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1. Zu § 1569 BGB-E (Grundsatz der Eigenverantwortung) Zweifelhaft ist aber, ob die Neuformulierung, die inhaltlich keine Änderung gegenüber der bisherigen Fassung enthält, zur beabsichtigten Stärkung der Selbstverantwortung beiträgt. Soweit in der Begründung (S.23) die Vermutung geäußert wird, die Neuformulierung wird zu einer Änderung des von der Rechtsprechung zu § 1570 BGB entwickelten Altersphasenmodells führen, kann dies weder dem Wortlaut noch dem Sinn der Vorschrift entnommen werden. Zwar besteht ein Zusammenhang zwischen der Eigenverantwortung und dem Anspruch auf Unterhalt wegen Betreuung gemeinsamer Kinder, weil durch den Anspruch auf Betreuungsunterhalt die Verantwortung, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, aufgehoben ist. Der sorgeberechtigte Elternteil kann nach derzeitiger Rechtslage bis zu bestimmten Altersgrenzen frei darüber entscheiden, ob er die Betreuung der gemeinsamen Kinder selbst übernehmen und Unterhalt beanspruchen, oder ob er andere Betreuungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen und für seinen Unterhalt ganz oder teilweise selbst sorgen will. Eine Änderung der bisherigen ständigen Rechtsprechung lässt sich aber mit der geplanten Änderung des § 1569 BGB kaum erreichen. Geändert werden müsste § 1570 BGB. In die Vorschrift für den Kinderbetreuungsunterhalt müsste aufgenommen werden, dass bei der Zuerkennung eines Betreuungsunterhaltsanspruches insbesondere auch die Möglichkeiten der Drittbetreuung der Kinder zu berücksichtigen sind. Zur Klarheit des Gesetzes würde es auch beitragen, wenn der Gesetzgeber in § 1570 BGB festlegen würde, ab welchem Kindesalter in der Regel eine Teil- oder Vollerwerbstätigkeit erwartet werden kann. Eine solche Ergänzung des § 1570 BGB würde die Zumutbarkeitskriterien einer angemessenen Erwerbstätigkeit i.S.v. § 1574 BGB herabsetzen, die Begrenzung und Befristung des Unterhaltsanspruches (§ 1578 b BGB-E) erleichtern und sich auch auf die Frage der Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit (§ 1579 BGB) auswirken, weil dann klar wäre, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht allein von der subjektiven Entscheidung des Kinder betreuenden Elternteils abhängt. 2. Zu § 1574 BGB-E (Herabsetzung der Zumutbarkeitskriterien für eine Erwerbstätigkeit) 3. Zu § 1578 b BGB-E (Möglichkeiten den nachehelichen Unterhalt zu befristen und zeitlich zu begrenzen) Der Streit über die ehebedingten Nachteile wird aber die Unterhaltsprozesse erheblich belasten mit der Folge, dass die Prozesse länger als bisher dauern werden. Der Gerechtigkeitsgewinn im Einzelfall müsste mit einer schwer überschaubaren Kasuistik der Rechtsprechung erkauft werden. Dies wird die Akzeptanz der Entscheidung nicht fördern. In den Fällen, in denen derzeit der neue Ehepartner des Schuldners trotz Kinderbetreuung wegen des Vorranges des früheren Ehegatten in der Regel keinen oder nur einen geringfügigen Unterhalt bekommt, was zunehmend als ungerecht empfunden wird, dürfte sich die Regelung kaum auswirken. Hier führt bereits die Abschaffung der Vorrangstellung der früheren Ehefrau durch § 1609 BGB-E zu einer ausgewogenen Verteilung der Mittel. In der Masse der Fälle reicht das zu verteilende Einkommen nach Abzug des vorrangigen Kindesunterhalts und des Selbstbehalts nicht um beiden unterhaltsberechtigten Ehegatten den eheangemessenen oder auch nur den angemessenen Unterhalt zu sichern. In diesen Fällen wird die Mangelverteilung die Regel sein, so dass sich eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs erübrigt. 4. Zu § 1579 BGB-E (grobe Unbilligkeit) 5. Zu § 1585 c BGB-E (Unterhaltsvereinbarung) 6. Zu § 1609 BGB-E (Änderung der Rangfolge) Durch den Vorrang des Kindesunterhalts kommt es in vielen Fällen zu einem geringeren Realsplittingvorteil, weil nur der Ehegattenunterhalt als Sonderabschreibung abgesetzt werden kann, nicht aber der Kindesunterhalt. Dies führt im Ergebnis dazu, dass die für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehenden Mittel wegen der höheren Steuerbelastung geringer sind als heute. Dieser bereits in den Medien aufgegriffene Nachteil des nachrangigen Ehegattenunterhalts könnte dadurch ausgeglichen werden, dass Kindesunterhaltszahlungen steuerlich absetzbar sind, oder, dass das Kindergeld entgegen der bisherigen Rechtsprechung zum unterhaltsrechtlichen Einkommen gezählt wird. Weniger überzeugend ist die Lösung auf der zweiten Rangstufe. Die Lösung, Kinder betreuende Elternteile mit Ehegatten, die lange verheiratet waren, gleich zustellen, mag auf den ersten Blick gerechter erscheinen als die bisherige Vorrangstellung des früheren Ehegatten (§ 1582 BGB). Die Vielzahl der auf dieser Stufe Gleichberechtigten wird aber zu einer Verteilung der Mittel nach dem Gießkannenprinzip führen. Am Ende reicht es für keinen der Unterhaltsberechtigten zum Leben. Der Hinweis in der Begründung (S.37/38), das Kindergeld leistungssteigernd heranzuziehen und die Selbstbehaltssätze des Pflichtigen zu reduzieren, wird zur Lösung des Problems kaum reichen. Allein über die Erhöhung der Leistungsfähigkeit kann die Mangelsituation nicht gelöst werden. Hinzu kommt, dass in die Lebensplanung des früheren Ehegatten eingegriffen wird, sobald ein weitere Elternteil Unterhalt erhält. In der Regel reichen dann die Mittel nicht, um die bisherige Unterhaltszahlung an den früheren Ehegatten aufrechtzuerhalten. Nach der geplanten Regelung kann auch der Unterhalt wegen Krankheit oder Alter bei Hinzutreten eines weiteren Unterhaltsberechtigten gekürzt werden. Gegenüber diesem Eingriff in eine schützenswerte Vertrauensstellung wirkt die Einschränkung der finanziellen Lebensstellung, die der spätere Ehegatte nach geltendem Recht hinnehmen muss, weniger gravierend. Der spätere Unterhaltsberechtigte kann sich nämlich darauf einstellen, dass sein Unterhalt auf die Mittel beschränkt ist, die dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug des Unterhalts für den früheren Ehegatten zur Verfügung stehen. Überlegt werden sollte daher, ob nicht zu Gunsten des früheren Ehegatten die Möglichkeit einer Billigkeitskorrektur eingeführt wird. Die Begründung spricht das Korrekturbedürfnis in den Fällen selbst an, in denen die Erstfamilie auf Sozialleistungen angewiesen ist, während die nach der Scheidung gegründete zweite Familie ein gutes Auskommen hat (S.38, 1. Absatz a.E.). Aus der Vorschrift ergibt sich nicht, wann eine Ehe von langer Dauer vorliegt. Dies ist aber aus Gründen der Rechtssicherheit und Vorausschaubarkeit nötig. Der geschiedene unterhaltsberechtigte Ehegatte muss dem Gesetz entnehmen können, wann von einer langen Ehedauer auszugehen ist. Zwar wird die lange Ehedauer nicht generell festgelegt werden können. Der Gesetzgeber könnte aber für Normenklarheit sorgen, wenn er ein Regelbeispiel für eine lange Ehedauer festlegen würde, z.B. eine Ehedauer von 15 oder 20 Jahren, wobei die Zeit der Kindererziehung der Ehedauer gleichstehen müsste. Ein weiteres Problem ist die Berechnung des Unterhalts. Der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten wird bei durchschnittlichem Einkommen nach einer Quote festgelegt, die den Ehe angemessenen Bedarf entspricht. Daran hält die Reform fest, wie § 1578 Abs. 1 BGB-E zeigt. Der Unterhaltsbedarf des nicht verheirateten Elternteils richtet sich nach seinem angemessenen Unterhalt (§ 1615 l Abs. 3 S. 1, § 1610 Abs. 1 BGB). Die Berechnung des Unterhalts mehrer Anspruchsberechtigter der zweiten Rangstufe muss daher in mehreren Schritten erfolgen. Die Unterhaltsberechnung wird dadurch zeitaufwändiger, fehleranfälliger und für die Betroffenen weniger verständlich und nachvollziehbar. 7. Zu § 1612 a BGB-E (Mindestkindesunterhalt) Die Anknüpfung an das steuerliche Existenzminimum ist grundsätzlich sinnvoll. Problematisch ist allerdings, dass Unterhalt monatlich geschuldet, der steuerliche Freibetrag aber als Jahresbetrag ausgewiesen ist. Um die Verwirrung, die z.B. bei einem dynamischen Titels entstehen kann, zu vermeiden, sollte in der Vorschrift klargestellt werden, dass der Mindestunterhalt 1/6 des jährlichen Steuerfreibetrages (= 1/12 des doppelten Freibetrages) beträgt. 8. Zu § 1612 b BGB-E (Kindergeldanrechnung) 9. Zu § 1615 l BGB-E (Unterhaltsanspruch des nicht verheirateten Elternteils) Darüber hinaus wird mit zunehmender Anspruchsdauer immer fraglicher, ob die Lebensstellung eines Elternteils vor der Betreuung noch ein geeignetes Maß des Unterhalts darstellt. 10. Zu Art. 229, § 15 EGBGB (Übergangsvorschriften) Die Fortgeltung der Alttitel mit der Maßgabe, dass Unterhalt in gleicher Höhe als Prozentsatz des Mindestunterhalts zu leisten ist (Art. 229 § 15 Abs. 2 EGBGB-E), lässt sich nur rechtfertigen, wenn der Titel auf 100 % des Regelbetrages lautet. Die Anhebung des dynamischen Titels auf der Basis des Mindestunterhalts führt zu einem deutlich höheren Unterhaltsanspruch des Kindes. Beispielsweise sind 135% des Regelbetrages der zweiten Altersstufe ab 1.7.2005 monatlich 334 €, 135% des Mindestunterhalts wären derzeit monatlich 410 € (1.824 € x 2 / 12 x 135%). Der automatische Übergang vom Regelbetrag zum Mindestunterhalt lässt sich bei einem 100%-Titel damit rechtfertigen, dass in diesem Fall den Unterhaltspflichtigen die Darlegungs- und Beweislast trifft, wenn er nicht leistungsfähig ist. Es ist daher gerechtfertigt, ihm die Mühe des Abänderungsverfahrens aufzubürden. Anders bei Titeln, die auf höhere Prozentsätze des Regelbetrages lauten. Hier kommt das Kind unter Umständen zu einem Titel, der ihm einen Unterhalt gewährt, der höher als sein Bedarf nach § 1610 Abs. 1 BGB ist. Die Darlegungslast für einen höheren Unterhalt als den Mindestunterhalt trägt aber das Kind. 11. Vereinfachung gez. Elmar Herrler, Mitglied des DRB-Präsidiums
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