DRB-Merkblatt

Rechtsschutz gegen die Kürzung der Versorgungsbezüge


Stand November 2003


1. Rechtsmittel
 Die Bezügemitteilungen der Besoldungs- und Versorgungsbehörden sind zwar keine Verwaltungsakte (str.). Ein Widerspruch gegen Bezügemitteilungen kann aber jedenfalls nach § 126 Abs. 3 BRRG eingelegt werden. Wird gegen eine Bezügemitteilung binnen Jahresfrist (§ 58 Abs. 2 VwGO) kein Widerspruch eingelegt, wird sie bestandskräftig.
Manche Besoldungs- und Versorgungsbehörden erlassen auf einen Widerspruch nach § 126 Abs. 3 BRRG hin einen Ablehnungsbescheid, gegen den dann das Rechtsmittel des Widerspruchs nach § 68 VwGO eröffnet sein soll. In einem solchen Fall muss der Betroffene erneut Widerspruch einlegen (Frist: 1 Monat!).

2. Ruhen der nicht als Musterfälle betriebenen Verfahren; Anrufung des Verwaltungsgerichts
 Nicht als Musterverfahren betriebene Fälle sollten aus Gründen der Prozessökonomie (aber auch aus Kostengründen) zum Ruhen gebracht werden. Ist die Besoldungs- und Versorgungsbehörde hierzu im Verwaltungsverfahren nicht bereit und erlässt sie einen Widerspruchsbescheid, muss der Betroffene gegen den Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids Klage beim Verwaltungsgericht einlegen (das zuständige Gericht wird in der Rechtsmittelbelehrung benannt), und dort das Ruhen des Verfahrens mit Rücksicht auf die Musterfälle beantragen. Die meisten Verwaltungsgerichte werden hierauf das Ruhen des Verfahrens anordnen.
Zur Klagerhebung genügt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Einzeiler ("Hiermit erhebe ich Klage gegen die in Kopie beiliegenden Bescheide wegen der Kürzung der Versorgungsbezüge") und die Beifügung der Bezügemitteilung, ggf. des ablehnenden Bescheids und des Widerspruchsbescheids in Kopie.

3. Verjährung, Verzugszinsen
Bis zur endgültigen Klärung der Verfassungsmäßigkeit der Kürzung der Versorgungsbezüge werden voraussichtlich mehrere Jahre vergehen.
 
Wichtig: Besoldungs- und Versorgungsbezüge unterliegen wie Löhne und Gehälter der Verjährung. Ruht das Verfahren vor der Besoldungs- und Versorgungsbehörde, muss diese schriftlich auf die Einrede der Verjährung verzichten. Wird auf diese Einrede nicht verzichtet, muss zur Vermeidung von Rechtsnachteilen in jedem Falle Klage erhoben werden.
Verzugszinsen (für den Fall späterer Nachzahlungen) gibt es erst ab Eingang der Klageschrift bei Gericht (§ 291 BGB analog). Ruht das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde, werden Verzugszinsen nach der Rspr. nicht geschuldet.

4. Künftige Bezügemitteilungen
In der verwaltungsgerichtlichen Praxis wird immer wieder problematisiert, ob ein späterer Bescheid im Verhältnis zum vorangegangenen Bescheid ein wiederholender oder ein ersetzender Bescheid ist. Diese Frage stellt sich auch bei Bezügemitteilungen:
Um zu verhindern, dass die weiteren sieben Anpassungen gemäß § 69e BeamtVG bestandskräftig werden, und womöglich sogar vorangegangene Anpassungen überholen, muss in jedem Falle gegen jede weitere Stufe der Anpassung der Versorgungsbezüge nach § 69e BeamtVG erneut Widerspruch eingelegt werden; das weitere Widerspruchsverfahren kann dann zum Ruhen gebracht werden.
Das heißt, im Jahre 2004 werden zumindest zwei weitere Widersprüche im Hinblick auf die schon beschlossene Versorgungsanpassung notwendig sein.
Wegen der Problematik wiederholender/ersetzender Bescheid ist außerdem anzuraten, auch gegen jede andere weitere Bezügemitteilung (ganz gleich, aus welchem Grund sich die Bezüge ändern) vorsorglich ebenfalls Widerspruch einzulegen, soweit es die darin vorgenommene Kürzung der Versorgungsbezüge angeht. Hintergrund dieses Rates sind schlechte Erfahrungen mit der Abwicklung vorangegangener Massenverfahren wegen der Familienzuschläge für dritte und weitere Kinder. Die Finanzministerien können dazu neigen, anhand formalistischer Kleinigkeiten ganze Gruppen von Anspruchstellern von Nachzahlungen auszuschließen. Dem muss durch lückenlosen Rechtsschutz vorgebeugt werden.
Auf eine solche Vorgehensweise kann nur dann verzichtet werden, wenn das Besoldungs- und Versorgungsamt schriftlich mitteilt, dass von weiteren Widersprüchen abgesehen werden kann.

5. Fortgang der Musterverfahren
Über den Fortgang der Musterverfahren werden wir Sie auf dem Laufenden halten.

 

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