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Mai 2003 Stellungnahme Gegen die wesentlichen Vorschriften des Entwurfs bestehen keine Bedenken. Die Änderungen werden eine gewisse Beschleunigung des Verfahrens und der Vollstreckung bewirken. Wir teilen die Auffassung des Entwurfs, dass die unmodifizierte Anordnung zivilprozessualer Vorschriften dem Verfahrensgegenstand, das Kindeswohl zur Geltung zu bringen, nicht gerecht wird. Da die Problematik der Hintertreibung insbesondere von Umgangsentscheidungen durch den sorgeberechtigten Elternteil nicht auf grenzüberschreitende Verfahren beschränkt ist, wären an und für sich Änderungen des FGG insgesamt notwendig. Weil die angestrebte FGG-Reform jedoch noch umfangreiche Vorarbeiten erfordert, erscheint es richtig, zunächst die grenzüberschreitenden Verfahren effektiver zu gestalten, zumal in diesen Fällen die Gefahr der Entfremdung zwischen Kindern und Eltern besonders groß ist. Bei § 6 a II Entwurf wird eine Klarstellung in dem Sinne befürwortet, dass es ausreicht, wenn der Verfahrensbevollmächtigte des anderen Beteiligten ohne vorherige Erkundigungen keine Erklärungen abgeben kann. Denn nicht immer wird der Beteiligte selbst in der mündlichen Verhandlung anwesend sein (können). Zur Sprache gebracht werden aber manchmal Behauptungen, die auf die Persönlichkeit und das Verhalten des Gegners zielen. Zu diesen könnte natürlich, wenn die andere Partei anwesend wäre, Stellung genommen werden. Der Verfahrensbevollmächtigte kann das aber ohne Rücksprache nicht. Es wird angeregt, § 6 b I Satz 2 Entwurf dahin zu ändern, dass das Gericht mit der Anordnung des Ordnungsmittels die Androhung verbindet. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb es hierfür einer erneuten Entscheidung, die zu einer Verzögerung führt, bedarf. Zumindest sollte es heißen: "Die Androhung des Ordnungsmittels wird in der Regel mit der gerichtlichen Anordnung verbunden". § 6 b IV des Entwurfs wird nicht befürwortet. Gegen den § 8 II Satz 2 des Entwurfs bestehen keine Einwände. Allerdings sollte vorgesehen werden, dass das Familiengericht für die Aussetzung der Vollziehung nur zuständig ist, wenn die Beschwerde dort eingelegt worden ist (§ 24 II FGG). Ansonsten besteht die Gefahr gegensätzlicher Entscheidungen.
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