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Juli 2007 Stellungnahme Die Stellungnahme beschränkt sich auf die Vorschriften des Arbeitsentwurfs (AE), die für die Arbeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit von besonderer Bedeutung sind. Andere mögliche Kritikpunkte werden nicht behandelt. 1. Kernpunkt des AE ist eine grundlegende Änderung des Rentenrechts in der gesetzlichen Unfallversicherung (UV). Dieses ist nach derzeitigem Recht durch den Grundsatz der abstrakten Schadensbemessung gekennzeichnet. Die Rente bestimmt sich durch den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) und den Jahresarbeitsverdienst. Die Höhe der MdE wird abstrakt bemessen. Besonderheiten des Berufs des Versicherten spielen in aller Regel keine Rolle, was die Prüfung im Einzelfall sehr erleichtert. Das Rentensystem der UV hat sich aus Sicht der gerichtlichen Praxis über viele Jahrzehnte bewährt. Die Zahl der Streitsachen hält sich in Grenzen. Im AE des UVRG ist nunmehr vorgesehen, die einheitliche Verletztenrente in eine Erwerbsminderungsrente an Versicherte (§§ 56-62 SGB VII-E) und einen Gesundheitsschadensausgleich (§§ 62a-62e SGB VII-E) aufzuspalten. Bei Rechtsstreitigkeiten über den Gesundheitsschadensausgleich würden sich dann im Wesentlichen die Fragen stellen, um die es in Bezug auf die MdE nach geltendem Recht geht. Da jedoch die Verfahren hinzukommen würden, welche die Erwerbsminderungsrente betreffen, wäre mit einem massiven Ansteigen der Zahl der Prozesse in der UV zu rechnen. Die Zunahme der Arbeitsbelastung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit würde aber nicht nur aus der Zahl der zu erwartenden zusätzlichen Verfahren resultieren, sondern auch aus der Schwierigkeit der Sachbearbeitung in diesen. 2. Nach § 56 Abs. 2 S. 1 SGB VII-E ist Erwerbsminderung der durch die eingetretenen gesundheitlichen Schädigungen verursachte vollständige oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden Arbeitsmarkt. Für die Bestimmung der Höhe der Erwerbsminderung wird nach der beabsichtigten Regelung das Erwerbseinkommen, das Versicherte nach Eintritt des Versicherungsfalls durch eine ihnen zumutbare Tätigkeit erzielen können, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie ohne die infolge des Versicherungsfalls eingetretenen gesundheitlichen Schädigungen erzielen können (§ 56 Abs. 2 S. 3 SGB VII-E). Konkrete Vorgaben, wie das erzielbare Einkommen ermittelt werden soll, enthält der AE nur für das erzielbare Einkommen ohne die infolge des Versicherungsfalls eingetretenen gesundheitlichen Schädigungen (§ 56 Abs. 4 SGB VII-E), nicht dagegen für das Einkommen, das Versicherte nach Eintritt des Versicherungsfalls durch eine ihnen zumutbare Tätigkeit erzielen können. Die diesbezüglichen Feststellungen in den Gerichtsverfahren wären bei Versicherten, denen die vor dem Versicherungsfall ausgeübte Tätigkeit wegen dessen Folgen nicht mehr zumutbar ist, schwierig, zeitraubend und kostenintensiv. In solchen Streitverfahren würden nämlich folgende Prüfungsschritte anfallen: - Zunächst wären medizinische Feststellungen vonnöten, welche konkreten Verrichtungen dem Versicherten trotz der Folgen des Versicherungsfalls noch möglich sind. Insoweit wäre i.d.R. die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens notwendig, evtl. auch mehrerer Gutachten, sofern die Folgen des Versicherungsfalls mehrere medizinische Sachgebiete betreffen. Mit zusätzlichen Gutachten wäre in vielen Fällen im Hinblick auf die Vorschrift des § 109 SGG zu rechnen. Insgesamt würden die im früheren Recht der Renten wegen Berufsunfähigkeit (heute nur noch relevant im Hinblick auf die Übergangsregelung des § 240 SGB VI) aufgetretenen, schwierigen und sehr ermittlungsaufwändigen Fragen des Berufsschutzes und möglicher Verweisungen in noch deutlich komplizierterer Form wiederkehren. Die Regelung würde zur Ermittlung aller auf dem Arbeitsmarkt vorhandenen Tätigkeiten, die dem Versicherten gesundheitlich und sozial zumutbar sind, bei gleichzeitiger Ermittlung des aus jeder dieser Tätigkeiten erzielbaren Einkommens und zwar nach allen auf dem Arbeitsmarkt vorhandenen Vergütungsregeln (also beispielsweise Abgleich aller Tarifverträge für alle zumutbaren Tätigkeiten) zwingen. Dies wäre für die Gerichte nicht zu leisten! 