Im September 2001 Anhörung des Deutschen Bundestages zum Herkunftslandprinzip in Art. 1 Nr. 4 (§ 4 TDG) des Entwurfs eines Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz - EGG), BT-Drucks. 14/6098 Der Deutsche Richterbund nimmt zu den Fragen des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie wie folgt Stellung : 1. Welches Ziel verfolgt die E-Commerce-Richtlinie mit der Etablierung des Herkunftslandprinzips? Ist es möglich bei der Umsetzung außer den in Art. 3 und den im Anhang aufgeführten Ausnahmen noch weitere Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip vorzusehen? Wie stehen Art. 1 Abs. 4 und Art. 3 der Richtlinie zueinander? Ziel des Herkunftslandsprinzips in der E-Commerce-Richtlinie ist es, den Handel über das Medium Internet zu erleichtern (Art. 1 Abs. 1), indem von vornherein eindeutig feststeht, welches innerstaatliche Recht auf das Verhältnis zwischen Diensteanbieter und Nutzer anwendbar ist. Die hiermit einhergehende Rechtsklarheit ist essentiell für das einwandfreie Funktionieren des Binnenmarktes. Der Diensteanbieter soll sich darauf verlassen können, dass sein Heimatrecht, welches er kennt, Anwendung findet.
Bei Art. 1 Abs. 4 handelt es sich um einen der Programmsätze des Art. 1. Er stellt klar, dass die Richtlinie weder die Frage der Zuständigkeit der nationalen Gerichte regelt, noch weitere Regeln des internationalen Privatrechts schafft. Bei den Beratungen im Rat und im Europäischen Parlament wurde nach unserer Kenntnis erwogen, stattdessen eine Formulierung wie „Die Regelungen des internationalen Privatrechts bleiben unberührt“ zu wählen. Das wurde aber mehrheitlich abgelehnt. Eine solche Formulierung hätte die Zielsetzung der Richtlinie auch konterkariert, weil das Herkunftslandprinzip gerade bewirken soll, dass Kollisionsfälle, die mit Hilfe der Regeln des internationalen Privatrechts mühsam gelöst werden müssen, erst gar nicht auftreten. Sie treten bei Umsetzung der Richtlinie nicht auf, weil dann festgeschrieben werden muss, dass das Heimatrecht des Diensteanbieters zur Anwendung kommt. Hierdurch wird also keine Lösung für Kollisionsfälle geschaffen wie durch das internationale Privatrecht. Vielmehr schafft die Richtlinie quasi einen einheitlichen Rechtsraum unabhängig davon, ob nach dem Heimatrecht des Diensteanbieters Privatrecht, Strafrecht oder öffentliches Recht zur Anwendung kommt. 2. Werden § 2 Abs. 6, § 4 Abs. 1 und 2 TDG in der Fassung des Regierungsentwurfs den Vorgaben der Richtlinie gerecht? Können die Vorschriften bejahendenfalls einfacher und transparenter gefasst werden, wenn ja, wie? § 2 Absatz 6 des TDG-Entwurfs ist nach dem oben Gesagten überflüssig.
3. Ist es im Hinblick auf die Vorgaben der Richtlinie zulässig, in § 4 TDG festzuschreiben, dass die generelle Geltung des Herkunftslandsrechts für die heimischen Diensteanbieter unter dem Vorbehalt der Regeln des internationalen Privatrechts steht? Ist in diesem Zusammenhang das römische Schuldrechtsübereinkommen relevant? Wie oben begründet wurde, widerspricht der Vorbehalt den Vorgaben der Richtlinie. Das römische Schuldrechtsübereinkommen hat keine Bedeutung für den Anwendungsbereich, der durch die Richtlinie geregelt wird. Das Übereinkommen sieht in seinem Art. 20 auch vor, dass Gemeinschaftsinstrumente wie z. B. Richtlinien Vorrang haben. 4. Wäre es im Hinblick auf die Vorgaben der Richtlinie zulässig, in § 4 TDG festzuschreiben, dass für Diensteanbieter allein das Sachrecht des Niederlassungsrecht gilt und das sonstige Internationale Privatrecht dabei ausgeklammert wird? Stünden dem völkervertragliche Bindungen entgegen, etwa aus dem Römischen EWG-Übereinkommen vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (EVÜ)? Wie oben bereits ausgeführt, wäre die Festschreibung, dass für Diensteanbieter ausschließlich das Sachrecht des Niederlassungsrechts gilt, richtlinienkonform.
