Februar 2004

Die Neuregelungen im Besoldungs- und Versorgungsrecht des Bundes und der Länder in ihrer tatsächlichen und verfassungsrechtlichen Auswirkung

Seit Anfang der 90er Jahre bleibt die besoldungsrechtliche Entwicklung bei den Richtern und Staatsanwälten weit hinter derjenigen bei den Gehältern in der Privatwirtschaft zurück. Zugleich sind im versorgungsrechtlichen Bereich nicht nur entsprechende Abschläge vorgenommen worden, sondern darüber hinaus weitere erhebliche Einschränkungen erfolgt.

Dies lässt sich folgenden Tatsachen entnehmen:

Seit dem 1.1.1992 sind für den Höchstsatz der Versorgung 40 und nicht lediglich 35 anrechenbare Dienstjahre notwendig. Zugleich wurde ab diesem Jahr stufenweise der Versorgungsabschlag für einen Eintritt in den Ruhestand von 3,6 % pro Jahr des vorzeitigen Ruhestandes eingeführt.

Im Jahre 1993 wurde das Weihnachtsgeld von 100% auf 93 % gekürzt. Zugleich wurde dieses auf den Stand des Jahres 1993 auch für die Zukunft festgeschrieben, so dass bei allen weiteren Besoldungserhöhungen das Weihnachtsgeld jedes Mal sank. Die Anpassung der Bezüge wurde gegenüber derjenigen im Tarifbereich um 4 Monate verschoben.

1994 wurde die Besoldungsanpassung für die Richter und Staatsanwälte gegenüber den Beamten der niedrigeren Besoldungsgruppen um 3 Monate hinausgezögert.

Im Jahre 1997 wurde die Bezügeanpassung wiederum mindestens um 2 Monate verschoben. Zudem wurden in der Besoldungstabelle zwei niedrigere Eingangsstufen eingeführt. Im Versorgungsbereich wurde die Antragsaltersgrenze auf  63 Jahre herauf gesetzt sowie bei den Ausbildungszeiten nur noch 3 Jahre des Hochschulstudiums angerechnet.

Durch das Versorgungsänderungsgesetz 1998 wurde die Bildung einer Versorgungsrücklage beschlossen. Dazu sollten ab 1999 die Besoldungs- und Versorgungsanpassungen bis 2013 jeweils um 0,2 % gekürzt werden. Diese letzte Regel ist ab 2003 zunächst im Hinblick auf die späteren Neuregelungen ausgesetzt, jedoch nicht aufgehoben worden.

Im Jahre 1999 verschob sich die Bezügeanpassung gegenüber dem Tarifbereich um mindestens 2 Monate, zugleich erfolgte erstmalig die Kürzung um 0,2 % gegenüber den Erhöhungen im Tarifbereich.

Im Jahre 2000 gab es überhaupt keine Besoldungserhöhung. Vielmehr trat die Besoldungsanpassung 1999 erst ab 1.01.2000 in Kraft. Dies entsprach also gewissermaßen einem "Etikettenschwindel".

2001 wurde die Besoldungsanpassung erneut um 4 Monate gegenüber dem Tarifbereich verschoben. Die gravierenden Einschränkungen fanden in diesem Jahr im Versorgungsrecht statt: Durch das Versorgungsanpassungsgesetz wird schrittweise die Versorgung von maximal 75 % auf 71,75 % gekürzt und zwar sowohl für zukünftige Ruheständler als auch für die bereits im Ruhestand befindliche Richter und Staatsanwälte. Zudem wurde das Witwengeld (für Ehen ab dem 1.01.2002) von 60 % auf 55 % herabgesetzt.

2003 schließlich wurde die Besoldungsanpassung in drei Schritten in den Jahren 2003 und 2004 beschlossen mit einer dreimaligen Verschiebung der Anpassung  gegenüber dem Tarifbereich um jeweils 3 Monate. Tatsächlich sind daneben Einschränkungen in der Besoldung durch die vereinbarte Öffnungsklausel betreffend die Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld ermöglicht worden: Zum Teil schon 2003 haben einige, ab 2004 haben der Bund und alle Länder die Sonderzahlungen deutlich reduziert. Statt 86 %  für das Weihnachtsgeld betragen sie jetzt zwischen 65 % und 640 Euro als Festbetrag. Dieser Festbetrag stellt von einem R1 Gehalt in der Endstufe lediglich 13 % dar!
Faktisch führen die Kürzungen in den Bundesländern zumindest zu drei "Nullrunden" bei der Besoldungsanpassung für die Jahre 2003 bis 2005, in einigen Bundesländern sogar zu deutlichen Gehaltseinbußen.

Weitere Verschlechterungen im Versorgungsrecht sind vom Bundesinnenminister für das Jahr 2004 bereits angekündigt worden.

Vergleichbare deutliche Verschlechterungen hat es seit Ende der 80er Jahre ebenfalls im Beihilferecht gegeben. Kennzeichnend sind dabei nicht lineare Kürzungen, sondern eine Vielzahl von Leistungseinschränkungen und Leistungsausschlüssen in Teilbereichen bis hin zu ausdrücklichen Selbstbeteiligungen, etwa durch die Kostendämpfungspauschale, die in verschiedenen Ländern eingeführt wurde. Allein die Neuregelungen der Beihilfe im Bund zum 1.01.2004 sollen zu einer Kostenreduzierung bei der Beihilfe um 6 % führen, also zu einer entsprechenden Kostenlast auf Seiten der Beamten und Richter.

