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31. Januar 2006 Stellungnahme
Die nachfolgende Stellungnahme orientiert sich an der Gliederung des Berichts der Justizstaatssekretärinnen und Justizstaatssekretäre zum Vorentwurf für die Praxisanhörung. Teil 1: Notwendigkeit einer Rechtsmittelreform Eine Konzentration auf die Kernaufgaben der Justiz ist zu begrüßen angesichts der Tatsache, dass das deutsche Rechtsmittelsystem durch Vielgestaltigkeit statt systematischer Stringenz geprägt ist und angesichts des Sparzwangs auf Grund der Lage der öffentlichen Haushalte. Dem Bericht ist darin zuzustimmen, dass zu den Kernaufgaben der Justiz die Ausübung des verfassungsrechtlichen Justizgewährungsanspruchs und die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gegen Akte der öffentlichen Gewalt gehören, ohne dass damit ein mehrgliedriger gerichtlicher Instanzenzug gewährleistet sein muss. Zu den Vorteilen eines Instanzenzuges gehören die Binnenqualitätskontrolle, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und Rechtsfortbildung, die Verfahrensbeschleunigung durch die Möglichkeit einer Verteilung des Streitpotenzials auf mehrere Instanzen mit der Folge einer Entlastung der Eingangsinstanz sowie der personalpolitische Gesichtspunkt der Funktion der Rechtsmittelgerichte als Ausbildungs- und Beförderungsstationen. Diese Vorteile überwiegen gegenüber den in dem Bericht genannten Nachteilen, dass der Instanzenzug die Verfahrensbeendigung verzögere und zusätzlichen materiellen Aufwand für den Staat und die Parteien bedeute.
Soweit der Bericht Darstellungen anderer Rechtsmittelsysteme in Europa enthält, sind diese mit dem deutschen nur schwer zu vergleichen. Zu dem vorgelegten Zahlenmaterial kann überhaupt nur mit Vorsicht eine Aussage getroffen werden, weil die zugrunde liegenden Verfahrensordnungen ganz unterschiedliche Voraussetzungen enthalten. Das vorliegende statistische Material lässt nicht erkennen, dass die in Deutschland geltenden Pensen und insbesondere die Verfahrensdauer im Vergleich zu anderen europäischen Staaten eine Änderung des Rechtszuges im deutschen Zivilprozess erfordern.
1. Berufungszulassungserfordernis Die Umgestaltung der Berufung als Zulassungsrechtsmittel ist grundsätzlich möglich. Bedenken ergeben sich jedoch aus dem Zulassungserfordernis, weil damit eine Verkürzung des Rechtsschutzes einhergehen könnte, wenn als generelle Zulassungsgründe eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder die Erforderlichkeit einer Entscheidung der übergeordneten Instanz zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung verlangt werden. Soweit als individuelle Zulassungsgründe entscheidungserhebliche Verfahrensfehler, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils oder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten vorliegen müssen, sind diese Kriterien verhältnismäßig unbestimmt und eröffnen dem Berufungsgericht die Möglichkeit einer Belastungssteuerung. Darüber hinaus ist eine jahrelange Unsicherheit der Rechtsprechung zu befürchten, bis sich eine gefestigte Rechtsprechung zum Vorliegen der individuellen Zulassungsgründe entwickelt hat. Dem steht die bisherige klare Regelung der Streitwertberufung gegenüber. Da die derzeit laufende Evaluierung der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen ZPO-Reform noch nicht abgeschlossen ist, lässt sich derzeit nicht abschließend bewerten, ob und inwieweit diese Reform bereits zu der Entlastung der Berufungsinstanz oder aber unvertretbaren Verkürzung des Rechtsschutzes geführt hat. Deshalb sollte in jedem Falle vor neuerlichen Reformbestrebungen das Ergebnis der ZPO-Evaluierung vorliegen. Die Ausgestaltung der Berufung als Zulassungsberufung orientiert sich an den geltenden Regeln der VwGO. Die Verfahren nach VwGO und nach ZPO sind jedoch kaum vergleichbar, weil dem Verwaltungsrechtsstreit ein Widerspruchsverfahren vorausgeht und dort das Amtsermittlungsprinzip gilt. Damit weicht der Verwaltungsprozess erheblich ab vom Zivilprozess mit der dort geltenden Parteimaxime. Soweit der Bericht selbst davon ausgeht (S. 178), dass mit der Einführung der Zulassungsberufung die Rückkehr zu einer vollen zweiten Tatsacheninstanz verbunden ist, könnte das Erreichen des damit verbundenen Einsparungsziels zweifelhaft sein, weil bislang die Einsparwirkung des Zurückweisungsverfahrens nach § 522 Abs. 2 ZPO und der Beschränkung der Möglichkeit neuen Vorbringens in der Berufung (§§ 529, 531 ZPO) nicht abschließend festgestellt und daher nicht erkennbar ist, ob die Berufungszulassung darüber hinausgehendes Einsparpotenzial bietet.
