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Mai 2003 Stellungnahme
I. II. III. In diesem Zusammenhang sehen wir besondere Schwierigkeiten mit den Anforderungen des geplanten Absatzes 3 des Artikel 224 § 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Hier wird nicht allein auf das Zusammenleben der nicht verheirateten Eltern mit dem oder den Kindern in häuslicher Gemeinschaft abgestellt, sondern darauf, ob die Eltern "gemeinsam die elterliche Verantwortung für ihr Kind getragen" haben. Es ist bereits wenig klar, welche Anforderungen an die gemeinsam Übernahme der Verantwortung zu stellen sind über das Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft wie eine Familie hinaus. Vor allem aber werden sich solche Handlungen, die hierfür in Frage kommen, faktisch nicht mehr aufklären lassen, da sie nach der Natur der Sache in privaten Kreis und nicht in der Gegenwart unabhängiger Dritter ausgeübt und besprochen worden sein werden. Wir regen aufgrund dessen an, die Formulierung dieser Regelung dahin zu ändern, dass allein auf das Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft abzustellen ist, etwa: "Haben nicht miteinander verheiratete Eltern längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammen mit ihrem Kind/ihren Kindern gelebt und sich vor dem 1. Juli 1998 getrennt,…". Sodann wird es auch über das mutmaßliche Kindeswohl zu Auseinandersetzungen kommen. Das erscheint als solches nicht problematisch, denn der Begriff des Kindeswohls ist ein im Sorgerecht seit langem eingebürgerter Ansatzpunkt, dessen rechtliche Bedeutung bereits vielfach erläutert und festgelegt worden ist. Allerdings kann sich gerade bei den sog. Altfällen, um deren Regelung es hier geht, die Aufklärung des Kindeswohls wegen der schon länger zurückliegenden Trennung der Eltern (vor 1998) besonders schwierig gestalten. Es erscheint daher aus der Sicht der Richterschaft wichtig, sorgfältig zu beobachten, welcher Aufwand durch die damit eröffneten Möglichkeiten entsteht. |
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