Rechtspolitik in Frage und Antwort

(Stand 27.7.05)

A. Organisationsstrukturen der Justiz

I. Selbstverwaltung der Justiz

Der gegenwärtige Aufbau der Judikative ist geprägt von einem Systembruch, weil an ihrer Spitze der Justizminister als Repräsentant der Exekutive steht. Der Exekutive gelingt es immer weniger, den erforderlichen Mittelbedarf der Justiz zu decken. Das vom Grundgesetz gezeichnete Bild des Richters wie des Staatsanwalts ist so lange nicht verwirklicht, als die Exekutive die für die Justiz bewilligten Mittel verteilt und Personalentscheidungen durch das Kabinett getroffen oder maßgeblich beeinflusst werden.
In allen Mitgliedsländern der EU - mit Ausnahme von Deutschland und Österreich - werden Selbstverwaltungsmodelle in der Justiz praktiziert. Der DRB fordert auch für Deutschland eine umfassende Selbstverwaltung der Justiz in finanzieller, personeller und organisatorischer Hinsicht. Nur diese sichert dauerhaft die Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter und wird der besonderen Stellung der Staatsanwaltschaften gerecht.

Frage:

Wie stehen Sie zu der Forderung des DRB nach einer Selbstverwaltung der Justiz?


II. Amtsrecht der Staatsanwälte

Neben der Entwicklung eines Modells "Selbstverwaltung" fordert der DRB eine umfassende Reform des Amtsrechts der Staatsanwälte. Die Staatsanwälte sind als staatliches Organ der Strafrechtspflege Teil der Dritten Gewalt. Sie sind der Objektivität verpflichtet mit einem durch das Legalitätsprinzip vorgegebenen Ermittlungsauftrag. In den bestehenden gesetzlichen Regelungen wird dem nicht genügend Rechnung getragen. Mit der Stellung der Staatsanwälte ist insbesondere die im Bund und in einigen Bundesländern geltende Regelung unvereinbar, die die höchsten Beamten der Staatsanwaltschaften noch immer als Regierungsorgane begreift, die gehalten sind, ihr Amt in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Absichten und Zielen der Regierung auszuüben (politische Beamte). Der DRB tritt seit langem für die Abschaffung des politischen Beamten im Bereich der Staatsanwaltschaft ein. Darüber hinaus muss das staatsanwaltschaftliche Weisungsrecht umfassend neu geregelt werden. Dazu gehört vor allem, dass den Justizministern die Befugnis genommen wird, durch Weisungen Einfluss auf die Sachbehandlung in einem einzelnen Verfahren zu nehmen. Nur hierdurch wird eine dem Leitbild des Europarates entsprechende unabhängige Rechtsanwendung gewährleistet.

Fragen:

1. Welche Überlegungen bestehen, die überkommenen Vorschriften des GVG an den besonderen Status der Staatsanwaltschaft als eine der Dritten Gewalt zugeordneten besonderen Institution innerhalb der vollziehenden Gewalt, die nur der Wahrheit und Gerechtigkeit verpflichtet ist, anzupassen (Abschaffung des externen Weisungsrechts im Einzelfall, Abschaffung des Status des politischen Beamten für den Generalbundesanwalt und die Generalstaatsanwälte der Länder)?

2. Wie soll die Sachleitungsbefugnis der StA gegenüber den Ermittlungspersonen angesichts einer Aufrüstung der Polizeien der Länder und des Bundes und einer Reduzierung des Personalbestandes bei den Staatsanwaltschaften gesichert werden?

III. Zusammenlegung von Gerichtsbarkeiten

Der Deutsche Richterbund lehnt die Schaffung einer einheitlichen öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeit und die Eingliederung der Arbeitsgerichtsbarkeit in die ordentliche Gerichtsbarkeit ab. Etwaige Vorteile einer solchen Reduzierung der Gerichtsbarkeiten werden lediglich behauptet, Belege in Form von nachprüfbaren Zahlen und überzeugende Konzepte zur Zusammenlegung fehlen. Die selbstständigen Fachgerichte haben sich seit Jahrzehnten bewährt, sie genießen bei allen  Beteiligten großes Vertrauen. Ohne den Nachweis von Verbesserungen dürfen bewährte Gerichtsstrukturen nicht alleine aus fiskalischen Gründen und um Richter leichter versetzen zu können, zerstört werden.

Fragen:

1. Wie stehen Sie zu dem Vorhaben, Gerichtsbarkeiten zusammenzulegen?

2. Falls Sie ein solches Vorhaben befürworten: Soll eine bundeseinheitliche Lösung unter Einbeziehung der Obersten Gerichtshöfe angestrebt oder die Eingliederung über gesetzliche Öffnungsklauseln erreicht werden?

IV. Mitbestimmungsrechte/"Dienstzeiten"

Der DRB fordert, die Stellung des Richterrates zu stärken, um den Richterinnen und Richtern eine angemessene Einflussnahme auf die Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen zu ermöglichen.
Die Beteiligung in Personalangelegenheiten soll ausschließlich dem Präsidialrat übertragen und zugleich erweitert werden; so soll er auch bei Einstellungen und Abordnungen mitwirken. In Konfliktfällen ist die Einschaltung eines Einigungsausschusses vorgesehen, der paritätisch aus Richtern und aus parlamentarisch gewählten Mitgliedern zusammengesetzt ist; unter Beachtung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG-Beschluss vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92, BVerfGE 93, 37) soll die abschließende Entscheidung dem Kabinett vorbehalten bleiben.

