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Der DRB hat bereits im Rahmen der Anhörung der Verbände zum Gesetzentwurf Stellung genommen. Der Deutsche Richterbund plädiert dafür, diese Regelung grundsätzlich nicht aufzuheben. Dafür sind folgende Aspekte von Bedeutung: 1.) Da Art. 98 Abs. 3 GG für die Richter im Landesdienst besondere gesetzliche Regelungen vorschreibt, ist es auch angebracht, statusrechtliche Fragen der Richter in einem anderen als dem Beamtenstatusgesetz festzuschreiben. Dazu gehört gerade auch die Frage des Ruhestandes. Denn die Frage, wann der Ruhestand eintritt, ist eine statusrechtliche Frage. 2.) Durch § 76 DRiG werden keine Vorgaben nach oben hin oder nach unten zum Ruhestandsalter gemacht, so dass die Länder nicht in unzulässiger Weise in ihren Möglichkeiten zur Regelung des Richterdienstrechts eingeschränkt sind. 3.) Die Möglichkeit, einen früheren Ruhestandseintritt zu eröffnen (§ 76 Abs. 3 DRiG), ist ebenfalls eine statusrechtliche Frage, die beim Bund verbleibt. Und daher kann der Bund diese als solche (ohne bestimmte Zeitpunkte vorzuschreiben) regeln. Auch damit gibt es auf Grund der neuen verfassungsrechtlichen Lage keinen Änderungsbedarf. 4.) Problematisch ist lediglich § 76 Abs.2 DRiG. Aus den Gesetzgebungsbefugnissen des Bundes für das Statusrecht der Richter zu folgen, bei § 76 Abs. 2 DRiG handele es sich um eine statusrechtliche Regelung, die es auch den Ländern verbietet, den Eintritt des Ruhestandes herauszuschieben, ist zumindest zweifelhaft. Deswegen bestünden seitens des Deutschen Richterbundes keine Bedenken, diesen Absatz des § 76 DRiG zu streichen. Hanspeter Teetzmann, Mitglied des DRB-Präsidiums
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