April 2007


Stellungnahme
des Deutschen Richterbundes zum Entwurf eines Gesetzes zur Entschuldung völlig mittelloser Personen und zur Änderung des
Verbraucherinsolvenzverfahrens


Anknüpfend an die Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zur im Februar 2006 veröffentlichten vorläufigen Fassung eines Gesetzentwurfs zur Entschuldung mittelloser Personen begrüßt der Deutsche Richterbund den nunmehr vorliegenden Entwurf ausdrücklich. Die sich aus dem Erstentwurf zur Neugestaltung eines Entschuldungsverfahrens ergebenden Probleme werden hier nicht auftreten. Gleichwohl werden unnötige Verfahrenskosten vermieden und zugleich eine Kostenbeteiligung auch der Schuldner, die über keinerlei Vermögen verfügen, in angemessenem und zumutbarem Umfang eingeführt.

Zu den Neuregelungen sind im einzelnen folgende Anmerkungen vorzunehmen, wobei sich diese auf diejenigen Vorschriften beschränken sollen, deren Änderung besonders wichtig erscheinen bzw. bei denen Bedenken anzumelden sind:

Zu Art. 1, Ziff. 2: Die Aufhebung der Regelungen über das Stundungsverfahren ist im Hinblick auf die Neugestaltung des Verfahrens folgerichtig.

Zu Art. 1, Ziff. 9: Der erweiterte Vollstreckungsschutz für den Fall der Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens ist sachgerecht.

Zu Art. 1 Ziff.16: Anstelle des bisherigen, überflüssigen Insolvenzverfahrens bei Masselosigkeit des Schuldners bietet das neue Recht den Vorteil, dass dieser kostenträchtige und völlig überflüssige Verfahrensabschnitt nunmehr entfällt. Die Regelung über die vorzulegenden Unterlagen einschließlich der Abschriften des Antrages und der Vermögensübersichten ist genauso sinnvoll wie die Vorlage des Vermögensverzeichnisses, das der Schuldner bereits zuvor mit dem Gerichtsvollzieher erörtert hat. Da die Gerichtsvollzieher heutzutage auch für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherungen gem. § 807 ZPO zuständig sind, ist es angebracht, ihnen auch die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich der hier betroffenen Vermögensverzeichnisse zu übertragen.
Wichtig ist auch der Nachweis der von dem Schuldner zu zahlenden Kosten in Höhe von 75,- EUR (entsprechend Art. 10 Ziff. 5 des Gesetzentwurfs). Nur mit einer solchen „Vorkasse“ kann sicher gestellt werden, dass das Insolvenzgericht nicht sogleich damit befasst wird, die Zahlung seitens des Schuldners anmahnen zu müssen.
Problematischer sind demgegenüber die Regelungen für die später zu zahlenden Verfahrenskosten: Zwar hat diese der Schuldner zu tragen, aber das Insolvenzgericht hat in der Regel keine Möglichkeit, bei Nichtzahlung (auf Grund Vermögenslosigkeit) die Restschuldbefreiung zu versagen.
Die Verfahrensregelungen für die Mitteilungen an die Gläubiger und deren Möglichkeit, Versagungsanträge zu stellen, sind sachgerecht.

Zu Art. 1 Ziff. 17 und 22: Die Änderungen bei der Versagung der Restschuldbefreiung gem. §§ 290 und 296 InsO werden begrüßt. Wenn es in Zukunft erlaubt ist, bei offenkundigen Gründen auch von Amts wegen die Restschuldbefreiung zu untersagen, steigert dies die Akzeptanz des Verfahrens und führt zu gerechten Lösungen.
Dabei ist es zweckmäßig, die Entscheidung von Amts wegen nur auf offenkundige Gründe zu beschränken. Ermittlungen von Amts wegen wären kaum mit angemessenem Aufwand zu führen. Selbst mit solchen Ermittlungen müssten die Ergebnisse oft fragwürdig bleiben, weil den Gerichten keine Hilfsmittel zur sachgerechten und umfassenden Aufklärung zur Verfügung stehen.

Zu Art. 1 Ziff. 20: Die Regelungen für eine nachträgliche Masseverteilung in zunächst masselosen Verfahren gem. §292a InsO erscheinen sachgerecht, insbesondere bei den „Kleinbeträgen“ bis zu 1.000,- EUR.

Zu Art. 1 Ziff. 23: Die Erweiterung der Versagungsmöglichkeiten bezogen auf Straftaten gegen die Insolvenzgläubiger ist sachgerecht. Zur Versagungsmöglichkeit von Amts wegen gilt das zu Art. 1 Ziff. 17 und 20 ausgeführte.

Zu Art. 1 Ziff. 27: Ebenfalls positiv bewertet wird die Möglichkeit nach § 300 InsO, eine schnellere Restschuldbefreiung als nach der Regelzeit von sechs Jahren vorzusehen, wenn der Schuldner erfolgreich besondere Anstrengungen unternommen hat. Dies kann ein Anreiz gerade für Schuldner sein, die ursprünglich selbständig waren. Auch die Staffelung nach zwei verschiedenen starken Erfolgsmomenten – Grad der Erfüllung der Forderungen von mindestens 40 % einerseits und mindestens 20 % andererseits - dürfte dem Schuldner einen zusätzlichen Anreiz zu erheblichen Anstrengungen bieten.

Zu Art.1 Ziff. 28: Verbindlichkeiten aus vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährtem Unterhalt Verbindlichkeiten aus vorsätzlich unerlaubter Handlung gleich zu stellen, erscheint nicht unbillig. Allerdings wird dies sicherlich zu etlichen Prozessen führen, da recht häufig erhebliche Unterhaltsrückstände Teil der angegebenen Schulden sind. Vor allem dann, wenn Unterhaltsleistungen durch öffentliche Behörden vorgeleistet wurden, hat es sich gezeigt, dass sich die öffentlichen Stellen häufig gegen eine Restschuldbefreiung wenden. Daher ist davon auszugehen, dass vielfach geltend gemacht wird, es handele sich um vorsätzlich nicht gewährten Unterhalt. Die Schuldner werden demgegenüber häufig bestreiten, dass diese Forderungen von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt werden sollen. Daraufhin werden die öffentlichen Stellen Feststellungsklagen erheben.

Zu Art. 1 Ziff. 30: Die klarere Regelung des § 304 InsO ist sinnvoll, lässt den Insolvenzgerichten aber auch die Möglichkeit, kurz nach Beendigung der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners das dann oftmals noch angebrachte Regelinsolvenzverfahren einzuleiten.

Zu Art. 1 Ziff. 32 bis 36: Auch die Änderungen der §§ 305 ff. InsO, in denen die Erstellung des Schuldenbereinigungsplans und die Ersetzung der Zustimmung von Gläubigern erleichtert und klarer gefasst wird, sind sinnvoll. Vor allem ist der Verzicht auf jegliche Schuldenbereinigungspläne bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit sachgerecht. Die statt dessen geforderte Bescheinigung ist ausreichend.

Zu Art. 4: Bedenken gegen die vorgesehene Verteilung der Aufgaben zwischen Richter und Rechtspfleger bestehen nicht.

gez. Hanspeter Teetzmann, Mitglied des Präsidiums des DRB

 

 

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