|
Juni 2005
Der Deutsche Richterbund begrüßt den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, soweit sie auf grenzüberschreitende Fälle Anwendung finden soll. Die Erwägungen zur Beeinträchtigung des politischen Ziels eines einheitlichen Binnenmarktes jedoch finden keine hinreichende Grundlage für die Regelung justizieller Maßnahmen auf Inlandsfälle im EG-Vertrag. Art 61 lit.c und Art 65 EGV ermächtigen zu Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen ausdrücklich nur für Angelegenheiten mit grenzüberschreitenden Bezügen. Die Gemeinschaft ist - auch durch die Einführung nur fakultativer Verfahren - nicht zur Regelung reiner Inlandssachverhalte befugt. Art 65 lit.c EGV ermöglicht der Gemeinschaft Maßnahmen zur Beseitigung der Hindernisse für eine reibungslose Abwicklung von Zivilverfahren, erforderlichenfalls durch Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden zivilrechtlichen Verfahrensvorschriften. Die Vorschrift kann jedoch nicht für eine flächendeckende Vereinheitlichung der nationalen Zivilverfahrensrechte und schon gar nicht für die Schaffung einer europäischen ZPO herangezogen werden, sondern dient insbesondere dazu, den Unionsbürgern in grenzüberschreitenden Streitigkeiten einen vereinfachten Zugang zu den Spruchkörpern in den Nachbarstaaten sicherzustellen (vgl. Streinz-Weiß, EGV, Art 65 Rdn.18). Angesichts der erheblichen Ausdehnung, die das sog. Bagatellverfahren im Verhältnis zu den Regelungen im nationalen Recht ( § 495a ZPO) durch die EU-rechtliche Ausgestaltung als Verordnung erfährt, entsteht auch für rein innerstaatliche Verfahren durch die Konkurrenz zu den Regelungen der ZPO ein faktischer Druck zur Anpassung der nationalen Regelungen an die Bestimmungen des VO-Entwurfs, den Art 65 EGV nicht zu legitimieren vermag. Zu den einzelnen Vorschriften des VO-Entwurfs: Art 1 (Gegenstand): Das europäische Bagatellverfahren wird den Rechtssuchenden als Alternative zu dem in den Mitgliedstaaten bestehenden innerstaatlichen Verfahren zur Verfügung gestellt. Soweit dies auch rein innerstaatliche Bagatellverfahren betrifft, wird auf obige Ausführungen verwiesen. Im übrigen harmonieren die Vorschriften des VO-Entwurfs vielfach nicht mit dem nationalen Recht, so dass bei rein innerdeutschen Rechtsstreitigkeiten ein taktisches Verhalten der Parteien, insbesondere der Kläger, zu erwarten sein wird, je nachdem welche Regelung günstiger ausfällt. Art 2 (Anwendungsbereich): Alle Zivil- und Handelssachen einschließlich Familiensachen ohne Güterrecht mit einem - zum Zeitpunkt der Einleitung - Streitwert bis zu 2.000,00 €. Das entspricht nicht § 495a ZPO. Beim deutschen Bagatellverfahren gilt eine gemäß § 495a ZPO eine Wertgrenze von 600,00 €, im übrigen ist dieses auf die Verfahren vor dem Amtsgericht beschränkt. Art 3 (Einleitung des Verfahrens): Die für die Einleitung des Verfahrens vorgeschriebene Verwendung eines einheitlichen Antragsformulars ist zweckmäßig. Aus Art 3 Abs.5 und 6 folgt eine Pflicht des Gerichts zur Prüfung der Eröffnung des Anwendungsbereichs des Art 2 sowie (wohl) auch der Schlüssigkeit, wenn auch die Formulierung in Art 3 Abs.6 "ist das Gericht der Auffassung, dass die vom Antragsteller vorgelegten Angaben nicht klar genug oder unzureichend sind" dies nicht ausdrücklich anordnet. Art 4 (Ablauf des Verfahrens) sieht grundsätzlich ein schriftliches Verfahren vor, falls nicht das Gericht eine mündliche Verhandlung für nötig hält. Ob die Parteien durch Antragstellung eine mündliche Verhandlung erzwingen können, ist - abweichend von § 495a S.2 