Februar 2002
Stellungnahme
In dem von UNCITRAL vorgelegten Übereinkommensentwurf soll der Vertragsschluss mittels elektronischem Datenaustausch, E-Mail-Verkehr, Telefax, Telegramm oder Telex geregelt werden. Es sind Regelungen vorgesehen, die hinsichtlich Art und Zeit des Zustandekommens, Form und zur Verfügung zu stellenden Informationen weitgehend den geltenden Regelungen z. B. der E-Commerce-Richtlinie vergleichbar sind und keinen Bedenken begegnen. In einigen Punkten lässt der Entwurf Alternativen offen, z. B. zu örtlichem und sachlichem Geltungsbereich und Unwirksamkeit von Geschäften natürlicher Personen, wenn bei der Datennachricht Fehler gemacht werden. Zu diesen Alternativen sind einige Anmerkungen zu machen: Hinsichtlich des räumlichen Anwendungsbereichs (Art. 1 des Entwurfs) sind als Alternativen vorgesehen die Anwendung nur auf internationale Verträge (Variante B) oder die Anwendung auf alle mittels Datennachricht abgeschlossenen Verträge, also auch bei nationalem Vertragsabschluss (Variante A), mit der Möglichkeit für die Vertragsstaaten, durch Vorbehalte die Anwendung auf nationale Verträge auszuschließen. Zwar liegt es nach der Rechtstradition näher, das internationale Abkommen nur auf internationale Verträge anzuwenden. Andererseits würde der weitere Anwendungsbereich Nachforschungen zur Niederlassung in manchen Fällen ersparen. Den Vorzug verdient deshalb die Vorbehaltslösung (Variante A mit den Abs. 3 und 4) in Verbindung mit der innerhalb diese Variante vorgeschlagenen Regelung (Abs. 4), nach der die Tatsache, dass die Parteien ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, nicht berücksichtigt wird, wenn diese nicht aus dem Vertrag oder den Verhandlungen oder früheren Geschäftsbeziehungen der Parteien ersichtlich war. Diese Regelung ermöglicht die einfachste Klärung der Anwendbarkeit im Einzelfall. Sachlich sollen von der Geltung des Übereinkommens (Art. 2) Geschäfte für persönliche Zwecke und Zwecke des Haushalts oder der Familie (Verbraucherverträge) und Lizenzverträge ausgenommen werden. Soweit noch über weitere Ausschlüsse verhandelt werden soll, hält der Deutsche Richterbund die unter Bezugnahme auf E-Commerce-Richtlinie genannten Ausnahmen - Einräumung von Immobilienrechten, Verträge, bei denen notarielle Beurkundung oder Mitwirkung von Behörden vorgeschrieben ist, Bürgschaftsverträge und Verträge über Sicherheiten von Privaten sowie familien- und erbrechtliche Verträge - für unbedingt angezeigt, denn die nationalen Bestimmungen über Beurkundungspflichten dienen der Rechtsklarheit bei Geschäften von besonderer Bedeutung und dem Schutz vor Benachteiligung und übereilten Entscheidungen bei möglicherweise besonders belastenden Verträgen, der nicht eingeschränkt werden sollte. Für familien- und erbrechtliche Verträge passt schon das ganze Verfahren des elektronischen Geschäftsverkehrs nicht. Die Begriffsbestimmungen und die Regelungen über das Zustandekommen von Verträgen, Zeit und Ort der Absendung und des Empfangs einer Datennachricht, und die Informationspflichten erscheinen klar und eindeutig.
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