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November 2006
Aus Gründen der Übersichtlichkeit sollte die künftige Regelung nur die vermögensrechtlichen Wirkungen aus der Ehe einschließlich der Fragen der Verwaltung und der Nutznießung sowie eventueller Auskunftsansprüche erfassen. Bei einer weitergehenden Regelung bestünde die Gefahr einer Überschneidung mit anderen Normen. Der Begriff der personenbezogenen Aspekte der Ehe ist unscharf und geht – wie die Beispiele zeigen – weit über den Bereich des Güterstandes hinaus.
Auch wenn in der Regel für die Eheleute ein Bedürfnis für güterrechtliche Kollisionsnormen erst mit Trennung oder Scheidung gegeben sein dürfte, kann die Frage, welches Recht zur Anwendung kommt, auch bereits während der Ehe auftauchen z.B. wenn die Eheleute eine vermögensrechtliche Vereinbarung treffen wollen. Es ist daher eine Regelung anzustreben, welche die bestehende und die in Auflösung befindliche bzw. aufgelöste Ehe betrifft.
Die Anmerkungen zu diesem Punkt sind etwas verwirrend. Unter 2.2.1. wird nämlich der Anschein erweckt, als ob auch die Anwendung des Rechts eines Drittstaates geregelt werden soll. Hierfür dürfte der Gemeinschaft die Rechtsetzungskompetenz fehlen, die nur für Maßnahmen gegeben ist, die zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich sind (Art. 65 EGV). Den Ehegatten sollte in erster Linie bezüglich der Anwendung des Rechts eine Rechtswahl ermöglicht werden. Wenn sie bei der Eheschließung oder später keine Rechtswahl getroffen haben, sollte aus Gründen einer Vereinheitlichung der anzuwendenden Rechtsvorschriften das anzuwendende Recht entsprechend der Zuständigkeitsregelungen in Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 bestimmt werden. Damit wäre auch gewährleistet, dass das für die Scheidung zuständige Gericht auch über die güterrechtlichen Fragen entscheidet. Für Immobilien dürfte es allerdings aus Gründen der Rechtssicherheit zweckmäßig sein, das Recht zur Anwendung zu bringen, in dem sie belegen sind.
Die zur Frage 2 a benannten Anknüpfungspunkte sollten für die bestehende, für die in Auflösung befindliche und für die aufgelöste Ehe gelten.
Eine Rechtsspaltung sollte nur für Immobilien gelten, im übrigen sollten die gleichen Anknüpfungspunkte für alle vom anwendbaren Recht erfassten güterrechtlichen Aspekte gelten, weil nur damit ein einheitliches Rechtssystem zur Anwendung käme.
Gegen eine Wandelbarkeit des Güterrechtsstatuts spricht, dass für verschiedene Abschnitte der Ehezeit unterschiedliche Rechtsordnungen zur Anwendung kommen würden. Würde man bei Änderung der Anknüpfungspunkte (z.B. gewöhnlicher Aufenthalt) das anwendbare Recht automatisch anpassen, besteht die Gefahr, dass sich der Güterstand der Ehegatten bei mehrfachen Umzügen innerhalb der Mitgliedsstaaten mehrfach ändert. Die Klärung des anwendbaren Rechts dürfte bei einer Wandelbarkeit des Statuts auf große Schwierigkeiten stoßen. Gleiches gilt für die Überleitung des alten in den neuen Güterstand. Bei der Zulassung einer Rückwirkung der Statutenänderung könnten früher vorgenommene Verwaltungshandlungen und Verfügungen nachträglich rechtlich anders beurteilt werden, z.B. könnte einer Veräußerung von Grundstücken nachträglich die rechtliche Grundlage entzogen werden. Ein Statutenwechsel könnte daher allenfalls bei einer Rechtswahl zugelassen werden, bei der die Eheleute auch die Frage der Rückwirkung vereinbaren.
Entsprechend der Rechtslage in den meisten Mitgliedsstaaten sollte die Möglichkeit der Rechtswahl gegeben sein. Als Anknüpfungspunkte kommen insbesondere in Frage: · Staatsangehörigkeit der Eheleute
Eine Rechtswahl beschränkt auf einzelne Vermögensgüter sollte nur ausnahmsweise z.B. bei Immobilien zugelassen werden.
Das Wahlrecht sollte vor und während der Ehe ausgeübt werden können. Im Zusammenhang mit der Ehescheidung oder Ehetrennung sollte eine Rechtswahl nur eingeschränkt zulässig sein, um eine Benachteiligung des „schwächeren“ Ehegatten zu vermeiden. Zu denken wäre in diesem Fall an eine Regelung wie sie in §§ 1408 Abs. 2, 1587 o Abs. 2 BGB vorgesehen ist.
Den Eheleuten sollte es überlassen bleiben, ob sie eine Rückwirkung wollen.