a) Anhebung der Streitwertgrenze für die erstinstanzliche Zuständigkeit der Amtsgerichte in Zivilsachen von 5000 auf 10000 Euro Durch die Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts würden rund 34 % der Verfahren vom Landgericht zum Amtsgericht übergehen. Das Ziel der personellen Entlastung der Landgerichte wäre allerdings nach der Reform der §§ 348 ff. ZPO (Einführung des originären Einzelrichters) im Jahr 2002 nicht mehr durch den Übergang von der Kammer am Landgericht auf den Einzelrichter am Amtsgericht zu erreichen. Soweit der Bericht ein erhebliches Einsparpotenzial in Folge der unterschiedlichen Pensen beim Landgericht und beim Amtsgericht erkennt, wird dieses den Erfordernissen der Praxis nicht gerecht, denn die für das Amtsgericht geltenden Pensen müssten der durch den Übergang der Verfahren mit einem Streitwert zwischen 5000 und 10000 Euro steigenden Erschwernis angepasst werden. Sollte dieser Vorschlag umgesetzt werden, bedeutete dies einen weiteren Schritt in Richtung einheitliche Eingangsgerichte. In dem Fall sollten bei den Amtsgerichten fakultativ Kammern als Spruchkörper vorgesehen werden. b) Anhebung der Berufungssumme von 600 auf 1000 Euro Die Anhebung der Berufungssumme ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Allerdings widerspricht sie den politischen Vorstellungen, die im Rahmen der ZPO-Reform 2002 der Senkung dieser Grenze zugrunde lagen.
Bei einer Beschränkung der Sachprüfungskompetenz des Berufungsgerichts auf eine Rechtsfehlerprüfung fallen die Nachteile gegenüber den Vorteilen schwerer ins Gewicht. Denn damit ist eine erhebliche Mehrbelastung der ersten Instanz zu befürchten, die sich bei Einführung eines noch strikteren Novenverbotes weiter verschärfte. Dieses wäre ohne personelle Verstärkung und Qualifizierung der ersten Instanz nicht zu vertreten.
Dieser Vorschlag ist abzulehnen. Ein Vorlageverfahren an Stelle des Revisions- und Rechtsbeschwerdeverfahrens würde die Rolle des Bundesgerichtshofs als Instanz zur Rechtsvereinheitlichung und Rechtsfortbildung grundlegend verändern. Die Möglichkeiten der Parteien, eine Entscheidung über grundsätzliche Rechtsfragen zu erhalten, würden erheblich eingeschränkt, da sie die Rechtsfragen nicht dem BGH vorlegen könnten, sondern zunächst das vorlegende Gericht von der Grundsätzlichkeit des Problems überzeugen müssten. Die Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Vorlage gegeben sind, dürfte beim Berufungsgericht erhebliche Kapazitäten binden und dessen Verfahren verlängern. Ob ein Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat oder zur Rechtsfortbildung dient, muss das Revisionsgericht entscheiden. Im Falle einer zu geringen Anzahl von Vorlagen bestünde darüber hinaus die Gefahr, dass das Revisionsgericht nur noch punktuell mit der Entscheidung über grundsätzliche Rechtsfragen befasst sein wird, so dass eine Rechtsfortbildung im Sinne einer einheitlichen und Rechtssicherheit bietenden Rechtsprechung nicht gewährleistet ist. 5. Erstinstanzliche Zuständigkeit des OLG in besonderen Zivilrechtsstreitigkeiten Hierzu hat der Deutsche Richterbund bereits am 9. September 2005 wie nachfolgend ersichtlich Stellung genommen.