Diese Entwicklung lässt sich durch den unterschiedlichen Anstieg in der Besoldung gegenüber der Inflationsrate und dem Anstieg in der gewerblichen Wirtschaft belegen:
Für einen 35 jährigen R1- Richter, der verheiratet ist und zwei Kinder hat, betrug das Bruttogehalt 1993 6.363,36 DM. Für einen entsprechenden Richter im Jahre 2003 3.902,32 €, entsprechend 7.632,27 DM.
Dies entspricht einer Steigerung um 19,9 %.
Hinzu kommt, dass das Weihnachtsgeld wie oben dargestellt bereits 2003 in Berlin auf 640 € gekürzt wurde, für den Beispielsfall - unter Berücksichtigung von Kinderzuschlägen -  nur 17,7 % der Bezüge beträgt.

Zum Vergleich hat sich der Preisindex 2003 gegenüber 1993 um
16,2 % gesteigert (von 89,9 auf 104,5). Damit liegt die Einkommensentwicklung nur knapp über dem Inflationsausgleich.

Hinzu kommt, dass die Aufwendungen für die Krankenversicherung gleichfalls drastisch gestiegen sind. So musste der 35 jährige Richter mit Ehefrau und zwei Kindern 1993 an die private Krankenversicherung   353,20  DM zahlen, während 2003 ein Richter von 35 Jahren mit denselben Familienverhältnissen 350,62 €, entsprechend 685,75DM zahlen musste. Die Steigerung der Kosten betrug mithin 94 % !!
 
Zugleich ist das Bruttoinlandsprodukt in den Jahren 1994 bis einschließlich 2003 um mehr als 14 % gestiegen.  Daran haben Richter und Staatsanwälte praktisch nicht partizipiert.

Ein Vergleich mit der Einkommensentwicklung in der gewerbliche Wirtschaft zeigt, dass dort das prozentuale Wachstum der Gehälter weit größer war. Ausgehend von den Berichten des  statistischen Bundesamtes zeigt sich bei der Einkommensentwicklung für Angestellte in Handel, Kredit- und Versicherungsgewerbe eine Einkommenssteigerung von 1992-2003 um 31,5 % (vom Indexwert 89,6 auf 117,8).

Diese Entwicklung kann der Deutsche Richterbund so nicht hinnehmen! Der Gesetzgeber bricht sein in § 14 Bundesbesoldungsgesetz selbst gegebenes Versprechen, die Gehälter der Beamten und Richter der Entwicklung  der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnise regelmäßig anzupassen, wenn er die Einkommen der Beamten und Richter nur zögerlich und reduziert anpasst. Beamte und Richter müssen nicht ein Sonderopfer für die Sanierung der öffentlichen Haushalte erbringen.

Die Neuregelungen im Versorgungsrecht hält der Deutsche Richterbund für verfassungsrechtlich nicht mehr vertretbar. Er unterstützt deshalb mehrer Musterverfahren gegen die Verschlechterungen in der Versorgung in Folge des Versorgungsänderungsgesetzes 2001.

Aber auch durch das Zusammenwirken der verschiedenen gesetzlichen Regelungen zur Besoldung und Beihilfe fragte es sich, ob insgesamt noch eine amtsangemessene Alimentation vom Dienstherren gewährt wird.

Der Deutsche Richterbund hält diese Entwicklung für äußerst bedenklich. Die Neuregelungen zu den Sonderzahlungen in den Ländern und die letzten Änderungen der Beihilfeverordnungen kommen  verfassungswidrigen Regelungen nahe.

Die Alimentation, die Richter und Staatsanwälte erhalten, wird durch die Gesamtheit der finanziellen Leistungen geprägt, die ihnen von ihren Dienstherren gewährt werden. Dazu gehören auch die Sonderzahlungen. Denn Kürzungen der Sonderzahlungen bewirken Einschnitte in das Bruttogehalt eines gesamten Jahres. Für die gebotene Alimentation kann der Gesetzgeber diese Sonderzahlungen nicht ausblenden.

Die Kürzungen der Beihilfe haben ebenfalls Ausfluss auf die zu gewährende Alimentation. Diese ist so auszugestalten, dass die zu krankheitsbedingten Belastungen erforderlichen Krankenversicherungsprämien ohne Einschränkung des amtsangemessenen Lebensunterhalts von den Beamten und Richtern gezahlt werden können. Hinzu kommen diejenigen Beträge, die der Beamte und Richter aus seinem Einkommen leisten muss, weil eine Absicherung durch eine Krankenversicherung nicht mehrmöglich ist, etwa hinsichtlich von Eigenanteilen und Pauschalen. Die Explosion der Kosten im Gesundheitswesen kann nicht dazu führen, dass der Dienstherr gleichzeitig die von ihm geleisteten Beiträge kürzt. Vielmehr ist er aus seiner Fürsorgepflicht heraus gehalten, die Leistungen an seine Richter und Beamten zu erhöhen.

Alimentation in der Wohlstandsgesellschaft bedeutet mehr als Unterhaltsgewährung in Zeiten, die für weite Kreise der Bevölkerung durch Entbehrung und Knappheit gekennzeichnet waren. Das besondere Treueverhältnis verpflichtet die Beamten nicht dazu, mehr als andere zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte beizutragen.

Der Bund und die Länder sind eindringlich zu warnen: Jeder weitere Einschnitt durch zukünftige gesetzliche Regelungen birgt die Gefahr der Verfassungswidrigkeit in sich.

 



 

 

 

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