Einheitliche Formvorschriften wären wünschenswert. Dabei ist an die notarielle Beurkundung oder eine vergleichbare Beurkundung zu denken, damit die Vereinbarung zweifelsfrei festgestellt werden kann und die Eheleute über die Bedeutung der Rechtswahl und ggf. auch über die zeitliche Wirkung belehrt werden.
Eine Verfahrenskonzentration bei dem Gericht, das für Ehesachen zuständig ist, erscheint sinnvoll, um widersprechende Wertungen zu vermeiden.
Grundsätzlich sollten die Gerichte zur Entscheidung aller Aspekte eines einheitlichen Lebensvorgangs zuständig sein. Die Einordnung eines Sachverhaltes als Erb- oder Güterrechtsfall beurteilt sich nach den sehr unterschiedlichen nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten. Zur Vermeidung von widersprüchlichen Ergebnissen wäre daher eine gerichtliche Konzentrationszuständigkeit wünschenswert.
Frage 8 b: Soll ein einziger allgemeiner Anknüpfungspunkt vorgesehen werden oder eher mehrere alternative Kriterien wie in der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (z.B. gewöhnlicher Aufenthalt, gemeinsame Staatsangehörigkeit)? Die internationale gerichtliche Zuständigkeit sollte sich an den Zuständigkeitskriterien der Verordnung (EG) 2201/2003) orientieren.
Im Interesse eines Gleichlaufs der Ergebnisse ist eine Rechtsspaltung und eine Zuständigkeitsspaltung unbedingt zu vermeiden. Die kontinentaleuropäischen Gerichte sind mit der Anwendung fremden Rechts auch vertraut. Die Anrufung verschiedener Gerichte zur Klärung der güterrechtlichen Fragen ist den Bürgern schlicht nicht zuzumuten.
Grundsätzlich besteht für die Anwendung der allgemeinen Vorschriften kein Grund, es sei denn der Dritte ist in keiner Form am Familienrechtsverhältnis beteiligt, wie z.B. der Gläubiger oder Schuldner der Ehegatten. Diesen ist es nicht zuzumuten, sich der Zuständigkeit der Güterrechtsfrage zu unterwerfen. Anders ist die Frage zu beantworten, wenn es sich bei dem Dritten um den Erben oder Abkömmling eines Ehegatten handelt.
Grundsätzlich besteht gegen die Wahl des Gerichts keine Einwendung, wenn dies einvernehmlich in einer bestimmten Form (z.B. notarielle Beurkundung) erfolgt. Zur Vermeidung eines Missbrauchs durch den „stärkeren“ Ehegatten sollten aber die Wahlmöglichkeiten eingeschränkt werden z.B. auf das Gericht des Heimatortes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes.
Die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Ablehnung der Übernahme sind noch zu komplex. Neben Sprachproblemen sind auch die Verfahrensordnungen zu unterschiedlich. Sinnvoller erscheint daher die Zurückweisung des Antrags mangels Zuständigkeit auch auf die Gefahr hin, dass die Suche der Parteien nach dem zuständigen Gericht im Einzelfall schwierig sein mag. Dieses Problem können sie aber durch eine Wahl des Gerichts vermeiden.
Ein Bedürfnis europarechtliche Zuständigkeiten für außergerichtliche Stellen vorzusehen, ist nicht zu erkennen. In Deutschland versteht man unter Gericht i.S. der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 das Familiengericht. Insoweit könnte die Bestimmung daher als Vorbild dienen.
Grundsätzlich ist eine Behördenzuständigkeit abzulehnen wie oben zur Frage 12 ausgeführt ist.
Formalitäten wie Beurkundungen oder Verfahrensvorbereitende Formalitäten sollten auch in anderen Staaten erledigt werden können, soweit sie zur Disposition der Parteien stehen.
Die Aufhebung des Exequaturverfahrens führt zu einer Verfahrensbeschleunigung und ist zu begrüßen.
Artikel 21 Absatz 2 EuEheVO betrifft im wesentlichen familienrechtliche Gestaltungsentscheidungen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb nicht auch vermögensrechtliche Entscheidungen anerkannt werden sollten. Dies gilt auch für die Umschreibung der Grundbücher. Dabei dürfen aber Vorschriften des nationalen Sachenrechts nicht ausgehebelt werden, d.h. wenn nach nationalem Recht neben der rechtskräftigen Entscheidung noch weitere Handlungen für die Änderung des Grundbuches nötig sind, kann auf diese nicht verzichtet werden (z.B. die formgebundene Auflassungserklärung).
Artikel 50, 51 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) enthält bereits eine allgemeine Bestimmung für die Anerkennung von gerichtlichen Vergleichen und vollstreckbaren Urkunden. Diese Bestimmungen können auch für Familienrechtsbezogene Urkunden und gerichtliche Vergleiche herangezogen werden.
