum 01.01.2004 steigenden Pensionen mit dem Faktor 0,98917, die zum 01.05.2004 steigenden Pensionen mit dem Faktor 0,98375 multipliziert werden, ausgehend jeweils von der ungekürzten Pension. Der DRB hat die Bundesjustizministerin bereits auf diesen Umstand hingewiesen, und ich gehe davon aus, dass wir die zweimalige Kürzung noch abwenden können. Aber man weiß ja nie… Der Deutsche Richterbund lehnt die vorgesehenen Pensionsabsenkungen insgesamt als übermäßige einseitige Belastung der Richter, Staatsanwälte und Beamten ab. Der Bundesvorstand hat daher beschlossen, ein oder mehrere Musterverfahren gegen diese Maßnahme zu unterstützen. Leider können diese Musterverfahren nicht schon jetzt beginnen, sondern auch hier müssen die Versorgungsbescheide abgewartet werden, um dann Widerspruchsverfahren und Klageverfahren einleiten und durchführen zu können. Allerdings gilt: Wer keinen Widerspruch erhebt, der kann sich später möglicherweise nicht auf eine eventuell in etlichen Jahren festgestellte Verfassungswidrigkeit der Pensionskürzungen berufen. Der Bundesvorstand rät daher allen Mitgliedern, die sich entsprechende Rechte erhalten wollen, gegen ihre Versorgungsbescheide vorsorglich Widerspruch einzulegen. Wir sind der Hoffnung, dass die Widerspruchsstellen bereit sind, die Verbescheidung der Widersprüche im Hinblick auf entsprechende Musterverfahren zurückzustellen. Die Aktenzeichen dieser Musterverfahren werden veröffentlicht, sobald wir uns im entsprechenden Stadium befinden. Der entsprechende Verfahrensstand kann auf der Internetseite des DRB (www.drb.de) jeweils abgefragt werden. Einen "Muster"-Widerspruch", der auch in der DRiZ veröffentlicht wird, füge ich bei. Ich bitte die Bezirksgruppenvorsitzenden, mit großer Intensität dafür Sorge zu tragen, dass diese Information gerade auch unsere Pensionäre rechtzeitig und vollständig erreicht. Vielen Dank dafür! Mit kollegialem Gruß
Vorschlag für Muster-Widerspruch Widerspruch Pensionsbezüge - Kürzung durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001
An die Bezügestelle ….. Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich gegen den oben bezeichneten Pensionsbescheid Widerspruch ein. Der Widerspruch richtet sich gegen die Absenkung der Pensionsbezüge, Anwendung des § 14 Abs. 1 S. 1 BeamtenversorgungsG und des Anpassungsfaktors nach § 69e Abs. 1, Abs. 3*/§ 69e Abs. 2, Abs. 3 BeamtVG**. Der Widerspruch bezieht sich auch auf die weiteren, nach dem Gesetz automatisch eintretenden Absenkungen (§§ 70, 69e Abs. 3, 4 BeamtVG).
Ich beantrage daher,
* betrifft Rechtsverhältnisse der am 01.01.2002 schon vorhandenen Ruheständler
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