3. Hinzu kommen eine Vielzahl an ungeklärten tatsächlichen und rechtlichen Fragen, die ebenfalls eine deutliche Ausweitung des Ermittlungsaufwandes erwarten lassen: - Unklar ist schon, was der „in Betracht kommende Arbeitsmarkt“ (§ 56 Abs. 2 S. 1 SGB VII-E) ist. Ist der regionale Arbeitsmarkt maßgebend (hier dann Wohnort oder bisheriger Beschäftigungsort), inwieweit ist ein Umzug oder ein Pendeln zumutbar? 4. Da der Ausgang solcher Rechtsstreite bei deren Beginn auch für einen sachkundigen Prozessbevollmächtigten in sehr vielen Fällen nicht absehbar wäre, würde eine große Zahl betroffener Versicherter den Klageweg beschreiten. Hinzu käme, dass mit vielen Klagen mit dem Ziel einer Neufestsetzung (vgl. § 73 SGB VII-E) des Erwerbsschadensausgleichs und gegen Herabsetzungsbescheide des Unfallversicherungsträgers zu rechnen wäre. Wesentliche Änderungen der für den Erwerbsschadensausgleich maßgebenden Verhältnisse könnten durch eine - evtl. nur geringfügige - Besserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die sich auf das Vorliegen gesundheitlicher Leistungseinschränkungen auswirkt, oder durch einen Wandel des Arbeitsmarkts, womit in Zukunft vermehrt zu rechnen sein wird, eintreten. 5. Ob das in der Begründung des AE angesprochene Gerechtigkeitsdefizit des geltenden Rechts den vorgesehenen radikalen Systemwechsel rechtfertigen, muss - soweit hier die Erfahrungen der gerichtlichen Praxis eingebracht werden können - bezweifelt werden. Die grundsätzliche Akzeptanz des bisherigen Rentensystems ist jedenfalls bei den Versicherten, wie sich in den Gerichtsverfahren zeigt, groß, und zwar auch bei den in der Begründung des AE als benachteiligt angesehenen Schwerverletzten. Wenn Verletzte mit häufigen Überprüfungen und Änderungsbescheiden durch die Unfallversicherungsträger rechnen müssten, wie es bei den beabsichtigten Regelungen des AE der Fall sein würde, würde diese Akzeptanz schwinden. Dies könnte sich in Form eines weiteren Ansteigens der Zahl der Gerichtsverfahren auswirken. Nicht überzeugend erscheint auch der Ansatz der Begründung des AE (z.B. zu § 35 SGB VII-E), das bisherige Recht biete den Unfallversicherungsträgern keinen genügenden Anreiz, die berufliche Rehabilitation Unfallverletzter mit allen geeigneten Mitteln (vgl. § 26 Abs. 2 SGB VII) durchzuführen. Die dieser Einschätzung zugrundeliegende Unterstellung, die Anstrengungen der Unfallversicherungsträger im Bereich der Rehabilitation seien unzureichend, wird durch die gerichtliche Praxis nicht bestätigt. Die Zahl der Rechtsstreitigkeiten, in denen es um eine berufliche Rehabilitation geht, ist äußerst gering. Im Regelfall nehmen die Unfallversicherungsträger nach den Erfahrungen der Gerichte ihren Rehabilitationsauftrag ernst. 6. Der Übergang des bewährten Systems der abstrakten Schadensbemessung zu einer konkreten Betrachtungsweise ist daher aus der Sicht der der gerichtlichen Praxis abzulehnen. Wenn diese Absicht im Gesetz verwirklicht werden würde, wäre zu erwarten, dass die Gerichte die vermehrten Belastungen nicht ohne zusätzliches Personal bewältigen könnten. Ferner würden sich auch die ansteigenden Kosten der Sachverhaltsermittlungen nicht unerheblich auf die Justizetats auswirken. gez. Dr. Steffen Roller, Mitglied des Präsidiums
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