Schnellinfo


An die
Damen und Herren Vorsitzenden
der Mitgliedsverbände des DRB


An die
Damen und Herren Vorsitzenden
der Bezirksgruppen des DRB
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Berlin, 5. März 2003

 

Pensionsabsenkungen


Liebe Kolleginnen und Kollegen,

nunmehr stehen die ersten Pensionskürzungen unmittelbar bevor. Wir wissen zwar derzeit noch nicht, ob und wann die für den öffentlichen Dienst vereinbarten Tarifabschlüsse auf die Besoldung der Richter und Staatsanwälte übertragen werden, gehen aber davon aus, dass eine Entscheidung im Sinne einer irgendwie gearteten Anpassung ergehen wird. Dies bedeutet: Eigentlich müssten die Bezüge der aktiven Richter und Staatsanwälte zum 01.04.2003 um 2,4 Prozent, am 01.01.2004 um 1 weiteres Prozent und am 01.05.2004 um ein weiteres Prozent angehoben werden.

Sollte diese Anpassung - hoffentlich nicht wieder verspätet, was zu weiteren ungerechtfertigten Einbußen führen würde - wie angekündigt 1:1 auf die Richter und Staatsanwälte übertragen werden, würde damit nach § 69 e BeamtVG die erste Absenkung der Pensionen verbunden sein. Diese würden zwar zunächst um 2,4 % steigen, in einem zeitgleichen zweiten Berechnungsschritt dann aber insgesamt mit dem Faktor 0,99458 multipliziert werden. Die Pensionen würden damit nur um 1,845 % ansteigen. Die Umsetzung würde streng nach dem Gesetzeswortlaut sogar dazu führen, dass die Kürzung im Jahr 2004 zweimal zum Tragen käme: Es müssten nämlich die um 1 % zum 01.01.2004 steigenden Pensionen mit dem Faktor 0,98917, die zum 01.05.2004 steigenden Pensionen mit dem Faktor 0,98375 multipliziert werden, ausgehend jeweils von der ungekürzten Pension. Der DRB hat die Bundesjustizministerin bereits auf diesen Umstand hingewiesen, und ich gehe davon aus, dass wir die zweimalige Kürzung noch abwenden können. Aber man weiß ja nie…

Der Deutsche Richterbund lehnt die vorgesehenen Pensionsabsenkungen insgesamt als übermäßige einseitige Belastung der Richter, Staatsanwälte und Beamten ab. Der Bundesvorstand hat daher beschlossen, ein oder mehrere Musterverfahren gegen diese Maßnahme zu unterstützen. Leider können diese Musterverfahren nicht schon jetzt beginnen, sondern auch hier müssen die Versorgungsbescheide abgewartet werden, um dann Widerspruchsverfahren und Klageverfahren einleiten und durchführen zu können. Allerdings gilt: Wer keinen Widerspruch erhebt, der kann sich später möglicherweise nicht auf eine eventuell in etlichen Jahren festgestellte Verfassungswidrigkeit der Pensionskürzungen berufen. Der Bundesvorstand rät daher allen Mitgliedern, die sich entsprechende Rechte erhalten wollen, gegen ihre Versorgungsbescheide vorsorglich Widerspruch einzulegen. Wir sind der Hoffnung, dass die Widerspruchsstellen bereit sind, die Verbescheidung der Widersprüche im Hinblick auf entsprechende Musterverfahren zurückzustellen. Die Aktenzeichen dieser Musterverfahren werden veröffentlicht, sobald wir uns im entsprechenden Stadium befinden. Der entsprechende Verfahrensstand kann auf der Internetseite des DRB (www.drb.de) jeweils abgefragt werden.

Einen "Muster"-Widerspruch", der auch in der DRiZ veröffentlicht wird, füge ich bei. Ich bitte die Bezirksgruppenvorsitzenden, mit großer Intensität dafür Sorge zu tragen, dass diese Information gerade auch unsere Pensionäre rechtzeitig und vollständig erreicht. Vielen Dank dafür!