Stellungnahme hier: Anhörung durch das JM Baden-Württemberg zu einem sog. Formulierungsvorschlag für Schaffung einer erstinstanzlichen Zuständigkeit der
1. Es handelt sich in der ganz überwiegenden Zahl um Eilverfahren aus dem Bereich des UWG, die wiederum in der weit überwiegenden Zahl eine tatsächliche Bewertung bestimmter werbender Erklärungen zum Gegenstand haben, wie etwa Formulierungen in Zeitungsanzeigen oder die Wirkung bestimmter Aussagen in ihrem Zusammenspiel. Diese Erklärungen oder anderen Werbeaussagen sind auszulegen und zu werten. Selbst wenn man mit dem sog. Formulierungsvorschlag davon ausgeht, dass Landgerichte zur Entscheidung von Rechtsfragen weniger gut geeignet seien als Oberlandesgerichte, zeigt dies, dass es sich um eine Materie handelt, die überwiegend „tatsächliche Fragen“ zum Gegenstand hat. Allerdings gibt es auch einzelne Fälle, in denen Rechtsfragen eine Rolle spielen. Jedoch machen diese einen sehr geringeren Anteil der Gesamtzahl der Verfahren aus. Es soll aber gleichwohl an dieser Stelle der Prämisse des sog. Formulierungsvorschlags widersprochen werden, Landgerichte seien zur Entscheidung von Rechtsfragen weniger qualifiziert. Es ist nicht erkennbar, auf welche Erfahrung dies gestützt werden kann. Richter an Landgerichten sind vielfach mit komplizierten Rechtsfragen befasst und lösen diese ohne Schwierigkeiten. Es handelt sich bei den wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten ganz überwiegend um Eilverfahren. Nach den Erfahrungen mehrerer mit solchen Streitigkeiten befasster Richter mündet der weitaus überwiegende Teil dieser Verfahren nicht in ein Rechtsmittelverfahren. Vielfach kommt es nach Offenlegung der Wertung des Gerichts zu einer Einigung. Ebenfalls häufig wird die erstinstanzliche Entscheidung akzeptiert. Es kommt ferner nur sehr selten zu Hauptsachverfahren. Für die Mehrzahl der Verfahren des gewerblichen Rechtsschutzes, nämlich für Ansprüche nach dem GWB, sieht das Gesetz die Möglichkeit der Einrichtung von Spezialkammern vor. Hiervon dürfte in der weit überwiegenden Zahl der Bundesländer Gebrauch gemacht worden sein. Dadurch tritt bereits eine Konzentration an Spezialkenntnissen ein, die hinter der eines Senats beim Oberlandesgericht nicht zurücksteht. Diese Erfahrung wird auch durch in solchen Verfahren tätige Rechtsanwälte bestätigt. Auch hier geht es im Übrigen in aller Regel um tatsächliche Fragen, um einmal bei der Prämisse des sog. Formulierungsvorschlags zu bleiben.
Es handelt sich auch bei den sog. Pressesachen ganz überwiegend um Eilsachen, bei denen die tatsächliche Wirkung eines Textes zu beurteilen und eine Bewertung der inhaltlichen Aussagen vorzunehmen ist. Auch dies ist eine mehr an Tatsachen, denn an komplizierten Rechtsfragen orientierte Fragestellung, sollte es auf dieses Unterscheidungskriterium tatsächlich ankommen.