Der DRB lehnt Arbeitszeitregelungen für Richterinnen und Richter ab. Derartige Regelungen verstießen nicht nur gegen die verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit, sie sind auch unnütz. Richterinnen und Richtern Dienstzeiten von 42 wöchentlichen Arbeitsstunden zu verordnen, würde ihre tatsächliche Arbeitszeit erheblich reduzieren.

Fragen:

1. Schließen Sie sich der vom DRB geforderten Erweiterung der Mitbestimmung der Richterinnen und Richter an?

2. Was halten Sie von festen Arbeitszeiten für Richterinnen und Richter?

B. Europatauglichkeit der Justiz
 
Damit die deutsche Justiz auch in der erweiterten europäischen Union ihre führende Stellung behält, müssen sich alle Reformen an ihrer Europatauglichkeit messen lassen und ggf. Kompetenzverteilungen zwischen Bund und Ländern überprüft werden. Es muss gewährleistet werden,  dass auf Rechtsetzungsakte der EU frühzeitig Einfluss genommen werden kann. Nur so wird die Berücksichtigung berechtigter nationaler Interesse sichergestellt und nur so kann auch die deutsche Justiz dafür Sorge tragen, dass bewährte Strukturen und Verfahrensweisen auch auf europäischer Ebene Bestand haben werden.
Zudem dürfen nationale strukturelle und verfahrensrechtliche Reformen nicht dazu führen, dass die europäischen Rechtssysteme weiter auseinanderdriften und die deutsche Justiz eine Sonderstellung einnimmt, die eine Zusammenarbeit auf europäischer Ebene erschwert oder kaum mehr möglich macht.

Fragen:

1. Wie stehen Sie angesichts der Bemühungen auf europäischer Ebene um eine
Harmonisierung nationaler Rechtsvorschriften zu einer in Deutschland zunehmenden Zersplitterung von Rechtsvorschriften auf Länderebene infolge gesetzlicher Öffnungsklauseln?

2. Wie stehen Sie zu der Forderung des DRB, Verbände der Rechtspflege institutionell in Gesetzgebungsverfahren auf europäischer Ebene einzubinden?
 
3. Werden die Bemühungen zur Errichtung einer - unabhängigen - Europäischen Staatsanwaltschaft zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen der EU und zur Kontrolle zunehmend auch operativ tätiger europäischer Polizeidienststellen unterstützt?

C. Ausbildung

Der DRB ist skeptisch, ob die im "Bologna-Prozess" vorgesehene Vereinheitlichung der Studienabschlüsse auf die Ausbildung von Juristinnen und Juristen sinnvoll übertragen werden kann. Das gilt insbesondere mit Blick auf die aus seiner Sicht fehlenden Berufsbilder für den Bachelor-Abschluss.

Fragen:

1. Wie stehen Sie zu dem Vorhaben, das Bachelor/Master-System auch in die deutsche Juristenausbildung einzuführen?

2. Wie stehen Sie zur Einführung von Zulassungsbeschränkungen für das Studium der Rechtswissenschaften?


D. Besoldung/Versorgung

Der DRB ist dagegen, die Kompetenz für die Besoldung von Richtern und Staatsanwälten vom Bund auf die Länder zu übertragen.
Anders als bei der Beamtenbesoldung, die bereits heute erhebliche Unterschiede zwischen den Ländern aufweist, ist die Richterbesoldung in den Ländern einheitlich geregelt. Dabei muss es bleiben, weil nur so sichergestellt werden kann, dass auch finanzschwächere Länder qualifizierten Nachwuchs für das Richteramt gewinnen können und die Justiz in ihrer Bedeutung für den sozialen Frieden und den Standort Deutschland nicht beeinträchtigt wird.

Der Bundesminister des Innern (BMI), dbb und verdi haben Neuregelungen für eine leistungsbezogene Bezahlung im öffentlichen Dienst verabredet. Die bisherige Regierung hat einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt.
Der DRB lehnt eine leistungsbezogene Besoldung für Richterinnen und Richter ab. Die eigenständige R-Besoldung ist Ausdruck ihrer sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit und muss beibehalten bleiben. Darüber hinaus öffneten Leistungszulagen für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte das Einfallstor für äußere, sachfremde Einflussnahmen.

Fragen:

1. Soll nach Ihrer Auffassung die Besoldung der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte weiterhin auf Bundesebene geregelt werden oder sollen die Länder insoweit - ausschließliche ? - Gesetzgebungskompetenzen erhalten?

2. Was halten Sie von Leistungszulagen für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte?

3. Planen Sie weitere Einschnitte in der Versorgung, insbesondere für die pensionierten Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte?
Wenn ja: In welchem Umfang und in welcher Weise?


E. Weitere "Reformvorschläge"

Die Justizministerkonferenz hat Beschlüsse für eine "Justizreform" gefasst. Der DRB beurteilt diese Vorschläge überwiegend skeptisch (s. DRB-Positionspapier).

Fragen:

1. Was halten Sie von der Abschaffung der 2. Tatsacheninstanz?

2. Was halten Sie von der Einführung der Zulassungsberufung?

3. Was halten Sie von gesetzlichen Regelungen, die Versetzbarkeit von Richterinnen und Richtern zu erleichtern?

4. Was halten Sie davon, Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten die Dienstaufsicht über Folgedienste in Serviceeinheiten zu übertragen?

 

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