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Juni 2006 Stellungnahme
Vor allem wird der Ansatz positiv gewertet, die kostenintensive Ausgestaltung des Verbraucherinsolvenzverfahrens einschließlich Kostenstundung dahingehend zu verändern, dass Kosten und Aufwand reduziert werden. Trotz einiger Bedenken, auf die noch eingegangen werden wird, bieten die vorgesehenen Regelungen einen Ansatz zu einer sinnvollen Anpassung des Verfahrens bei Verbraucherinsolvenzen an den Umstand, dass häufig eine völlige Mangelsituation vorliegt, in der nicht einmal die Kosten gedeckt sind. Allerdings sollten diese Bedenken an einigen Punkten zu einer Prüfung führen, ob nicht das beabsichtigte neue Verfahren anders ausgestaltet werden sollte. Ob anstelle des vorgesehenen Entschuldungsverfahrens auch bei masselosen Verfahren eine andere Lösung dahingehend möglich wäre, dass im Rahmen des bestehenden Systems unter Verzicht auf die Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens ein von dem Schuldner selbst zu finanzierendes Treuhänderverfahren treten könnte, vermag erst als denkbares Alternativmodell dann näher beurteilt werden, wenn ein solch ausgearbeitetes Modell im Rahmen eines Gesetzgebungsvorschlages vorgelegt wird. Die vorgesehenen Änderungen im Rahmen des bisher schon vorgesehenen Insolvenzverfahrens erscheinen weitgehend sinnvoll. I. 1. Jedoch dürften solche Bedenken letztlich nicht durchgreifen. Soweit es verfassungsrechtlich angreifbar erscheinen mag, dass ein Verfahren zur Entschuldung und damit zum Verlust von Vermögenspositionen der Gläubiger führen kann, ohne dass dabei auch ein nur teilweiser Ausgleich der betroffenen Forderungen angestrebt werden soll, ist dem zunächst entgegen zu halten, dass die Forderungen in den hier erfassten Fällen in aller Regel ohnehin nicht mehr werthaltig sind. Damit dürfte ein schädigender Eingriff letztlich nicht vorliegen. Hinzu kommt aber vor allem, dass der jeweilige Gläubiger während des Verfahrens ja nach wie vor den Zugriff auf eventuell sich ergebende Vermögenswerte des Schuldners hat. Er steht also tatsächlich nicht schlechter als im Rahmen eines eigentlichen Insolvenzverfahrens. Es werden sogar die vorhandenen Mittel geschont wegen der Verringerung der Kosten. Die dogmatischen Bedenken sind nach Ansicht des Deutschen Richterbundes zurückzustellen, weil es nicht darum gehen kann, einheitlich angesetzte Verfahrensregeln beizubehalten, wenn diese zur Behandlung der betroffenen Fälle ungeeignet sind. Dies dürfte aber im Hinblick auf die bisherigen Regeln der Verbraucherinsolvenz durch die Entwicklung dieser Verfahren erwiesen sein, bei denen sich die Instrumente der Kostenstundung und Stellung eins Treuhänders als erfolglos bei der Erzielung von verteilungsfähiger Masse erwiesen haben. Im Rahmen des Entschuldungsverfahrens ist insbesondere der Verzicht auf den Einsatz eines Treuhänders nicht zu beanstanden. Das Verfahren zeichnet sich dadurch aus, dass keine die Kosten deckende Masse vorhanden ist. Unter diesen Umständen ist es angemessen, die Kontrolle durch einen Treuhänder zu unterlassen und die für diesen anfallenden Kosten einzusparen. Diese Lösung erscheint auch nicht unangemessen im Hinblick auf die Rechte der Gläubiger. Diese werden von dem Verfahren einzeln benachrichtigt. So kann ihnen auch zugemutet werden, auf die Aktivitäten des Schuldners selbst zu achten. Ohne Insolvenzverfahren wäre dies auch nicht anders. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass bei völliger Vermögenslosigkeit, um die es hier allein geht, der Treuhänder nichts anderes tun kann und in der Praxis tut, als gelegentlich den Schuldner anzuschreiben und über seine Situation zu befragen und eventuellen Hinweisen von Gläubigern nachzugehen. Diese Leistungen können durch die Gläubiger selbst übernommen werden, ohne dass diese unangemessen benachteiligt wären. Sie werden ferner durch die in § 303 e InsO-E vorgesehenen Obliegenheiten des Schuldners gestützt, wonach der Schuldner zu Auskunft und ggf. eidesstattlicher Versicherung verpflichtet ist.
