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Mai 2002 Stellungnahme
Der Deutsche Richterbund begrüßt das Ziel des Richtlinienvorschlags, einheitliche Regeln für die Gewährung von Prozesskostenhilfe für grenzüberschreitende Zivilverfahren in der EU zu schaffen.
Bedenken werden gegen die folgenden Regelungen angemeldet: 1. Art. 3 bestimmt in Verbindung mit Art. 13 die Voraussetzungen, die an die wirtschaftlichen Verhältnisse der rechtsuchenden Partei zu stellen sind, um anspruchsberechtigt zu sein. Dabei kann die Regelung so verstanden werden, dass dem Rechtssuchenden volle Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, sollte sein Einkommen oder sein Vermögen unter einer bestimmten festzulegenden Schwelle liegen. In diesem Fall hat der Rechtsuchende nach Art. 3 Absatz 2 Anspruch auf Unterstützung durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige zur Vertretung vor Gericht befugten Person und auf Befreiung von den Gerichtskosten.
2. Art. 3 Abs. 3 des Entwurfs spricht von angemessener Prozesskostenhilfe. Das deutsche Recht sieht in § 123 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) für Streitwerte ab 3000 € eine Begrenzung der Gebühren des Anwalts vor, die aus der Staatskasse zu zahlen sind. Es erscheint problematisch, ob diese Gebührenbegrenzung als eine „angemessene“ Hilfe im Sinne des Entwurfs betrachtet werden kann. Eine Partei, die sich durch einen nicht in Deutschland ansässigen Rechtsanwalt vertreten lassen möchte, könnte geltend machen, es sei nicht zulässig, dessen Gebühren nach § 123 BRAGO zu begrenzen.
3. Nach Art. 5 Abs. 3 des Entwurfs gewährt der Wohnsitzmitgliedstaat Prozesskostenhilfe für die in diesem Staat entstehenden Kosten. Das bereitet Umsetzungsprobleme, weil die Höhe der Vergütung des Rechtsanwalts sich in Deutschland nach der Höhe des Streitwerts berechnet. Diesen kann das Wohnsitzgericht aber nur durch Einsichtnahme in die Akten bestimmen. Dabei folgt die Streitwertfestsetzung teilweise einer komplizierten Berechnung, die genaue Aktenkenntnis voraussetzt. Das Durcharbeiten der in ausländischer Sprache abgefassten Schriftsätze geht mit einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand einher.
4. Art. 8 Abs. 1 sollte konkretisiert werden. Es ist nicht erkennbar, was unter „größtmöglicher Transparenz“ zu verstehen ist und welche Folgen sich an einen Verstoß gegen diese Vorschrift knüpfen.
5. Art. 8 Abs. 3 des Entwurfs legt den Mitgliedstaaten auf sicherzustellen, dass gegen die Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann. Das ist richtig, wenn über den Antrag eine Verwaltungsbehörde entscheidet. In Deutschland entscheidet über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe aber der Richter, der auch für das Verfahren selbst zuständig ist. Nach Auffassung des Deutschen Richterbunds darf es für ein Prozesskostenhilfeverfahren keinen weitergehenden Instanzenweg geben als für das Hauptsacheverfahren selbst. Es muss ausreichen, dass zumindest einmal ein Richter entscheidet. In Deutschland wurde die Zivilprozessordnung gerade erst entsprechend geändert.
6. Die Umsetzung des Art. 9 hat erhebliche Kosten zur Folge. Auf Kosten des anderen Mitgliedstaates (Art. 9 Abs. 4) müssen die Anträge übersetzt werden. Weil ohne Kenntnis des Rechtsschutzbegehrens nicht festgestellt werden kann wofür Rechtsschutz begehrt wird und ob es sich um einen offensichtlich unzulässigen Antrag handelt, muss nicht nur der eigentliche Antrag sondern auch die entsprechende Begründung übersetzt werden.