Auch hier ist die Einrichtung einer Spezialkammer möglich. Es kann damit bei den mit den Sachen befassten Richtern von ausreichender Sachkunde ausgegangen werden, sofern sinnvoller Weise dieser Weg beschritten wird. Des Weiteren sind auch andere, von dem sog. Formulierungsvorschlag selbst benannte Kriterien einer Vergleichbarkeit mit öffentlich-rechtlichen Kartell- und Vergabesachen nicht erfüllt. So wird ist diesen Rechtsstreitigkeiten kein Verwaltungsverfahren oder ähnliches Sachprüfungsverfahren vorgeschaltet, das hinsichtlich der Sachverhaltsaufklärung einige Funktionen einer ersten gerichtlichen Instanz übernimmt. Die bürgerlich-rechtlichen Kartellstreitigkeiten sind des Weiteren nach ihrem Gegenstand deutlich von solchen öffentlich-rechtlicher Natur zu unterscheiden. Sie richten sich in der überwiegenden Zahl der Fälle auf Auskunft und anschließend zu beziffernden Schadensersatz wegen unerlaubter, den Wettbewerb beschränkender Absprachen. Demgegenüber zielen die öffentlich-rechtlichen Verfahren häufig auf Untersagung der kartellähnlichen Absprachen und seltener auf nachträgliche Aufklärung. Öffentlich-rechtliche Vergabeverfahren sind schließlich gar nicht vergleichbar. Sie sind auf außergewöhnlich schnelle Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Vergabe öffentlicher Aufträge gerichtet. Daher sind sie binnen weniger Wochen abzuschließen; es wird mit Schriftsatzfristen etwa von zwei Tagen und Akteneinsichtszeiten von wenigen Stunden während genau festgelegter Zeiten operiert. Derartige Regelungen und Verfahrensschritte wären in bürgerlich-rechtlichen Kartellstreitigkeiten völlig fehl am Platz. Eine besondere Rechtsmittelanfälligkeit der Entscheidungen des Landgerichts in bürgerlich-rechtlichen Kartellsachen ist nicht erkennbar, wie der sog. Formulierungsvorschlag selbst einräumt. Anzumerken ist, dass die als Beispiel herangezogenen Sachen, die in der VwGO direkt den Oberverwaltungsgerichten zugewiesen sind, ihrer Art und vor allem ihrem Umfang nach mit den hier fraglichen bürgerlich-rechtlichen Kartellsachen nicht vergleichbar sind. Diese Sachen sind mit Abstand umfangreicher und betreffen sehr viel mehr Beteiligte, sind also auch in der Abwicklung viel komplizierter als andere Rechtsstreite. Wenn man etwa einen Streit über die Richtigkeit der Genehmigung einer industriellen Großanlage vergleicht mit der Klage eines Mitunternehmers auf Auskunft, ob mit einem vertraglich geschützten Kundenkreis vertragswidrig Verträge geschlossen worden sind, und falls ja mit wem und mit welchem Volumen, so zeigt schon dieser Vergleich deutlich, dass die daraus erwachsenden gerichtlichen Verfahren nach Art, Umfang und Kompliziertheit nicht vergleichbar sind.
Allerdings ist das wesentliche Argument der Begründung, es seien hier besonders komplizierte rechtliche Bewertungen vorzunehmen, wenig stichhaltig. Es sind tatsächliche Fragen, nämlich bestimmte Vermögenswerte und ihre Bewertung aufzuklären. Dies geschieht, wie der „Formulierungsvorschlag“ selbst auch vorsieht, durch Einholung von Gutachten. Die Prüfung und das Bewerten solcher Gutachten fallen bei den Kammern für Handelssachen in einer Vielzahl von Fällen aus dem GmbH-Recht, aber auch bei Unternehmenskäufen und ähnlichen Konstellationen immer wieder an. Die in dem sog. Formulierungsvorschlag vorgenommene Unterscheidung zwischen Bewertung von Vermögenswerten bei Aktiengesellschaften einerseits und bei GmbHs andererseits leuchtet nicht ein, weil es keinen Unterschied macht, in welcher Form die Gesellschaft organisiert ist, der der zu bewertende Vermögenswert zugeordnet ist. Ein vorklärendes Verfahren gemäß dem Verwaltungsverfahren gibt es auch hier nicht, das die bisherige Arbeit der ersten Instanz bei der Sachverhaltsaufklärung ersetzen könnte. Auch ist eine besondere Beschleunigung durch die Durchführung der Verfahren bei dem Oberlandesgericht nicht erkennbar. Der wesentliche Teil der langen Verfahrensdauer wird durch die Einholung der Gutachten verursacht, wie in dem Papier auch ausgeführt wird. Die Dauer wird nicht dadurch verkürzt, dass statt der Landgerichte die Oberlandesgerichte Gutachten einholen. Sollte also tatsächlich ein Aktionär in zu missbilligender Weise die Umsetzung eines solchen Beschlusses