2. Ebenso sollte geprüft werden, ob nicht das Verhältnis des Entschuldungsverfahrens zu dem eigentlichen Insolvenzverfahren noch einmal darauf zu prüfen ist, dass diese sich nicht gegenseitig hindern. Möglicherweise wäre es sinnvoll, auch das Entschuldungsverfahren mit einem Insolvenzantrag nach bisherigem Recht einzuleiten. Sollte sich erweisen, dass dieser mangels Masse abzuweisen oder das Verfahren mangels Masse einzustellen ist, sollte sodann bei entsprechendem Antrag das Entschuldungsverfahren durchgeführt werden. Es könnte beispielsweise bei den jeweiligen Voraussetzungen an einheitliche Standards angeknüpft werden, was etwa die vorzulegenden Unterlagen angeht. Dies würde dem Gericht überdies Gelegenheit geben, je nach den Verhältnissen auch Einfluss zu nehmen auf die Akzeptanz eines Schuldenbereinigungsplans. Oft wird ein zunächst von den Gläubigern nicht akzeptierter Plan unter Mitwirkung des Gerichts doch in eine zu akzeptierende Form gebracht. 3. Das in § 303 b InsO-E vorgeschlagene Verfahren zur Einreichung des Entwurfs wird so verstanden, dass der Schuldner den Antrag in Person abzugeben hat. Dies ist daraus herzuleiten, dass er die Richtigkeit seiner Angaben in dem Antrag nach Abs. 1 Satz 1 E zu Protokoll an Eides statt zu versichern hat. Dies, verbunden mit der in Abs. 2 E „dabei“ und damit wohl auch mündlich vorgesehenen Belehrung, erscheint sinnvoll. Es führt dazu, dass der Schuldner in einem persönlichen Kontakt mit dem Gericht deutlicher als bei einem bloß schriftlichen Antrag die Bedeutung des Verfahrens, der Richtigkeit seiner Angaben sowie seiner Pflichten während der Wohlverhaltensphase vor Augen geführt werden können. Bei vielen typischen Schuldnern einer Verbraucherinsolvenz dürfte eine schriftliche Belehrung wenig Eindruck machen. Der direkte Kontakt und die mündliche Belehrung werden dagegen der jeweiligen Person angepasst werden können und so vielleicht eher den Empfänger auch wirklich erreichen. Allerdings wird durch diese Ausgestaltung mit einem spürbaren Mehraufwand des Gerichts zu Beginn des Verfahrens zu rechnen sein. Dies muss letztlich wohl in Kauf genommen werden, um den positiven Effekt des direkten Kontakts zu nutzen. Dass sollte umso mehr gelten, als während des Verfahrens wegen des Verzichts auf einen Treuhänder ein Kontakt zum Gericht oder anderen kontrollierenden Stellen im Vergleich zum allgemeinen Insolvenzverfahren nur vermindert vorgesehen ist. Auch das in § 303 c InsO-E vorgesehene weitere Vorgehen dürfte bei den Gerichten einen gewissen Mehraufwand im Vergleich zum allgemeinen Mehraufwand verursachen. Die Benachrichtigung der Gläubiger und mögliche darauf folgende Nachfragen lösen sowohl Arbeitsaufwand als auch Auslagen aus, da bisher die Benachrichtigung der Gläubiger üblicherweise wohl dem vorläufigen Insolvenzverwalter oder auch de Treuhänder übertragen wird. Dies muss unbedingt in den Kostenabschätzungen berücksichtigt werden. Jedoch ist dies die Folge des Einsparens von Personen außerhalb der Justiz, deren Einsatz nach den Erfahrungen der letzten Jahre erhebliche Kosten verursacht. Daher sollte auch diese Lösung in Kauf genommen werden. Der zu erwartende deutliche Mehraufwand muss bei der Personalausstattung berücksichtigt werden. Die in Nr. 3 vorgesehene jederzeitige Auskunftspflicht des Schuldners auf Verlangen des Gläubigers sollte dahingehend eingeschränkt werden, dass eine solche in der Regel nur jährlich gefordert werden kann. Es wäre denkbar, dass manche Gläubiger die Auskunftsmöglichkeit zu Schikanen des Schuldners nutzen. Schließlich wird angeregt, in Ziffer 2. zwischen der Pflicht zur Anzeige an die Gläubiger einerseits