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August 2005
Zu Art. A bis C Nachdem zentraler Bezugspunkt des Unterhaltsrechts die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten ist, besteht bei Anwendung des gemeinsamen Heimatrechtes die Gefahr von nicht sachgerechten Entscheidungen, weil für die Frage, ob und in welcher Höhe Unterhalt zu gewähren ist, oft die Verhältnisse am Aufenthaltsort des Berechtigten nicht genügend berücksichtigt werden können. Für die Beibehaltung der hilfsweisen Anknüpfung an das Recht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit spricht, dass man damit Unterhaltskonstellationen gerecht werden kann, die mit dem Aufenthaltsrecht oder der "lex fori" nicht gelöst werden können. Weil das danach berufene Recht keinen entsprechenden Unterhaltsanspruch kennt, gibt es z.B. im deutschen Recht keine Unterhaltspflicht zwischen Verwandten in der Seitenlinie oder Verschwägerten. An der Hilfsanknüpfung der gemeinsamen Staatsangehörigkeit sollte auch deshalb festgehalten werden, da nur so in vielen Fällen ein alternatives Statut gegeben ist. Die Anknüpfung an das Recht des Aufenthalts des Unterhaltsberechtigten und die Anknüpfung an das Recht des Forums (Art. A und B) führen nämlich in den meisten Fällen zum gleichen Recht. Aus praktischen Gründen wird der Unterhaltsberechtigte seinen Unterhaltsanspruch nämlich in der Regel bei dem Gericht oder der Behörde seines Aufenthaltsortes geltend machen. In diesem Fall beurteilt sich der Unterhaltsanspruch nach Art. A nach dem Recht des Aufenthaltsstaates und nach Art. B nach der " lex fori". Beide sind in diesem Fall identisch. Zu Art. D Durch die Beschränkung der Rechtswahl auf die beiden zugelassenen Varianten in Art. D ist das auf die Unterhaltspflicht anzuwendende Recht letztlich von der Wahl des Gerichtsstandes durch den Unterhaltsberechtigten, der nach der EuGVO im Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes und im Wohnsitzstaates des Verpflichteten klagen kann, abhängig. Ob sich ein Ehegatte auf eine Rechtswahl einlässt, die kein bestimmtes Recht festlegt, erscheint zweifelhaft. Das mit der Vorschrift verfolgte Ziel, Unterhaltsverpflichtungen vorausschauend planen zu können (vgl. Schreibens des BMJ vom 05.07.2005, S. 2, letzter Absatz), würde durch die Wahl eines bestimmten Rechts, z.B. des Rechts des gemeinsamen Aufenthaltes oder der gemeinsamen Staatsangehörigkeit, eher gewährleistet. Um den Gleichlauf zwischen dem Güter- und dem Unterhaltsrecht herzustellen, könnte auch eine Wahl des Rechts zugelassen werden, das für die Regelung des Güterstandes einschlägig ist. Eine Wahl des Scheidungsstatuts erscheint auch sachgerecht. Zu bedenken ist bei einer Wahlmöglichkeit, dass das Ergebnis gegen die öffentliche Ordnung des Forumstaates verstoßen kann (vgl. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen) und nicht anzuwenden ist (Art. H). Wenn künftig eine Wahl des Unterhaltsstatutes möglich ist, sollte die Rechtswahl auch beim Kindesunterhalt eingeführt werden, um den Kindes- und Ehegattenunterhalt nach einem einheitlichen Recht beurteilen zu können. Zu Art. E Zu Art. F Zu Art. G Die Ausrichtung des Unterhaltsbetrages an den wirtschaftlichen Vereinbarungen der Ehegatten ist zu unbestimmt. Dieses Kriterium dürfte bei der Rechtsanwendung mehr Fragen aufwerfen als lösen. Wegfall der Regelung des Art. 8 HIPRÜ = Art. 18 Abs. 4 EGBGB, wonach der nacheheliche Unterhalt nach dem Scheidungsstatut zu beurteilen ist. Auf der anderen Seite ist zu bedenken, dass beim Wegfall des Vorranges des Scheidungsstatuts nationale Unterschiede im Scheidungsrecht beim nachehelichen Unterhalt nicht mehr zum Tragen kommen. In vielen Rechtsordnungen ist anders als in Deutschland ein nachehelicher Unterhaltsanspruch von der Frage des Verschuldens an der Scheidung abhängig. Solange viele Rechtsordnungen einen nachehelichen Unterhaltsanspruch nur bei Schuldlosigkeit an der Scheidung einräumen, dürfte die Anknüpfung an das Scheidungsstatut nicht entbehrlich sein. Ohne die Anknüpfung an das Scheidungsstatut ist angesichts der nationalen Unterschiede bei der Gewährung eines nachehelichen Unterhalts diese Unterhaltspflicht auch kaum mehr vorhersehbar. Die unterschiedliche Ausgestaltung eines nachehelichen Unterhaltsanspruches in den verschiedenen Rechtsordnungen wirkt sich aber nicht nur auf das Bestehen eines nachehelichen Unterhaltsanspruches dem Grunde nach aus. Durch die Wahl des Aufenthaltsortes kann auch die Höhe des Unterhaltsanspruches bestimmt und damit manipuliert werden. Dies ist bei der Anknüpfung an das unwandelbare Scheidungsstatut nicht möglich. Der Vorteil der unwandelbaren Anknüpfung des Unterhaltsrechtes an das Scheidungsstatut besteht zudem darin, dass klar ist, nach welchem Recht eine eventuelle Abänderung des Unterhaltstitels durchgeführt werden muss. Nach den im Entwurf vorgesehenen Regelungen sollte wohl grundsätzlich für die Abänderung eines Unterhaltstitels nicht mehr das der Ausgangsentscheidung zugrunde gelegte Recht, sondern das Recht am jeweiligen Aufenthaltsort maßgeblich sein. Dies erschwert aber die Abänderung von Unterhaltsentscheidungen erheblich, wie die veröffentlichte Rechtsprechung zu dieser Problematik zeigt. Wegfall des Vorbehalts nach Art. 15 HIPRÜ zugunsten des innerstaatlichen Rechts (= Art. 18 Abs. 5 EGBGB). gez. Elmar Herrler,
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