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Stellungnahme Vorbemerkung
§ 84 III Arzneimittelgesetz-E Die Schaffung eines Auskunftsanspruchs wird für sinnvoll erachtet. § 249 III BGB-E Entgegen der bisherigen Rechtslage soll der Geschädigte Reparaturkosten nur noch dann in voller Höhe erstattet bekommen, wenn er die Reparatur der beschädigten Sache tatsächlich durchführen läßt. Die Abrechnung auf der Basis fiktiver - meist gutachterlich ermittelter - Reparaturkosten soll nur noch zur Erstattung eines Teilbetrags abzüglich "öffentlicher Abgaben" führen. Damit wird der dem bürgerlichen Recht zugrundeliegende Schadensbegriff aufgegeben, wonach der Schaden in dem zur Wiederherstellung der Sache erforderlichen Aufwand besteht - und zwar unabhängig davon, ob die Sache wiederhergestellt wird oder nicht. Der Schadensbegriff würde durch die vorgeschlagene Regelung zweigeteilt und seiner Höhe nach vom späteren Verhalten des Geschädigten abhängig gemacht. Zur Rechtfertigung führt der Entwurf aus, die "durchlaufenden Posten" kämen weder dem Arbeiter, der die Reparatur ausführt, noch dem Reparaturunternehmen zugute. Darauf kann es aber beim Schadensersatz nicht ankommen, weil dieser sich nur auf die geschädigte Sache bezieht, nicht auf die Auswirkungen des Schadensereignisses auf Dritte. Auch wenn die gesetzgeberische Intention, der Schwarzarbeit entgegenzuwirken, zu begrüßen ist, kann dieses Ziel durch den vorgeschlagenen Eingriff in das Schadensrecht nicht sinnvoll bewerkstelligt werden.
§§ 253, 847 BGB-E Bedenken bestehen auch gegen die Änderungen im Bereich des immateriellen Schadensrechts. Insbesondere der im Entwurf erwähnte "erhebliche Rationalisierungseffekt für die gerichtlichen Verfahren" in bezug auf die Änderung in § 253 BGB-E wird nicht eintreten. Gerade weil im Gefährdungshaftungsrecht ein Verschulden nicht mehr Haftungsvoraussetzung sein soll, ist abzusehen, daß die Parteien um die Frage, ob tatsächlich eine "schwerwiegende und dauerhafte Beschädigung" vorliegt (was der Schädiger erfahrungsgemäß verneinen wird), mit großem prozessualen Aufwand streiten werden. Der Geschädigte wiederum wird, falls seine Beeinträchtigung zwar "erheblich", aber eben doch nicht "schwerwiegend und dauerhaft" ist, nicht umhin können, auf das Verschulden des Schädigers abzustellen, so daß auch dieses in einer Vielzahl von Fällen zu überprüfen sein wird. Gleiches gilt für die Grenzziehung zwischen Bagatellschaden und "nicht unerheblichem Schaden" sowie für die Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit. Angesichts der Zielsetzung des Schmerzensgeldes (Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion) einerseits, die durch einen vom Verschulden des Schädigers unabhängigen Schmerzensgeldanspruch in Frage gestellt würde, und der Rechtsunsicherheit andererseits, die aufgrund der Neuregelungen eintreten würde und die bisher bestehende wohlausgewogene Rechtsprechung im Bereich des immateriellen Schadens obsolet werden ließe, sowie der zuvor angesprochenen erheblichen Mehrbelastung der Justiz sieht der Deutsche Richterbund jedenfalls derzeit keinen Anlaß zu einer Neuregelung des Schmerzensgeldanspruchs. §§ 839, 843 BGB-E Gegen die vorgeschlagenen Regelungen bestehen keine Einwände. § 7 StVG-E Wird die Haftung des Kfz-Halters nicht mehr durch ein unabwendbares Ereignis, sondern nur noch durch höhere Gewalt ausgeschlossen, bedeutet dies eine Verschärfung seiner Haftung, da er sich nicht mehr durch sorgfältiges "ideales" Verhalten entlasten kann. Statt dessen werden die jedem Einfluß entzogenen, unvermeidbaren und schicksalhaften Ereignisse im Straßenverkehr auf den Kfz-Halter abgewälzt. Die Begründung hierfür überzeugt nicht, da diese Änderung nicht nur Kindern oder älteren Menschen, sondern jedem Geschädigten zugute käme und somit ein Beitrag gerade zur Verbesserung der Position der besonders Schutzbedürftigen durch die Neuregelung nicht geleistet würde. Ob angesichts dessen ein Regelungsbedarf bejaht werden kann, erscheint zumindest fraglich. §§ 9, 16 StVG-E Die Intention, den Schutz der Kinder im Straßenverkehr zu verbessern, ist grundsätzlich zu begrüßen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß nicht in jedem Fall - etwa bei rücksichtslosem und unbesonnenem Verhalten dort, wo auch von einem Kind bereits Einsichts- und Steuerungsfähigkeit erwartet werden kann - die Haftungsprivilegierung gerechtfertigt erscheint. Insofern sollte auch in § 9 StVG-E der Verweis auf § 829 BGB aufgenommen werden, was dann allerdings durch vorgängige Inanspruchnahme Aufsichtspflichtiger zu einer Verdoppelung dieser Verfahren und damit zu einer Mehrbelastung der Justiz führen könnte.
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