und der Pflicht zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens andererseits zu differenzieren. Die Einleitung des Insolvenzverfahrens sollte dabei erst bei einem höheren Betrag zur Pflicht werden. Mit dem Betrag von 1.500,- Euro wären knapp die Kosten gedeckt. Eine Befriedigung für die Gläubiger wäre nicht zu erwarten. § 303 g InsO-E sollte noch einmal darauf geprüft werden, ob die Entschuldung nur solche Forderungen und Gläubiger betreffen soll, die der Schuldner in seinen bei Antrag vorgelegten Verzeichnissen aufgeführt hat. Zwar ist eine solche Lösung im Rahmen eines primär auf Entschuldung angelegten Verfahrens bewusst gewählt worden, um nicht die Belange der Gläubiger unangemessen zu beeinträchtigen. Die jetzt betroffenen Gläubiger werden von dem Verfahren und seinen Folgen in Kenntnis gesetzt. Angesichts der oben schon einmal angesprochenen verfassungsrechtlichen Bedenken wäre dies besonders geeignet, die Bedenken auszuräumen. Auch soll diese Lösung den Druck auf den Schuldner erhöhen, die Gläubiger möglichst vollständig zu ermitteln und zu benennen, und er wird insbesondere unehrliche Schuldner wenigsten teilweise abschrecken. Jedoch sollte bedacht werden, dass viele der hier betroffenen Schuldner nicht in der Lage sein werden, vollständige Verzeichnisse ihrer Gläubiger vorzulegen. Oft mangelt es schon an der Fähigkeit, bekannte Gläubiger richtig und eindeutig zu bezeichnen und deren Forderungen zutreffend wiederzugeben. Dies beruht auch vielfach nicht auf vorwerfbarem Verhalten, sondern auf echtem Unvermögen. Es handelt sich hier um eine Gruppe von Schuldnern, denen mit der Einführung eines Insolvenzverfahrens für natürliche Personen erstmals eine Möglichkeit geboten werden sollte, aus der für sie entstandenen Schuldenfalle wieder herauszukommen. Diese Wirkung dürfte mit der vorgesehenen eingeschränkten Entschuldung verloren gehen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch unvollständige oder unklare Gläubigerverzeichnisse sich später Rechtsstreitigkeiten darüber ergeben werden, ob eine Forderung von der Entschuldung erfasst wird oder nicht. Deren Anzahl ist aber nicht einzuschätzen. Ggf. wäre es unter diesen Umständen doch nicht nur vertretbar, sondern der bessere Weg, auch bei dem Entschuldungsverfahren insgesamt eine Entschuldung eintreten zu lassen. Sollte dessen Einleitung, wie oben vorgeschlagen, mit dem allgemeinen Antrag auf Durchführung eines Insolvenzverfahrens verbunden werden, so könnte auch auf die schon vorliegenden Verzeichnisse und Veröffentlichungen zurückgegriffen werden. Verfassungsrechtlich dürfte dies dann vertretbar sein. Zu den zu einem möglichen § 303 i InsO Entwurf unterbreiteten Alternativen werden zum einen die erste und dritte Alternative als sinnvoll angesehen. Die erste Alternative sollte in jedem Fall aufgenommen werden, da sie im Interesse sowohl des Schuldners als auch der Gesamtheit der Gläubiger liegt. Wenn es dem Schuldner gelingt, die Kosten für das eigentliche Insolvenzverfahren aufzubringen, so eröffnet dies ihm bessere Möglichkeiten, das Verfahren zu einem befriedigen Abschluss zu bringen. Er kann ggf. eine vollständige Restschuldbefreiung schneller als im Entschuldungsverfahren erreichen. Für die Gesamtheit der Gläubiger liegt der Vorteil darin, dass das Vermögen des Schuldners wirklich allen gleichmäßig zum Zugriff zur Verfügung steht und die gerechte Verteilung kontrolliert wird. Die dritte Alternative dürfte ferner sinnvoll sein, um zusätzliche Zwangsvollstreckungskosten zu sparen, die nutzlos aufgewendet würden. Das liegt im Interesse sowohl des Gläubigers als auch des Schuldners. Dies sollte aber