zu verhindern suchen, so wird die Einsparung, die aus dem Beginn des Verfahrens gleich bei dem Oberlandesgericht zu gewinnen sein könnte, letztlich unwesentlich sein, weil das Verfahren noch immer Jahre dauert. Nach dem geltenden Zivilprozessrecht würde das Oberlandesgericht selbst kein neues Gutachten einholen, sondern auf die Beweisaufnahme der ersten Instanz zurückgreifen – wie schon weitgehend nach altem Recht praktiziert. Es wird also auch keine Zeit erspart durch die Beschränkung auf ein statt zweier Gutachten. Der „Formulierungsvorschlag“ berücksichtigt zu diesen Komplex von Verfahren nicht die soeben neu erlassenen Gesetze, allen voran das sog. UMAG (Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts), das genau die beanstandeten Handlungsweisen von Aktionären einzudämmen und zu bekämpfen sucht und dafür sehr viel mehr Erfolg versprechendere Mittel anbietet als die Verlagerung des Verfahrens auf das Oberlandesgericht. Es erscheint sinnvoll, die Wirksamkeit dieser neuen Regelungen erst einmal abzuwarten, bevor man eine solche Verlagerung in Betracht zieht. Insgesamt bietet der sog. Formulierungsvorschlag keine sinnvollen Ansätze für eine bessere Bearbeitung der in ihm angesprochenen Verfahrenarten und – gegenstände an als die derzeitige gesetzliche Regelung.
Allgemeines: 1. Wegfall der Berufung: b) Bei dem von Niedersachen vorgestellten Modell eines vollständigen Wegfalls der Berufung überwiegen deshalb die Nachteile schon aus sachlichen Erwägungen. Hinzu käme ein durch den zu erwartenden Anstieg der Hauptverhandlungsdauer und durch Zunahme der Revisionen erheblicher Personalmehrbedarf, der durch freiwerdende Stellen in den Spruchkörpern der Berufungskammern nicht ausgeglichen werden kann. § Ist zu erwarten, dass Mehrfachvernehmungen für das Opfer besonders belastend sind, besteht bereits nach geltendem Recht die Möglichkeit, gemäß § 24 Abs. 1 Ziffer 3 GVG Anklage zum Landgericht zu erheben. § Eine abstrakte Steigerung der Effizienz des Strafverfahrens durch einen Wegfall der Berufung ist nicht erkennbar. § Der behauptete automatische „Strafnachlass“ der Berufungsinstanz ist nicht belegt. Soweit sich Strafmilderungen aus der Dauer des Strafverfahrens aber auch der Entwicklung der Einstellungen und der Lebensverhältnisse des Angeklagten ergeben, ist dies den gesetzlichen Strafzumessungsregeln geschuldet. § Zweifelhaft erscheint, ob der Rechtsfrieden durch eine nicht in zweiter Tatsacheninstanz überprüfbare Entscheidung allein deshalb gefördert wird, weil – in streitigen Fällen – die Tat schneller geahndet wird. Die Beurteilung des Sachverhalts wird durch ihre Unanfechtbarkeit im Übrigen nicht „eindeutig“. § Die Regelungen in anderen europäischen Ländern sind uneinheitlich. Die im Bericht der Arbeitsgruppe bewerteten ausländischen Modelle scheinen sich in der jeweiligen Rechtstradition zu bewähren. Sie belegen die rechtsstaatliche Gleichwertigkeit der unterschiedlichen Rechtsmittelsysteme. Ein überlegenes Modell eines einheitlichen europäischen Verfahrensrechts, an dem sich eine Reform in Deutschland orientieren könnte, zeichnet sich noch nicht ab. 2. Ausdehnung der Annahmeberufung: Über die Höhe der Nichtannahmequote bei einer Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Annahmeberufung kann nur spekuliert werden. Zu erwarten ist, dass mit der Erweiterung des Anwendungsbereichs auch die Zulassungsquote steigen wird, da die Rechtsfolgen für die Verurteilten besonders belastend sind. Auf die stärkere Belastung der Strafrichter durch den oben beschriebenen erhöhten Verfahrensaufwand wurde bereits hingewiesen. Es erscheint fraglich, ob dieser Mehraufwand durch die Entlastung der Berufungskammern ausgeglichen werden kann. 4. Abschaffung der Sprungrevision:
a.) Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung und die Fortbildung des Recht können nur durch die Revision gegen landgerichtliche Berufungsurteile gesichert werden. Sie als Zulassungsrechtsmittel auszugestalten ist nach der geplanten Zweckbeschränkung der Revision auf die Sicherheit der Einheitlichkeit der Rechtssprechung und die Fortbildung des Rechts konsequent und sachgerecht. Die Überlegungen der Arbeitsgruppe hierzu überzeugen und entsprechen den Erfahrungen der Praxis.
