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November 2002 Stellungnahme
Indes gebietet bereits das Rechtsstaatsgebot, eine funktionsfähige Rechtspflege aufrecht zu erhalten, eine klare Definition und Festlegung des Kreises der Zeug-nisverweigerungsberechtigten: Deshalb kommt auch eine bloße Übernahme der Regelung in der Abgabenordnung nicht in Betracht. In jener Bestimmung (§ 15 Abs. 1 Nr. 8 AO) fehlt bereits die unabdingbare Festlegung einer Mindestdauer der häuslichen Gemeinschaft. Ohne dies ausdrücklich zu erwähnen, gibt das Schrei-ben des Bundesjustizministeriums zu erkennen, dass eine Übernahme der Rege-lung der Abgabenordnung wohl auch nicht beabsichtigt ist. Zahlreiche weitere denkbare Grundvoraussetzungen wie auch Einschränkungen des Zeugnisverweigerungsrechts werden auf Seite 7 des Schreibens angespro-chen und sollen hier nicht wiederholt werden. Sie belegen jedenfalls, dass die zu-ständige Referentin im Ministerium praktische Bedürfnisse berücksichtigt. Auf jeden Fall ist bei der Ausgestaltung des Zeugnisverweigerungsrechts im Ein-zelnen darauf zu achten, dass weder im Ermittlungs- noch im anschließenden Strafverfahren eine Beweiserhebung über die Voraussetzungen bzw. den Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts erfolgen darf: Dies würde zu nicht hinnehmbaren Verfahrensverzögerungen, aber auch zu unnötigen zusätzlichen Belastungen für Beschuldigte und Zeugen führen.
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