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August 2004 Stellungnahme Der Deutsche Richterbund begrüßt den Entwurf. Er stärkt die Privatautonomie im internationalen Zivil- und Handelsrecht und stellt zugleich verbindliche Regelungen für das Verfahren bei Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands und die Anerkennung und Vollstreckung von so ergangenen Entscheidungen auf. Dieses stärkt die Berechenbarkeit und damit Sicherheit des internationalen Handels. Ziel des Entwurfs ist die Schaffung möglichst effektiver ausschließlicher Gerichtsstandsvereinbarungen im internationalen Geschäftsleben. Der Umsetzung dieses Zieles dient der Vertragsentwurf, dessen Regelungsbereich sich in der EU in der Sache teilweise mit der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend EuGVVO) überschneidet. Diese EuGVVO ist in der EU mit Ausnahme Dänemarks am 1. März 2002 in Kraft getreten und hat das Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGVÜ) ersetzt. Die Vorschriften im einzelnen: Art. 1 Anwendungsbereich Art. 1 Abs. 2 (hierzu Abs. 85 des Berichts) definiert die internationale Rechtssache für die Zwecke des Kapitels II (Zuständigkeit). Die im Entwurf enthaltenen Klammerzusätze beinhalten nach dem Bericht Einschränkungen der unbestimmten Formulierung der Ausnahme, dass "die Beziehung der Parteien und alle anderen Sachverhaltsbestandteile, die für den Rechtsstreit maßgeblich sind", nur Verbindung zu einem Vertragsstaat haben. Erreicht wird dies dadurch, dass auf den Zeitpunkt der Gerichtsstandsvereinbarung (und/oder) des Verfahrensbeginns abgestellt wird. Art. 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich Art. 2 Abs.2 schließt die Anwendbarkeit des Abkommens für weitere Rechtsgebiete aus. Art. 2 Abs.2 lit.e) entspricht Art 1 Abs.2 lit b) EuGVVO. Art. 2 Abs.2 lit.b) schließt Unterhaltsverpflichtungen aus. Art. 2 Abs.2 lit.f) schließt Verträge über die Beförderung von Passagieren und Gütern auf See aus, weil viele Staaten Vertragsstaaten des Haager Abkommens über Seefracht (Hague Rules on Bills of Lading oder Hague-Visby Rules) sind und erwartet wird, dass diese ein Unterlaufen dieses Vertragswerks durch eine Gerichtsstandsklausel auf ein Gericht eines Staates, der nicht Vertragsstaat dieses Haager Vertragswerks ist, nicht akzeptieren werden. Außerdem ist das Seefrachtrecht Gegenstand eines neuen Projekts von UNCITRAL (United Nations Commission on International Trade Law), dem der Vertragsentwurf nach der Erläuterung nicht vorgreifen will. Art. 2 Abs.2 lit.g) schließt kartellrechtliche und wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten aus, nicht jedoch unlauteren Wettbewerb im Sinne des UWG. Der Ausschluß beruht darauf, dass derlei Streitigkeiten in den USA dem Sherman and Clayton Acts und in der EU den Art 81 und 82 des EG-Vertrages unterfallen und die wirtschaftlich schwächere Partei nicht durch eine Gerichtsstandsklausel dem Schutz dieser auch öffentliche Interessen wahrenden Vorschriften entzogen werden soll. Art. 2 Abs.2 lit.h) schließt die Haftung für nukleare Schäden aus dem Anwendungsbereich aus, weil hierfür bereits verschiedene internationale Abkommen bestehen (s. Erläuterung Fn.29). Art. 2 Abs.2 lit.i) schließt die Anwendbarkeit des Abkommens auf dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen aus, weil durch die Anwendbarkeit durch ein ausländisches Gericht in