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Oktober 2006 Stellungnahme
Der DRB versteht als selbstverständliche Pflicht der Richterinnen und Richter, sich lebenslang fortzubilden. Die Bundesvertreterversammlung des DRB hat am 15. 11. 2002 beschlossen: „Eine verantwortliche Berufsausübung des Richters und des Wenngleich daher aus der Sicht des DRB keine Notwendigkeit für die beabsichtigte Gesetzesänderung besteht, wendet sich der DRB angesichts der oben genannten Grundauffassung nicht gegen den Entwurf. Mit der Pflicht zur Fortbildung muss allerdings das Recht der Richterinnen und Richter auf ein angemessenes Angebot von Fortbildungsmaßnahmen und die Übernahme der Kosten für diese Fortbildung seitens der Justizministerien korrespondieren. Daran mangelt es indessen. Die zum Teil erheblichen Kürzungen des Fortbildungsetats der Justizministerien machen ein auch nur befriedigendes Fortbildungsangebot, das zudem auf die Bedürfnisse der Richterinnen und Richter zugeschnitten ist, nicht immer möglich. Hinzu kommt, dass mehrere Justizministerien die Übernahme von Reisekosten zu den Veranstaltungen der Richterakademie in Trier und Wustrau verweigern. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass den Richtern – wie auch den Staatsanwälten - in ausreichendem Maß Zeit für die Fortbildung zur Verfügung gestellt werden und dies auch einen Niederschlag bei der Berechnung von Pensen oder Zeitanteilen nach Pebb§y finden muss. Die Einwände des Bundesrats gegen den vorgesehenen Geltungsbereich der vorgeschlagenen Regelung werden geteilt.
1. Diese Regelung ist sinnvoll und zu begrüßen. Der DRB hat dies auch bereits in der früheren Stellungnahme zum Vorentwurf so ausgesprochen. Den seinerzeit vom DRB vorgetragenen Bedenken an der zunächst beabsichtigten Regelung, nach der seinerzeit die früheren Gutachten benutzt werden sollten, ist Rechnung getragen worden. Durch die Regelung, dass die früheren Gutachten genutzt werden können, kann das Gericht diese Frage nunmehr prüfen und nach seinem Ermessen entscheiden. Zu berücksichtigen ist aber noch, dass es nicht durch die Möglichkeit der Nutzung früher eingeholter Gutachten zu einer unangemessen Belastung der Staatskasse kommt. Daher sollte noch ein Gebührentatbestand oder eine vergleichbare Regelung aufgenommen werden, wonach bei Nutzung von Gutachten, die seitens der Staatskasse bezahlt worden sind, bei der Verwendung in Zivilverfahren die Parteien bzw. die kostenpflichtige Parteien einen Kostenbeitrag zu leisten hat. 2. Mit dieser Änderung der ZPO korrespondiert die vorgesehene inhaltliche Änderung des EGZPO, wonach der neu zu schaffende Restitutionsgrund nicht für solche Verfahren eingreifen soll, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung wirksam abgeschlossen worden sind. Die Regelung ist nicht zu beanstanden und sichert, dass es nicht zu rechtswidrigen echten Rückwirkungen kommt.
Die beabsichtigten Änderungen des ZVG werden im Wesentlichen begrüßt. Dies gilt im besonderen Maß für die Änderungen der Zahlungsmodalitäten von Sicherheiten bzw. Zahlungen auf das Gebot im Versteigerungstermin. Die Abkehr von der Barzahlung der hier anfallenden beträchtlichen Beträge führt zu erheblichen Erleichterungen und mehr Sicherheit bei der Abwicklung der Versteigerungen. Der Anregung des Bundesrates in der Stellungnahme vom 22. 9. 2006 über die Zulassung von geeigneten Schecks sollte Rechnung getragen werden.
Die in § 13 vorgesehene Regelung wird grundsätzlich begrüßt. Es soll besser abgesichert werden, dass die Kosten für eine höhere als die gesetzliche Vergütung für Sachverständige und Übersetzer durch die zustimmenden Parteien selbst abgesichert ist. Anzumerken ist, dass durch die im Einzelnen vorgesehenen Verfahrensschritte bei der Genehmigung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung Verzögerungen bei der Durchführung des betroffenen Rechtsstreits eintreten werden, weil jeweils ausreichende Stellungnahme- und ggf. Einzahlungsfristen vorzusehen sind. Auch dürfte das vom Bundesrat in der Stellungnahme vom 22.9.2006 angesprochenen Bedenken eingreifen, dass solche Parteien, denen Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, von der Kostenpflicht nach Absatz 3 der vorgeschlagenen Regelung praktisch nicht erfasst sein werden. Parteien, denen Prozesskostenhilfe bewilligt ist, sind nicht zu Vorschusszahlungen verpflichtet, unabhängig davon, ob dies gegen Ratenzahlung geschehen ist oder nicht. Zum Schutz der bedürftigen Partei ist im Übrigen in solchen Verfahren auch der Gegner nicht zu Vorschusszahlungen verpflichtet.
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