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Juni 2007 Stellungnahme Der Deutsche Richterbund begrüßt es, dass in dem nunmehr vorliegenden Entwurf einige Veränderungen gegenüber dem zunächst vorgelegten Entwurf vorgenommen wurden hinsichtlich Vorschriften, deren Ausgestaltung der Deutsche Richterbund in seiner Stellungnahme aus dem März 2007 kritisiert hatte. Dies gilt etwa für die Änderung des § 24 E BBG und des § 38 Abs. 3 BBesG. Hinsichtlich der nunmehr auch für die Bundesrichterinnen und Bundesrichter in Artikel 9 des DNeuG vorgesehenen Erhöhung der Regelaltersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand durch die Änderung des § 48 des DRiG verweist der Deutsche Richterbund auf seine Stellungnahme zur Änderung des § 50 E BBG. Die Neuregelungen und auch die zum Teil geänderten Begründungen zum Gesetzentwurf ändern allerdings nichts an der bereits in der Stellungnahme vom März 2007 geäußerten grundsätzlichen Kritik an der Umgestaltung der Besoldungstabelle hin zu den Erfahrungsstufen: In Ergänzung der erwähnten Stellungnahme verweist der Deutsche Richterbund darauf, dass nach seinen Erkenntnissen Richter und Staatsanwälte mit einer Besoldung nach der Besoldungsgruppe R1 im Bundesdienst überhaupt nicht tätig sind. Es fragt sich daher, wieso der Bundesgesetzgeber insoweit überhaupt Regelungen trifft. Angesichts der Änderung des Grundgesetzes lässt sich dies sogar zu der Frage zuspitzen, ob ihm insoweit überhaupt eine Gesetzgebungskompetenz zusteht. Denn für die allein betroffenen Richter und Staatsanwälte in den Ländern hat der Bundesgesetzgeber ausdrücklich keine Kompetenzen mehr. Zudem wehrt sich der Deutsche Richterbund nochmals gegen die durch nichts zu rechtfertigende Absenkung der Eingangsbesoldung um 10 %. Dazu wird auf die bisherigen Ausführungen verwiesen. Schließlich ist der vorgesehenen Regelung des § 42 a Abs. 4 BBesG zu widersprechen. Wenn dort das Vergabebudget für die Leistungsprämien nach den Ausgaben für die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten berechnet wird, stellt dies systematisch einen Bruch dar: Denn die Besoldung der Richter erfolgt – zu Recht - unabhängig von Leistungsprämien. Dann muss sich das Vergabebudget für die Leistungsprämien aber auch lediglich nach dem Budget derjenigen richten, die von der Leistungsprämie betroffen sind. gez. Hanspeter Teetzmann, stv. Vorsitzender des DRB
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