die territoriale Souveränität des Staates der unbeweglichen Sache eingegriffen würde. Diese Bedenken bestehen nicht für die in dem Klammerzusatz aufgeführten Mietverhältnisse in Bezug auf unbewegliche Sachen, bei denen es sich wegen Art. 2 Abs.1 lit a) nur um Gewerbemiete handeln kann. Daher könnte der Klammerzusatz entfallen. Im Rahmen der EU ist durch Art. 22 Nr.1 EuGVVO eine ausschließliche Zuständigkeit auch für Mietsachen (außer Ferienwohnungen) begründet. Art. 2 Abs.2 lit. j) schließt die Anwendbarkeit für Angelegenheiten der Gültigkeit, Nichtigkeit oder Auflösung juristischer Personen und der Beschlüsse ihrer Organe aus demselben Grund wie zu lit. i) aus, vgl. auch Art 22 Nr.2 EuGVVO, der einen ausschließlichen Gerichtsstand begründet. Art. 2 Abs.2 lit k) erfasst Rechte des geistigen Eigentums, die nicht Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte sind, mit Ausnahme von Lizenzstreitigkeiten. Der Ausschluss von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten beruht auf der Anwendbarkeit des TRIPS-Abkommens (Agreement on Trade Related Aspects of Intellectual Property Rights) von 1994. Nach Absatz 30 der Erläuterung des Entwurfs ist bisher nicht geklärt, welche Rechte des geistigen Eigentums (Intellectual Property Rights) durch das Abkommen im einzelnen erfasst werden sollen. Daher erscheint es zweckmäßig, diese Fragen zunächst aus dem Abkommen auszuklammern und lit. k) (in der Entwurfsfassung eingeklammert) beizubehalten. S.a. die Bestimmung ausschließlicher Zuständigkeit in Art 22 Nr.4 EuGVVO. Art. 2 Abs.2 lit.l) erfasst die Eintragung in öffentliche Register. Art. 22 Nr. 3 EuGVVO bestimmt auch insoweit eine ausschließliche Zuständigkeit des Mitgliedsstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Register geführt wird. Art. 2 Abs.3 des Entwurfs stellt klar, dass eine Rechtsfrage aus den vorstehend ausgeschlossenen Rechtsgebieten, die lediglich incident als Vorfrage geklärt werden muss, der Anwendbarkeit des Übereinkommens nicht entgegensteht. Art. 2 Abs.4 schließt die Anwendbarkeit für Schiedsverfahren aus. Art. 2 Abs.5 stellt klar, dass die Anwendbarkeit in zivil- und handelsrechtlichen Streitigkeiten nicht deswegen ausgeschlossen ist, weil ein Staat oder eine andere für ihn handelnde Person Verfahrenspartei ist. Art. 2 Abs.6 versteht sich von selbst. Art. 3 Ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen Art. 3 lit.b) enthält eine (gesetzliche) Vermutung für die Ausschließlichkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung und entspricht damit Art 23 Abs.1 S.2 EuGVVO. Art. 3 lit.c) beschreibt die formellen Erfordernisse einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung in Übereinstimmung mit Art. 23 Abs.1 S.3 lit.a) 1. Alt, Abs.2 EuGVVO. Abs.58 der Erläuterung verweist zur Schriftlichkeit auf die Rechtsprechung des EuGH zum Brüsseler Abkommen, wonach das Schriftlichkeitserfordernis auch erfüllt ist, wenn die Abrede mündlich getroffen wird und nur ihr Nachweis schriftlich geschieht. Dann wäre eine sprachliche Fassung entsprechend Art 23 Abs.1 S.3 lit a) EuGVVO ("schriftlich oder mit schriftlicher Bestätigung") zu empfehlen. Art. 3 lit.d) des Entwurfs entspricht der deutschen Rechtspraxis, wonach § 139 BGB auf Gerichtsstandsvereinbarungen Anwendung findet. Danach gilt eine Gerichtsstandsvereinbarung auch für den Streit über die Nichtigkeit oder das Zustandekommen