Für die Einführung eines Güterrechtsregisters dürfte eine Rechtsetzungskompetenz der EU fehlen, soweit dadurch materielles Recht berührt wäre, wie z.B. bei einem öffentlichen Glauben an das Register. Ohne Auswirkungen auf den Gläubigerschutz dürfte der Aufwand für ein Güterrechtsregister aber nicht sinnvoll sein. Ob für ein Güterrechtsregister zur Information über den Güterstand von Eheleuten ein Bedürfnis besteht, sollte in jedem Fall eingehend geprüft werden. In Deutschland z.B. wird das bestehende Register kaum genutzt.
Die Einrichtung eines Güterrechtsregisters müsste die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten, da es sich um vertrauliche und persönliche Daten handelt.
Bei dieser Frage stellt sich das Problem, dass nicht alle Vertragsstaaten die eingetragene Lebenspartnerschaft kennen bzw. die Regelungen hierzu in den Vertragsstaaten sehr unterschiedlich sind. Wenn man allerdings trotz der damit verbundenen rechtlichen Probleme, z.B. Heirat bei Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in einem Land, das keine Lebenspartnerschaften kennt, eine Regelung für Lebenspartnerschaften anstrebt, sollten spezielle Kollisionsnormen erstellt werden.
Wegen der nicht in jedem Mitgliedsstaat anerkannten Lebenspartnerschaften sollte an das Recht des Registrierungsstaates angeknüpft werden. Damit könnte der Gleichlauf zwischen der Wirksamkeit der Lebenspartnerschaft und den Rechtsfolgen hieraus hergestellt werden.
Ein einheitliches Rechtssystem ist am besten geeignet, die Rechtsverhältnisse der Lebenspartnerschaften zu regeln.
Da die Vorschriften für Ehegatten nicht unmittelbar für eingetragene Lebenspartnerschaften gelten, sind spezielle Vorschriften nötig. Für die Zuständigkeit der Gerichte des Registrierungsstaates spricht, dass die Bestimmungen über eingetragene Lebenspartnerschaften nur in einem Teil der Mitgliedsstaaten existieren und diese Regelungen zudem nicht einheitlich sind. Allerdings würde dies die Partner in ihrer Freizügigkeit zu sehr einschränken. Man sollte daher bezüglich der internationalen gerichtlichen Zuständigkeit eine den Artikel 3 ff. der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 entsprechende Regelung schaffen.
Die Anerkennung dieser Entscheidungen könnte sich nach den allgemeinen europäischen Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (Artikel 25 ff. EuGVÜ) richten.
Bevor diese Frage beantwortet werden kann, müsste zunächst geklärt sein, was in den Mitgliedsstaaten unter dem Begriff der nichtehelichen Lebensgemeinschaft verstanden wird (nur zwischen unverheirateten Paaren möglich? Kann jemand gleichzeitig in verschiedenen nichtehelichen Lebensgemeinschaften leben? Spielt die Geschlechtszugehörigkeit der Partner eine Rolle? wie lange muss die Gemeinschaft gedauert haben?). Anders als bei den eingetragenen Partnerschaften existieren hier kaum spezielle gesetzliche Regelungen. In Deutschland unterliegt dieses Rechtsinstitut weitgehend den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen. Zur Begründung wird angeführt, die Partner verzichten mit der Wahl dieser Lebensform auf eine familienrechtliche Qualifizierung ihrer Gemeinschaft. Wenn die mit dem Nichtbestehen einer gesetzlichen Definition der nichtehelichen Lebensgemeinschaft in den europäischen Staaten einhergehenden Probleme lösbar erscheinen, wäre grundsätzlich ein einheitliches Kollisionsrecht wünschenswert. Als Anknüpfungspunkt käme z.B. der (letzte) gemeinsame Aufenthalt der Partner in Frage.
Die bei der Beantwortung der Frage 22 a angeführten Bedenken einer fehlenden Begriffsklärung gelten auch hier. Solange es keine einheitliche Sprachregelung zum Begriff einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gibt, erscheinen auch spezielle Regelungen zu diesen Teilaspekten nicht sinnvoll. Frage 22 d: Soll bei unbeweglichen Gütern ausschließlich das Recht des Ortes maßgeblich sein, an dem die Güter belegen sind? Bei Immobilien sollte ausschließlich das Recht des belegenen Ortes maßgeblich sein, da hier häufig besondere Vorschriften bestehen, die zu beachten sind.
Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, ob man trotz der Schwierigkeiten einheitliche Kollisionsnormen für die nichtehelichen Gemeinschaften schaffen will. Falls dies angestrebt wird, sollten auch einheitliche internationale Zuständigkeiten angestrebt werden. Bei der Anerkennung bedarf es dagegen keiner speziellen Regeln, da hier auf die allgemeinen Vorschriften des EuGVÜ zurückgegriffen werden könnte. Elmar Herrler, Mitglied des Präsidiums des DRB
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