b.) Eine einheitliche Zulassungspraxis muss gesichert sein. Über die Zulassung sollte deshalb das OLG entscheiden, das allein den Überblick hat, welche Rechtsfragen grundsätzlich bedeutsam sind. Die eingegrenzte Funktion der Zulassungsrevision rechtfertigt auch, die Nichtzulassung durch nicht begründungsbedürftigen, unanfechtbaren Beschluss aussprechen zu können. Die Revision sollte schließlich auch künftig als Rechtsmittel der Verfahrensbeteiligten und nicht als Vorlageverfahren ausgestaltet sein. Ergibt sich die Notwendigkeit einer fallübergreifenden Klärung einer Rechtsfrage, kann die Staatsanwaltschaft in einem geeigneten Einzelfall das Revisionsverfahren betreiben. Bei den wenigen Anwendungsfällen hat sich dieses Vorgehen durch Einlegen einer Sprungrevision bereits nach geltenden Recht bewährt. Bezweifelt werden muss allerdings, ob die Zahl der Revisionen insgesamt zurückgehen wird und angesichts der bisherigen Praxis der Oberlandesgerichte, ihre ganz überwiegend ablehnenden Entscheidungen durch Beschlüsse nach § 349 Abs. 2 StPO zu treffen, eine nennenswerte Entlastung eintreten wird.
Das Modell einer Beibehaltung der Berufung bei Einführung eines generellen Revisionszulassungserfordernisses erscheint geeignet die Berufunginstanz zu entlasten und ist gegenüber dem Modell eines Wahlrechtsmittels vorzuziehen. Das Reformziel, Verfahren möglichst in zwei Instanzen rechtskräftig zu erledigen, wird im Regelfall mit beiden Modellen erreicht. Auch bei Einführung eines Wahlrechtsmittels kann es zu einer Befassung in drei Instanzen kommen. Bei einer Ausgestaltung des Wahlrechtsmittels entsprechend § 55 Abs. 2 JGG würde eine unbeschränkte Revision nach bisherigem Muster zur Wahl gestellt. Die unter Ziffer 5 beschriebenen Vorteile einer Zulassungsrevision mit der Entlastung der Berufungsinstanz entfielen insbesondere, wenn zunächst nur die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hat und die Verteidigung darauf angelegt ist, in der Berufungshauptverhandlung Gründe für eine sich anschließende Revision zu schaffen. a) Die Erfahrungen mit dem Wahlrechtsmittel nach § 55 Abs. 2 JGG im Jugendrecht sind positiv. Sie sind jedoch nur bedingt auf das Erwachsenenstrafrecht übertragbar: Die Zahl der Rechtsmittel ist wegen der nach § 55 Abs. 1 JGG aus erzieherischen Gründen beschränkten Anfechtungsmöglichkeit verschwindend gering. Der Anteil geständiger Angeklagter ist sehr hoch. Der Verfahrensgegenstand wird wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Rechtsfolgen weitaus großzügiger als im Erwachsenenstrafrecht nach §§ 154, 154a StPO auf tatsächlich und rechtlich eher unproblematische Tatbestände beschränkt. Sprungrevision und Anschlussrevision haben deshalb nahezu keine Bedeutung. b) Hauptverhandlungen vor dem Jugendrichter werden zumeist ohne Beteiligung eines Verteidigers durchgeführt. Die von Jugendgerichten verhängten Rechtsfolgen sind dem Erziehungsgedanken im Jugendstrafrecht folgend auf Akzeptanz und schnelle Umsetzung angelegt. Sie werden häufig einvernehmlich auf übereinstimmenden Vorschlag aller Verfahrensbeteiligten bestimmt. Rechtsfragen sind regelmäßig ohne Bedeutung. Die Gestaltung der Hauptverhandlung in Jugendsachen ist deshalb von Überlegungen zu revisionsrechtlichen Risiken durchgehend frei.
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