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April 2007
Zu den Neuregelungen sind im einzelnen folgende Anmerkungen vorzunehmen, wobei sich diese auf diejenigen Vorschriften beschränken sollen, deren Änderung besonders wichtig erscheinen bzw. bei denen Bedenken anzumelden sind: Zu Art. 1, Ziff. 2: Die Aufhebung der Regelungen über das Stundungsverfahren ist im Hinblick auf die Neugestaltung des Verfahrens folgerichtig. Zu Art. 1, Ziff. 9: Der erweiterte Vollstreckungsschutz für den Fall der Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens ist sachgerecht. Zu Art. 1 Ziff.16: Anstelle des bisherigen, überflüssigen Insolvenzverfahrens bei Masselosigkeit des Schuldners bietet das neue Recht den Vorteil, dass dieser kostenträchtige und völlig überflüssige Verfahrensabschnitt nunmehr entfällt. Die Regelung über die vorzulegenden Unterlagen einschließlich der Abschriften des Antrages und der Vermögensübersichten ist genauso sinnvoll wie die Vorlage des Vermögensverzeichnisses, das der Schuldner bereits zuvor mit dem Gerichtsvollzieher erörtert hat. Da die Gerichtsvollzieher heutzutage auch für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherungen gem. § 807 ZPO zuständig sind, ist es angebracht, ihnen auch die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich der hier betroffenen Vermögensverzeichnisse zu übertragen. Zu Art. 1 Ziff. 17 und 22: Die Änderungen bei der Versagung der Restschuldbefreiung gem. §§ 290 und 296 InsO werden begrüßt. Wenn es in Zukunft erlaubt ist, bei offenkundigen Gründen auch von Amts wegen die Restschuldbefreiung zu untersagen, steigert dies die Akzeptanz des Verfahrens und führt zu gerechten Lösungen. Zu Art. 1 Ziff. 20: Die Regelungen für eine nachträgliche Masseverteilung in zunächst masselosen Verfahren gem. §292a InsO erscheinen sachgerecht, insbesondere bei den „Kleinbeträgen“ bis zu 1.000,- EUR. Zu Art. 1 Ziff. 23: Die Erweiterung der Versagungsmöglichkeiten bezogen auf Straftaten gegen die Insolvenzgläubiger ist sachgerecht. Zur Versagungsmöglichkeit von Amts wegen gilt das zu Art. 1 Ziff. 17 und 20 ausgeführte. Zu Art. 1 Ziff. 27: Ebenfalls positiv bewertet wird die Möglichkeit nach § 300 InsO, eine schnellere Restschuldbefreiung als nach der Regelzeit von sechs Jahren vorzusehen, wenn der Schuldner erfolgreich besondere Anstrengungen unternommen hat. Dies kann ein Anreiz gerade für Schuldner sein, die ursprünglich selbständig waren. Auch die Staffelung nach zwei verschiedenen starken Erfolgsmomenten – Grad der Erfüllung der Forderungen von mindestens 40 % einerseits und mindestens 20 % andererseits - dürfte dem Schuldner einen zusätzlichen Anreiz zu erheblichen Anstrengungen bieten. Zu Art.1 Ziff. 28: Verbindlichkeiten aus vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährtem Unterhalt Verbindlichkeiten aus vorsätzlich unerlaubter Handlung gleich zu stellen, erscheint nicht unbillig. Allerdings wird dies sicherlich zu etlichen Prozessen führen, da recht häufig erhebliche Unterhaltsrückstände Teil der angegebenen Schulden sind. Vor allem dann, wenn Unterhaltsleistungen durch öffentliche Behörden vorgeleistet wurden, hat es sich gezeigt, dass sich die öffentlichen Stellen häufig gegen eine Restschuldbefreiung wenden. Daher ist davon auszugehen, dass vielfach geltend gemacht wird, es handele sich um vorsätzlich nicht gewährten Unterhalt. Die Schuldner werden demgegenüber häufig bestreiten, dass diese Forderungen von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt werden sollen. Daraufhin werden die öffentlichen Stellen Feststellungsklagen erheben. Zu Art. 1 Ziff. 30: Die klarere Regelung des § 304 InsO ist sinnvoll, lässt den Insolvenzgerichten aber auch die Möglichkeit, kurz nach Beendigung der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners das dann oftmals noch angebrachte Regelinsolvenzverfahren einzuleiten. Zu Art. 1 Ziff. 32 bis 36: Auch die Änderungen der §§ 305 ff. InsO, in denen die Erstellung des Schuldenbereinigungsplans und die Ersetzung der Zustimmung von Gläubigern erleichtert und klarer gefasst wird, sind sinnvoll. Vor allem ist der Verzicht auf jegliche Schuldenbereinigungspläne bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit sachgerecht. Die statt dessen geforderte Bescheinigung ist ausreichend. Zu Art. 4: Bedenken gegen die vorgesehene Verteilung der Aufgaben zwischen Richter und Rechtspfleger bestehen nicht. gez. Hanspeter Teetzmann, Mitglied des Präsidiums des DRB
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