7. Art. 14 legt fest, dass Prozesskostenhilfe nur für offensichtlich unbegründete Rechtsstreitigkeiten verweigert werden darf. In Nr. 21 der Erwägungsgründe wird ausdrücklich angeordnet, dass in der Sache selbst keine Vorentscheidung ergehen darf. Der Entwurf erscheint insoweit als zu weitgehend. Die Prozesskostenhilfe ablehnende Entscheidung muss begründet werden. Zunächst ist es aber bereits kaum begründbar, warum ein geltend gemachter Anspruch offensichtlich unbegründet sein soll, wenn zur Sache selbst nicht Stellung genommen werden darf. Wenn daran festgehalten werden sollte, mag besser auf die Formulierung in der Begründung des Entwurfs zurückgegriffen werden, wonach keine mutwillige Rechtsverfolgung unterstützt werden muss. Aber auch die weitere Begründung des Entwurfs, das Prozesskostenhilfeverfahren dürfe nicht zu einer Art „Vorentscheidung“ geraten, vermögen wir nicht zu teilen. Diese Prämisse mag zwar in der Sache richtig sein, wenn über den Antrag eine Verwaltungsbehörde die Entscheidung trifft, nicht aber, wenn hierüber wie in Deutschland der Richter selbst entscheidet. Es sind keine zureichenden Gründe ersichtlich, warum dann nicht Voraussetzung für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe eine wenigstens hinreichende Erfolgsaussicht sein soll. Das bedeutet, der Rechtsuchende muss nicht mit Wahrscheinlichkeit mit seinem Rechtsschutzbegehren Erfolg haben, aber es muss für den Erfolg doch wenigstens gewisse zureichende Anhaltspunkte geben. Andernfalls würden die Möglichkeiten der finanziell minderbemittelten Partei gegenüber derjenigen, die die Kosten des Verfahrens allein aus eigener Kraft aufbringen muss, ungerechtfertigt erweitert, denn derjenige, der das Verfahren selbst bezahlen muss, wird zögern, eine nicht hinreichend erfolgreiche Klage anzustrengen.
Soweit die Begründung des Entwurfs aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 30.07.1998 in Sachen Aerts gegen Belgien –25357/94- schließt, die Frage der Erfolgsaussicht des beabsichtigten Verfahrens dürfe von der die Prozesskostenhilfe bewilligenden Stelle nicht geprüft werden, ist das in dieser Allgemeinheit nicht richtig. In dem Verfahren hat der Gerichtshof erkannt, dass es einen Verstoß gegen Art. 6 Absatz 1 MRK darstellt, wenn einem Rechtsuchenden die Prozesskostenhilfe zur Beauftragung eines Rechtsanwalts in einem Verfahren, in dem eine anwaltliche Vertretung gesetzlich vorgeschrieben ist, verweigert wird, denn – so der Gerichtshof - es sei nicht Sache der Behörde (Legal Aid Board) eine Prognose über die Erfolgsaussichten des beabsichtigten Verfahrens anzustellen. In dem Fall hatte eine Verwaltungsbehörde und nicht das Gericht die Entscheidung getroffen. In Staaten, in denen das erkennende Gericht über die Prozesskostenhilfe zu befinden hat, dürfte ein Verstoß gegen Art. 6 MRK nicht vorliegen wenn eine hinreichende Erfolgsaussicht des Rechtsschutzbegehrens Erfordernis für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist.
8. Für Art. 15 wird kein Bedarf gesehen. Eine juristische Person ohne Erwerbszweck (Verbraucherverband ) sollte regelmäßig über so ausreichende Mittel verfügen, dass sie in der Lage ist, die Anwalts- und Verfahrenskosten eines Verbraucherschutzverfahrens zu tragen. Ansonsten ist nicht auszuschließen, dass das Interesse an dem Verfahren weniger durch Verbraucherinteressen als vielmehr durch das Interesse der die entsprechenden Verbände vor Gericht vertretenden Anwälte getragen wird.
9. Generell sollte im Entwurf klar gestellt werden, ob die Richtlinie Geltung beansprucht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und im Mitgliedsstaat klagen. Nach dem Wortlaut ist das der Fall, nach dem Sinn und Zweck der Richtlinie wohl nicht.
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