eines Vertrages, dessen Bestandteil sie ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 38 Rdn.8 unter Hinweis auf BGH LM Nr.4 und EuGH RIW 97,778). Art. 4 Andere Begriffsbestimmungen Art. 4 Abs.2 des Entwurfs bestimmt für die Zwecke des Abkommens den Aufenthalt eines Rechtsträgers, der keine natürliche Person ist. Dieses bezieht sich nach Abs.62 der Erläuterung primär auf juristische Personen. Die Vielzahl von Möglichkeiten in Art. 4 Abs.2 lit. a) bis d) beruht auf den unterschiedlichen Rechtsordnungen des kontinentaleuropäischen Rechtskreises und des common-law Rechtskreises. Um eine Bestimmbarkeit des Aufenthaltes einer juristischen Person im Sinne des Abkommens sicherzustellen, wird eine Einschränkung des § 4 Abs.2 des Entwurfs nicht in Betracht kommen, obwohl beispielsweise sich satzungsmäßiger Sitz, die Hauptverwaltung und die Hauptniederlassung in je einem anderen Staat befinden können und § 4 Abs.2 des Entwurfs keine Priorität für die Aufenthaltsbestimmung setzt. Eine vergleichbare Regelung findet sich in Art. 60 EuGVVO. Art. 5 Zuständigkeit des gewählten Gerichts Art. 5 Abs.1 bestimmt die (zwingende, vgl. Art. 5 Abs.5) Zuständigkeit des Gerichts oder der Gerichte eines Vertragsstaates, die in einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung benannt sind, für einen dem Abkommen unterliegenden Rechtsstreit. Eine Ausnahme bildet nach Art 5 Abs.1 letzter Hs. der Fall, dass die Vereinbarung nach dem Recht dieses Staates nichtig ist. Laut Abs.70 der Erläuterung sind damit die Fälle von Betrug, Irrtum, Dissens, unzumutbarer Härte und fehlender Kapazität ("lack of capacity") gemeint. Ob ein Fall der Nichtigkeit vorliegt, bestimmt das angerufene Gericht nach dem für ihn geltenden Recht, es sei denn, das IPR dieses Staates erklärt das Recht eines anderen Staates für anwendbar. Der Ausschluss der Unzuständigkeitserklärung mit der Begründung, das Gericht eines anderen Staates sei zuständig, in Art 5. Abs.2 des Entwurfs hindert nicht die Weiterverweisung innerhalb des Staates. Das führt allerdings nach der in Abs. 72 der Erläuterung genannten Fn. 75 dazu, dass in dem Fall, dass die Partner der ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung nur ein einziges Gericht in einem Vertragsstaat als Gerichtsstand bestimmt haben, die Entscheidung des Gerichts, an das das Gericht der Gerichtsstandsvereinbarung den Rechtsstreit weiterverwiesen hat, nicht den Bestimmungen des Art 9 des Entwurfs über die Anerkennung und Vollstreckung unterliegt. Hierauf bezieht sich auch der Klammerzusatz in Art.9 Abs.1bis des Entwurfs, der die vorstehend aufgezeigte Rechtsfolge einer Weiterverweisung beseitigen würde. Dieser Klammerzusatz ist daher unabdingbar für die Durchsetzbarkeit einer Entscheidung und sollte daher in dem Abkommen bleiben. Art. 5 Abs.3 lit a) lässt (innerstaatliche) Zuständigkeitsvorschriften, welche die sachliche Zuständigkeit oder den Streitwert betreffen, unberührt. Nach deutschem Recht ist das gesonderte Abstellen auf den Streitwert unnötig, weil die Streitwertgrenzen ohnehin die sachliche Zuständigkeit betreffen. Die vorgeschlagene Fassung ist dennoch akzeptabel, weil nach Abs.82 der Erläuterung in manchen Staaten abweichende Definitionen der sachlichen Zuständigkeit verwendet werden. Hiervon zu trennen sind die Klammerzusätze in Art. 7 lit.e) und Art. 9 Abs.1 bis. Art. 6 Aussetzung des Verfahrens