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November 2004
Die weitgehende Freigabe der unentgeltlichen Rechtsberatung im persönlichen Umfeld und durch zum Richteramt befähigte Personen ist überfällig (§ 6 Abs. 2 RDG-E). Es ist schlicht nicht mehr vermittelbar, wenn, wie in dem vom OLG Oldenburg entschiedenen Fall (NJW 1992, 2438) sich ein Sohn, der seine Mutter in drei Mietprozessen vor dem Amtsgericht vertreten hatte, wegen unzulässiger Rechtsberatung verantworten muss. Niemand versteht auch, wenn ein pensionierter Richter am Oberlandesgericht keinen Rechtsrat erteilen darf (Fall Kramer). In die richtige Richtung geht auch die generelle Erlaubnis zur fachspezifischen Rechtsdienstleistung als Nebenleistung (§ 5 RDG-E). Die Bestimmung des § 5 RBerG mit der Erlaubnis für bestimmte Berufsgruppen zur in unmittelbarem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehenden rechtlichen Hilfe ist zu eng. Warum soll nur der Hausverwalter und nicht auch der Wohnungsverwalter dieses Recht haben. Die allgemeine Unterrichtung über Rechtsfragen durch die Medien (§ 2 Abs. 3 Nr. 4 RDG-E) hatte die Rechtsprechung bereits für zulässig erklärt, auch wenn sie einen konkreten Fall zum Gegenstand hatte. Die Beschränkung des RDG-E auf die außergerichtliche Rechtsdienstleistung (§ 3 RDG-E) ist sinnvoll. Die gerichtliche Vertretung kann besser, weil fachspezifischer, in den jeweiligen Verfahrensordnungen geregelt werden. Weniger geglückt erscheint die Definition der Rechtsdienstleistung als einer Hilfeleistung in konkreten fremden Angelegenheiten, die nach der Verkehrsanschauung oder der erkennbaren Erwartung des Rechtsuchenden eine umfassende rechtliche Beurteilung zum Inhalt hat (§ 2 Abs. 1 RDG-E). Was ist, wenn der Rechtsuchende die subjektive Vorstellung hat, dass die ihm gewährte Hilfestellung eine umfassende rechtliche Beurteilung voraussetzt, objektiv dies aber nicht erforderlich ist. Besser erscheint es, die Rechtsdienstleistung von anderer beratender Hilfeleistung nach dem Schwerpunkt der Tätigkeit objektiv abzugrenzen. Schwer mit dem Gedanken des Verbraucherschutzes ist zu vereinbaren, dass es für die Rechtsberatung von Berufs- und Interessenvereinigungen (§ 7 RDG-E) ausreicht, wenn die Rechtsdienstleistung unter Anleitung und Aufsicht einer juristisch qualifizierten Person im Sinne von § 6 Abs. 2 RDG-E erfolgt. Danach genügt es, wenn in einer Organisation ein Volljurist tätig ist, der die Anleitung und Aufsicht seiner Unterstützungskräfte organisiert, um über Untergliederungen der Organisation einen flächendeckenden Rechtsrat durch Nichtjuristen zu erteilen. In der Begründung wird darauf hingewiesen dass die Vereinigung von ihrer Ausstattung her in der Lage sein muss, den Mitgliedern qualifizierte Rechtsdienstleistung anbieten zu können. Dies ist aber mit dem Aufsichtmodell nicht zu erreichen. Zum Schutz der Rechtsuchenden sollte daher die Rechtsdienstleistung nur von qualifizierten Jusristen erteilt werden dürfen, soweit es sich nicht um eine untergeordnete Tätigkeit handelt, wie sie z.B. in einer Rechtsanwaltskanzlei vom Unterstützungspersonal geleistet wird. Nach § 41 Abs. 1 Nr. 11 BZRG erhalten Rechtsanwaltskammern in Zulassungsfragen unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister. Dies sollte auch bei der Prüfung der Zuverlässigkeit von Rechtsdienstleistern möglich sein. Die Vorlage eines Führungszeugnisses (§ 12 Abs.1 Nr.2 RDG-E) erscheint nicht ausreichend. Gleiches gilt für die in § 11 Abs. 1 Nr. 3 RDG-E vorgesehene Mindestversicherungssumme von 75.000 € für jeden Versicherungsfall. Auch hier scheint eine Gleichstellung mit Rechtsanwälten, die eine Berufshaftpflichtversicherungssumme mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 € für jeden Versicherungsfall abgeschlossen haben müssen (§ 51 Abs. 4 BRAO), sachgerecht, da das Haftungsrisiko kaum niedriger als bei Rechtsanwälten sein dürfte. gez. Herrler, Mitglied des Präsidiums des DRB
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