Mit kollegialem Gruß
 
Geert Mackenroth


Anlage

Vorschlag für Muster-Widerspruch

Widerspruch

Pensionsbezüge - Kürzung durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001
Gehaltsmitteilung der Bezügestelle vom …

 

An die Bezügestelle …..

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich gegen den oben bezeichneten Pensionsbescheid

Widerspruch

ein.

Der Widerspruch richtet sich gegen die Absenkung der Pensionsbezüge, Anwendung des § 14 Abs. 1 S. 1 BeamtenversorgungsG und des Anpassungsfaktors nach § 69e Abs. 1, Abs. 3*/§ 69e Abs. 2, Abs. 3 BeamtVG**. Der Widerspruch bezieht sich auch auf die weiteren, nach dem Gesetz automatisch eintretenden Absenkungen (§§ 70, 69e Abs. 3, 4 BeamtVG).


Die Kürzungen stellen einen Eingriff in die durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantierte angemessene Alimentierung dar. Es entspricht einem hergebrachten Grundsatz des Versorgungsrechts für Beamte und Richter (Prinzip der Lebenslänglichkeit und Leistungsprinzip), dass die Versorgung ein angemessenes Niveau erreichen muss, das sich auch an der Alimentierung eines aktiven Richters orientiert. Dabei ist die Versorgung nur dann angemessen, wenn sie sich auch an der Entwicklung des Geldwertes orientiert. Die Absenkung verletzt den Grundsatz, für die angemessene Aufrechterhaltung des Lebensstandards auch im Alter zu sorgen.


Die konkrete Ausgestaltung der Absenkung ist auch unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Gleichbehandlung zu beanstanden. Auch die Richter und Staatsanwälte haben für die Sicherung ihrer Versorgungsleistungen bereits hohe Vorleistungen erbracht, welche bei der nunmehr durchgeführten Anpassung nicht ausreichend berücksichtigt sind. Insbesondere wirkt die seit 1999 eingeführte Versorgungsrücklage über die Absenkung der für die Berechnung der Versorgung maßgeblichen Höhe der Bezüge als zusätzliche Absenkung der Versorgungsbezüge. Die aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässige "wirkungsgleiche Übertragung" der Rentenreform 2001 berücksichtigt zudem nicht, dass die Richter und Staatsanwälte keine Betriebsrente oder Zusatzversorgung seitens des Dienstherrn erhalten.


Die Verfassungswidrigkeit folgt schließlich auch daraus, dass mir eine angemessene anderweitige Vorsorge ("Riester-Rente") aufgrund meines Alters nicht möglich ist. In der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Ausgleichsfaktor mit Bedacht erst für Beschäftigte eingeführt, die ab dem Jahr 2011 in Rente gehen. Der Bundesarbeitsminister begründet dies damit, dass nur Menschen in jüngeren und mittleren Jahren genügend Zeit zum Aufbau einer staatlich geförderten Eigenvorsorge haben. Diese staatliche Förderung kommt aktiven Richtern und Beamten zugute. Den Versorgungsempfängern ist diese Möglichkeit verschlossen. Auch dies verstößt zumindest gegen Art. 3 GG.


Zur weiteren Begründung des Widerspruchs verweise ich auf ein vom Deutschen Richterbund, Kronenstraße 73/74, 10117 Berlin, unterstütztes Musterverfahren. Das Aktenzeichen dieses Musterverfahrens werde ich umgehend mitteilen.

Ich beantrage daher,
 das Widerspruchsverfahren bis zum Abschluss dieses Musterverfahrens
 einstweilen ruhen zu lassen bzw. förmlich auszusetzen.
 
Soweit die Meinung vertreten wird, die Bezügemitteilung sei für sich kein ausreichend nach außen wirkender, gerichtlich angreifbarer Akt, bitte ich um Übermittlung eines förmlichen Bescheides über die Höhe meiner Versorgungsbezüge.


Mit freundlichen Grüßen

 

* betrifft Rechtsverhältnisse der am 01.01.2002 schon vorhandenen Ruheständler
** betrifft Ruheständler, die nach dem 31.12.2001 in den Ruhestand eingetreten sind


 

 

 

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