vor dem gewählten Gericht Art. 7 Pflichten des nicht gewählten Gerichts Ausnahmen von der angeordneten Aussetzung oder Einstellung ergeben sich aus Art. 7 lit.a) bis e) des Entwurfs. Art. 7 lit.a) sollte in der vorgeschlagenen Fassung bleiben. Streicht man, wie in der Fußnote 3 zu Art 7 erörtert, den Satzteil "nach dem Recht des Staates des gewählten Gerichts", ist der Prüfungsmaßstab für die Nichtigkeitsprüfung nicht mehr bestimmt. Im übrigen widerspräche die Regelung dann Art. 5 Abs.1 letzter Halbsatz, der gerade die Nichtigkeitsprüfung durch das vereinbarte Gericht vorschreibt. Eine Streichung wäre daher nur denkbar im Hinblick darauf, dass sich die Nichtigkeitsprüfung anhand des Rechts des Staates des angerufenen Gerichts schon aus Art. 5 Abs.1 ergibt. Art. 7 lit.b) regelt den Fall, dass eine Partei nach dem Recht des angerufenen Gerichts die ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung nicht treffen konnte. Hier besteht die Gefahr, dass das gewählte Gericht bei der Prüfung nach Art 5 Abs.1 die Wirksamkeit der ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung feststellt und das angegangene Gericht im Sinne des Art 7 den Ausnahmefall der lit.b) feststellt mit der Folge, dass es eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung verneint. Wie dieser Konflikt gelöst werden soll, ist weder dem Entwurf noch Abs.94 der Erläuterung zu entnehmen. Art. 7 lit. c) ist mit der ersten Alternative ("sehr schwerwiegende Ungerechtigkeit") wegen der Unbestimmtheit dieses Begriffs bedenklich. Es fehlt schon an einer Regelung, welches Gericht die drohende sehr schwerwiegende Ungerechtigkeit feststellen soll: das gemäß der Gerichtsstandsvereinbarung angerufene oder das nicht gewählte Gericht im Sinne des Art 7 des Entwurfs? Auch der in Abs.95 der Erläuterung genannte Anwendungsfall der Gefahr keines fair trial wegen Voreingenommenheit/Befangenheit oder Korruption führt kaum zu einer Konkretisierung. Derartige Bedenken müssten die Parteien der Gerichtsstandsvereinbarung bei deren Abschluss berücksichtigen. Der zu Art. 7 lit.d) genannte Ausnahmefall wird in Abs.98 der Erläuterung in äußerst ungewöhnlichen Umständen gesehen, etwa dass eine ordnungsgemäße Verfahrensdurchführung in dem gewählten Gerichtsstand wegen eines Kriegszustandes nicht gewährleistet ist oder das gewählte Gericht aufgelöst oder tiefgreifend umgestaltet worden ist. Die Erläuterung verweist hier auf die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (s. Fn.102 der Erläuterung). Bedenken ergeben sich nicht. Zum Klammerzusatz bei Art. 7 lit.e) s.o. bei Art. 5 Abs.3 lit.b). Der erste Teil von Art. 7 lit.e) (vor dem Klammerzusatz) beinhaltet eine Selbstverständlichkeit. Das gewählte Gericht hat nach Art 5 Abs.1 des Entwurfs die Wirksamkeit der ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung zu prüfen, verneint es diese, muss der Rechtsstreit bei dem angerufenen Gericht fortgesetzt werden. Nachdem in Art. 3 lit a) die ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung als eine solche definiert ist, die (nur) Gerichte eines Vertragsstaates als Wahlgerichtsstand bezeichnen, ist die Regelung im ersten Teil von Art. 7 lit.e) überflüssig. Denn Gerichte eines Vertragsstaates dürfen/können außer bei Nichtigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung (dazu schon Art. 7 lit.a) und b)) die Verhandlung einer Rechtssache gar