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August 2003 Stellungnahme
1. Die geplanten Neuregelungen führen zu einem Sonderopfer für Richter, Staatsanwälte und Beamte im Jahr 2004: 2. In besonderem Maß werden die Versorgungsempfänger zu einem solchen Sonderopfer herangezogen. Sie erhalten schon die Erhöhungen um zweimal 1 % nur gekürzt und kommen insgesamt nur auf etwa 0,9% Erhöhung ihrer Versorgungsbezüge. Schon dies gleicht aller Voraussicht nach nicht einmal die Inflation aus. Ein noch deutlicherer Verlust im Jahr 2004 durch die Kürzung der Sonderzahlung auf etwa 50% ist unter diesem Blickwinkel keinesfalls gerechtfertigt, zumal bei den Versorgungsempfängern - anders als bei den Aktiven - selbst dieser Betrag künftig eingefroren werden soll. 3. Richter und Staatsanwälte werden in besonderem Maß weiterhin dadurch belastet, dass ihnen auch derjenige Betrag, der für Leistungszulagen vorgesehen ist, nicht zugute kommen kann. Der Deutsche Richterbund bleibt dabei, dass Leistungszulagen für Richter und Staatsanwälte nicht in Betracht kommen können. Dies darf - bei einer Ausweitung der Leistungskomponenten an der Gesamtbesoldung - jedoch nicht dazu führen, dass bei ihnen so getan wird, als könne auf die entsprechenden Gegenleistungen vollständig verzichtet werden. Vielmehr müssen die für Leistungszahlungen eingestellten Beträge den Richtern und Staatsanwälten in vollem Umfang anteilig zugute kommen. Dies gilt für die bisher als Leistungszulagen vorgesehenen Beträge (vgl. § 42 a Abs. 3 BBesG) ebenso wie für die nunmehr vorgesehenen 15% der Aufwendungen für Sonderzahlungen. Der Anteil der Sonderzahlung soll 4,6% der Gesamtbezüge betragen. 15 % hiervon sind 0,69 %. Der Deutsche Richterbund fordert den Gesetzgeber daher auf, zumindest diesen Betrag der Grundvergütung zuzuschlagen oder die Sonderzahlung in der R-Besoldung auf 69 % festzusetzen (60 % + 15 % von 60 %).
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© 2003 Deutscher Richterbund |