ZPO - nicht geregelt. Art 5 (Abschluss des Verfahrens): Nach Art 5 Abs.2 des VO-Entwurfs hat das Gericht ein Versäumnisurteil zu erlassen, wenn der Antragsgegner nicht binnen eines Monats nach Zustellung des Antragsformulars antwortet. Der Regelung ist nicht klar zu entnehmen, wie bei unschlüssigen Klagen zu verfahren ist. Soll es dann auch ein unechtes VU geben? Da keine weiteren Regelungen zum Verfahren nach Erlass des VU im VO-Entwurf enthalten sind, muss insoweit - jedenfalls in Deutschland - für den Einspruch und das nachfolgende Verfahren die ZPO Anwendung finden, in anderen Mitgliedstaaten die entsprechenden nationalen Regelungen. Hier ist eine Lücke in der angestrebten einheitlichen Regelung für Bagatellverfahren. Art 6 (Verhandlung): Die Möglichkeit der Durchführung von Audio-, Video- oder E-Mailkonferenzen ist zu begrüßen. Art 7 (Beweisaufnahme): Die Beschränkung des Umfangs der Beweisaufnahme und der Beweismittel nach eigenem Ermessen des Gerichts ist vertretbar und entspricht § 495a ZPO. Art 8 (Vertretung der Parteien): Der Verzicht auf einen Anwaltszwang in Bagatellverfahren ist sinnvoll und entspricht der ZPO. Art 9 (Aufgaben des Gerichts) beinhaltet Selbstverständlichkeiten und entspricht den Aufklärungs- und Hinweispflichten der ZPO. Art 10 (Entscheidung): Die regelmäßige Verpflichtung zum Erlass einer Entscheidung binnen sechs Monaten nach Antragseingang dürfte nicht immer der Verfahrenswirklichkeit der Amtsgerichte entsprechen, ist aber als Sollvorschrift sinnvoll. Überschreitungen der Frist sind gemäß Art 12 Abs.2 ausnahmsweise möglich. Nach Art 13 (Sicherheitsleistung) sollen die Entscheidungen ohne Sicherheitsleistung sofort vollstreckbar sein. Das entspricht nicht den §§ 708 Nr.11, 711, 709 ZPO. Die Abwendungsbefugnis des § 708 Nr.11 ZPO dürfte aber über Art 17 des VO-Entwurfs dennoch zur Anwendung kommen, was zu dem befremdlichen Ergebnis führt, dass bei titulierten Forderungen bis 1.500,00 € die Abwendungsbefugnis gilt, von 1.500,01 € bis 2.000,00 € keine Sicherheitsleistung angeordnet wird und keine Abwendungsbefugnis besteht. Hier hülfe dann nur noch § 712 ZPO. Art 14 (Kosten) weicht von den Regelungen der ZPO ab. Die Regelung in Art 14 Abs.1 S.2, wonach das Gericht der unterlegenen Partei nicht die Kosten auferlegt, wenn dies unbillig oder unverhältnismäßig ist und es dann einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach Billigkeitserwägungen erlässt, ist nicht stimmig. Zum einen fehlen Kriterien für die Billigkeitsentscheidung, zum anderen hat die Kostengrundentscheidung im Urteil zu ergehen, nicht im Kostenfestsetzungsverfahren, in dem ein Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht. Gemäß Art 16 (Überprüfung der Entscheidung) muss eine Überprüfung der Entscheidung auf Antrag des Antragsgegners ermöglicht werden, wenn das Antragsformular oder die Ladung ohne persönliche Empfangbestätigung zugestellt wurden und die Zustellung ohne eigenes Verschulden nicht so rechtzeitig oder nicht dergestalt erfolgte, dass er Vorkehrungen für seine Verteidigung hätte treffen können oder wenn der Antragsgegner ohne eigenes Verschulden aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände der Forderung nicht widersprechen konnte. Unklar bleibt, ob sich dies nur auf Versäumnisurteile oder auch auf alle anderen Entscheidungen bezieht. Nach Art 17 des VO-Entwurfs gilt subsidiär das Verfahrensrecht des Mitgliedsstaats, in dem das Verfahren durchgeführt wird, soweit die VO nichts anderes bestimmt. gez. Lothar Jünemann,
|
|
© 2003 Deutscher Richterbund |