nicht ablehnen. Der in Abs.99 der Erläuterung gesehene Anwendungsfall des Art. 7 lit.e) für die Ablehnung der Verhandlung durch ein gewähltes Gericht, dessen Sitz sich in einem "Nicht"-Vertragsstaat befindet, ist durch Art. 3 lit.a) bereits ausgeschlossen. Art. 8 Einstweilige Sicherungsmaßnahmen Art. 9 Anerkennung und Vollstreckung Ausnahmen ergeben sich nur aus Art. 9 Abs.1 lit.a) bis f). Art. 9 Abs.1 lit b) korrespondiert mit Art. 7 lit.b). Es ergibt sich dieselbe Frage wie oben zu Art. 7 lit.b). Art. 9 Abs.1 lit.c) i) entspricht Art. 34 Nr.2 EuGVVO, lit.c) ii) bildet einen Unterfall des Anwendungsbereichs der Regeln über den ordre public. Art. 9 Abs.1 lit.d) bezieht sich nach Abs. 112 der Erläuterung auf das Erschleichen eines Urteils durch Täuschung in Verfahrensfragen, i.e. vorsätzliches Bewirken einer Zustellung an einer unzutreffenden Zustellungsanschrift, vorsätzliche Übermittlung einer fehlerhaften Terminsladung, Bestechung des Gerichts. Art. 9 Abs.1 lit.e) entspricht Art. 34 Nr.1 EuGVVO. Der Zusatz zur fairen Verfahrenführung resultiert nach Abs.114 der Erläuterung auch aus Art 6 EMRK und dem 5. und 14. Amendment der US-Verfassung. Art. 9 Abs.1 lit.f) entspricht Art. 34 Nr.3 und 4 EuGVVO. Zu Art. 9 Abs.1bis s.o. die Ausführungen zu den Klammerzusätzen in Art. 5 Abs.3 und Art. 7 lit.e). Art. 9 Abs. 2 S.1 entspricht mit seinem Verbot der Nachprüfung der Entscheidung des Ursprungsgerichts den Art. 36 und 45 Abs.2 EuGVVO und ist nach Abs. 115 der Erläuterung Standard in derartigen Abkommen. Art. 9 Abs. 3 und Abs.4 verstehen sich von selbst. Art. 10 Inzident zu entscheidende Fragen (Art. 11 Entscheidungen unter Verletzung ausschließlicher Gerichtsstandsvereinbarungen) Art. 11 (Ob hier die Aufnahme eines Nichtvertragsstaates, der sich auf die Anerkennung und Vollstreckung nach Kapitel III des Abkommens ohnehin nicht berufen kann, überhaupt erforderlich ist, bleibt hier offen.) Art. 12 Vergleiche Art. 13 Vorzulegende Schriftstücke und Art. 14 Verfahren Art. 15 Schadensersatz Art. 15 Abs. 2 a) betrifft demgegenüber auch sog. kompensatorischen Schadensersatz und soll nach Abs.139 der Erläuterung dazu dienen, dem angerufenen Gericht die Möglichkeit zu eröffnen, zugesprochenen Schadensersatz nach Anhörung der Parteien herabgesetzt anzuerkennen und zu vollstrecken, wenn dieser stark überhöht ist (if it considers it to be grossly excessive). Art. 15 Abs. 2 lit. b) soll wiederum den Missbrauch des Art. 15 Abs.2 lit. a verhindern. Die Erläuterung stellt für die vorgesehene Anwendbarkeit vor allem auf Schmerzensgeld ab. Abs. 141 ff. der Erläuterung verweisen darauf, dass diese Vorschriften vor allem deswegen Eingang in den Entwurf gefunden haben, um auch solche Staaten zum Beitritt zum Abkommen zu bewegen, die einen Beitritt gescheut hätten, wenn das Abkommen ihnen die Vollstreckung von Schadensersatzbeträgen verbindlich vorgegeben hätte, die sie für überzogen halten. Art. 16 Abtrennbarkeit begegnet keinen Bedenken. Kapitel IV Allgemeine Vorschriften mit seinen Art. 17 bis 23 und Kapitel V Schlussbestimmungen mit den Art. 24 bis 31 enthalten lediglich Optionen für Vorbehalte beim Beitritt eines Vertragsstaates und Verfahrensvorschriften zum Beitritt, die mehr von völkerrechtlichem Belang sind und den rechtlichen Kernbereich des Entwurfs nicht betreffen. gez. Lothar Jünemann,
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