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Mai 2005
Das gilt vor allem für die Zusammenfassung der bisherigen Regelungen der forensischen DNA-Analyse in der StPO und im DNA-Identitätsfeststellungsgesetz in einem einheitlichen Regelungszusammenhang. Aus fachlicher Sicht sind gegen die vorgeschlagenen Lösungen zur Einschränkung des Richtervorbehalts - dessen grundsätzliche Beibehaltung verfassungsrechtlich geboten ist (BVerfGE 103, 21, 31 f.) - bei der Untersuchung anonymer Spuren, bei der Entnahme und molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen des Beschuldigten in einem laufenden Ermittlungsverfahren und bei der Entnahme von Körperzellen für Zwecke künftiger Strafverfahren Bedenken nicht zu erheben. Soweit § 81 f Abs. 1 Satz 2 StPO-E und in § 83 g Abs. 3 Satz 3 StPO-E eine Belehrung der einwilligenden Person darüber vorsehen, "für welchen Zweck die zu erhebenden Daten verwendet werden" erscheint nicht unproblematisch, ob damit den Anforderungen genügt wird, die an eine Belehrung über die Folgen einer Einwilligung an einen Grundrechtseingriff zu stellen sind. Um Beweisverwertungsprobleme zu vermeiden, erschiene es sachgerecht, eine qualifizierte Belehrung in der Weise vorzusehen, dass ohne Einwilligung eine richterliche Entscheidung erwirkt werden kann, die Speicherung des DNA-Identifizierungsmusters in der DNA-Analysedatei erfolgt und dieses für Zwecke künftiger Strafverfahren, der Gefahrenabwehr und der internationalen Rechtshilfe verdachtsunabhängig verwendet werden kann. Zu erwägen wäre insoweit ersatzweise, eine schriftliche Belehrung vorzusehen und in der Gesetzesbegründung klarzustellen, welche notwendigen Bestandteile die Belehrung enthalten muss. Dadurch könnten für die Belehrung Mindeststandards geschaffen und spätere Verwertungsprobleme infolge der Dokumentation der Belehrung vermindert werden. Die Schaffung einer Rechtsgrundlage für das "Massenscreening" ist zu begrüßen. Gegen die Ausgestaltung der Vorschrift des § 81 h StPO-E bestehen keine Bedenken. gez. Rolf Hannich,
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