5. Ist es ausgeschlossen, dass die jetzige Formulierung des § 4 TDG-E zu Störungen im Binnenmarkt führen kann? Ist sichergestellt, dass § 4 TDG-E kompatibel zur Umsetzung des Herkunftslandsprinzips in anderen Mitgliedstaaten ist? Wie sehen die Regelungen in anderen Ländern z. B. Österreich, Schweden, Finnland und Luxemburg aus? Dem Deutschen Richterbund ist bekannt, dass Luxemburg das Herkunftslandsprinzip ohne die hier in dem Entwurf vorgesehenen Einschränkungen zugunsten des Internationalen Privatrechts umgesetzt hat. Ob weitere Länder die Richtlinie bereits umgesetzt haben, kann nicht beantwortet werden. Die geplante Umsetzung könnte eine Störung des Binnenmarktes zur Folge haben. Zwar kann der Diensteanbieter sicher sein, dass er keinen strengeren Anforderungen als in seinem Heimatrecht unterliegt. Das allein führt aber wegen der Ausnahmen zugunsten des Internationalen Privatrechts nicht zu Rechtssicherheit. Nach unserer Auffassung ist es mit Blick auf die Rechtsberatung für den Anbieter von Vorteil, wenn auf den Sachverhalt eindeutig ein bestimmtes Sachrecht zur Anwendung kommt. Hierauf kann er sich einstellen. Entsprechend kann er beispielsweise seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausrichten.
6. Wäre es insbesondere im Hinblick auf Aspekte der Rechtssicherheit vertretbar und sinnvoll, die Umsetzung des Herkunftslandprinzips auf die möglichst wörtliche Übernahme des Wortlauts des Artikels 1 Abs. 4 und des Artikels 3 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie zu beschränken? Ja, unbedingt. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. 7. Bieten die Regeln des IPR ausreichend Rechtssicherheit, um für jeden Fall außervertraglicher Haftung das anwendbare Recht mit vertretbarem Aufwand zu bestimmen? Der Aufwand ist nach unserer Auffassung bereits deshalb nicht vertretbar, weil die Richtlinie eine einfachere Regelung vorsieht, die auch weit weniger kostenträchtig ist als die im Entwurf. Kein Richter kann im Einzelnen das Recht der übrigen 14 Mitgliedstaaten (bald dürften es noch mehr sein) kennen. Die Voraussetzungen und Reichweite der außervertraglichen Haftung sind deshalb bei Haftungsfällen im Ausland durch Sachverständigengutachten zu klären. Generell kann gesagt werden, dass die Anwendung der Regeln der Internationalen Privatrechts im Gerichtsalltag immer Schwierigkeiten macht. Auch heute noch können die wenigsten Richter auf diesem Gebiet vertiefte Erfahrung vorweisen, weil entsprechende Fälle gemessen am sonstigen Geschäftsanfall immer noch nicht häufig vorkommen. Ist ein entsprechender Sachverhalt deshalb zu beurteilen, wird dem Richter ein im Vergleich zu sonstigen Fällen erhöhter Arbeitsaufwand abverlangt.
8. In § 4 Abs. 3 Nr. 2 des geänderten Entwurfs eines EGG (BT-Drucks. 14/6098) sind die "Vorschriften für vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge" vom Herkunftslandprinzip ausgenommen. Ist der hier verwendete Begriff der "Verbraucherverträge" eindeutig genug formuliert, so dass die deutschen Vorschriften, die den Verbraucher unter besonderen Schutz stellen, auch wirklich für sämtliche Arten von Verbraucherverträgen gelten? Der Begriff erscheint eindeutig. Die Richtlinie liefert insoweit eine Definition (Art. 2 e). Diese steht soweit ersichtlich in Einklang mit der Anwendung des Begriffs im deutschen Recht. 9. Wie wirkt sich der Entwurf des EGG auf deliktische Ansprüche eines Verbrauchers gegen einen EU-Anbieter aus, die etwa anlässlich eines Vertrages -
Die Bundesrepublik ist verpflichtet, die E-Commerce-Richtlinie umzusetzen. Deshalb stellt sich nach unserer Auffassung die Frage, ob im Einzellfall Rechtspositionen deutscher Verbraucher tangiert werden, nicht.
10. Wäre auch bei der von den Verbänden geforderten Änderungen des vorliegenden EGG-Entwurfs der Schutz der deutschen Verbraucher gewährleistet? Die im Entwurf vorgesehenen Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip wirken sich eher zu Lasten des Verbrauchers aus (vgl. Frage 9).
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