nur auf Antrag des Schuldners geschehen, so dass der dritten Alternative im Vergleich zur vierten der Vorzug zu geben ist. Sollte die hier vorgeschlagene Änderung des § 303 e InsO-E aufgenommen werden, wonach der Schuldner jährlich seine Verhältnisse darzulegen und an Eides statt zu versichern hat, gilt dies auch über die gesamte Laufzeit des Verfahrens. Die zweite Alternative erscheint unnötig, weil der dort vorgesehene Schutz auch anderweitig erreicht werden kann und in dieser Allgemeinheit nicht erforderlich erscheint. Die fünfte Alternative dürfte der dritten an sich gleichwertig sein, führt aber dazu, dass ein weiteres Gericht die Voraussetzungen des Entschuldungsverfahrens prüfen müsste. Auf diesen Aufwand könnte verzichtet werden. Schließlich erscheint die in § 303 j InsO Entwurf gefundene Lösung für den Übergang in ein echtes Insolvenzverfahren als denkbar, soweit dies aus heutiger Sicht eingeschätzt werden kann. Erst die Praxis wird zeigen, ob der Übergang tatsächlich auf diese Weise befriedigend erfolgen kann. Der Übergang wäre allerdings wohl noch leichter zu erreichen, wenn für beide Verfahrensarten zu Beginn ein einheitlicher Antrag zu stellen wäre, wie oben vorgeschlagen. Es lägen bereits weitgehend die benötigten Unterlagen vor. Es wird jedoch angeregt, eine Regelung dazu aufzunehmen, welche Wirkung einerseits die Stellung des Insolvenzantrags und andererseits die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf das Entschuldungsverfahren haben. Denkbar wäre, dass es nach Stellung des Insolvenzantrags ruht, bis entschieden ist, ob auf diesen hin nunmehr das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Wird er nämlich abgelehnt, könnte das Entschuldungsverfahren weitergeführt werden. Für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sollte ebenfalls eine Regelung vorgesehen werden, dass etwa der Antrag im Entschuldungsverfahren als zurückgenommen gilt oder aber dieses, wird die Rücknahme nicht erklärt, unzulässig wird. Die nach Absatz 2 vorgesehenen unterschiedlichen Laufzeiten für die Entschuldungswirkung erscheinen zunächst angemessen. Es sollte allerdings nach Einführung und Ablauf einer angemessenen Zeit geprüft werden, ob die unterschiedliche Laufzeit sehr hohen Kontrollaufwand und unangemessene Mehrarbeit verursacht. II. Dabei ist zweckmäßig, die Entscheidung von Amts wegen nur auf offenkundige Gründe zu beschränken. Ermittlungen von Amts wegen insoweit wären kaum mit angemessenem Aufwand zu führen. Selbst mit solchen Ermittlungen müssten die Ergebnisse oft fragwürdig bleiben, weil den Gerichten keine Hilfsmittel zu sachgerechten und umfassenden Aufklärung zur Verfügung stehen. Durch diese Begrenzung auf offenkundige Gründe werden auch die teilweise geäußerten Bedenken gegen möglichen Aufwand bei der Ermittlung und Prüfung von Versagungsgründen ausgeräumt. Auch die nachträgliche Versagung nach § 297 a InsO Entwurf ist sehr zu begrüßen, weil sie ebenfalls erlauben wird, gerechte Abschlüsse des Verfahrens sicher zu stellen. III. Es wird allerdings angeregt, die sprachliche Fassung dieser Regelung noch einmal dahin zu prüfen, ob nicht besser auf die Tilgung bzw. Erfüllung der fraglichen Forderungen abgestellt werden soll, weil es an sich nicht darauf ankommt, dass der Gläubiger sie erhalten hat. Die Tilgungswirkung kann auch anders eintreten. IV. V. Soweit hiergegen Bedenken bestehen könnten, weil auch gerichtliche Einwirkungsmöglichkeiten zur Annahme eines Schuldenbereinigungsplans bestehen, so bleiben diese im Rahmen des nach wie vor dem Schuldner eröffneten Ersetzungsantrags bestehen. VI.
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