|
April 2003 Stellungnahme
Hinsichtlich der Besoldung in den neuen Bundesländern ist es grundsätzlich zu begrüßen, dass die weitere Angleichung an die Besoldung in den alten Bundesländern vorgenommen wird. Wenn jedoch nunmehr von einer Angleichung bis zum 31.12.2009 für alle Richter und Beamten die Rede ist, so ist dieses eher als eine politische Absichtserklärung anzusehen, denn als eine klare gesetzliche Regelung. Eine solche wäre es, bereits heute für die nachfolgenden Jahre, also 2005, 2006 usw., anzugeben, welcher Prozentsatz der Bundesbesoldung in den jeweiligen Jahren in den neuen Ländern gezahlt wird. Dass die weitere Hinauszögerung der Besoldungsanpassung auch nach dem Jahre 2007 ohne weiteres möglich ist, zeigt sich allein daran, dass § 107a Abs. 1 S.1 BBesoldungsG bislang als letztes Jahr für Übergangsregelungen das Jahr 2005 enthielt und durch die gesetzliche Neuregelung diese Frist erst einmal bis 2009 verlängert wird. Dadurch, dass im Jahre 2004 zweimal eine Anhebung der Besoldung um jeweils ein Prozent stattfindet, kommt es gleichzeitig zu einer zweimaligen Versorgungsabsenkung. Tatsächlich bleibt im Rahmen der Versorgung also eine Erhöhung von nicht einmal einem Prozent übrig. Die Intention der Versorgungsänderungsgesetzes war es, das Versorgungsniveau gleichmäßig abzusenken, wenn es zu Erhöhungen der Besoldung kommt. Gedacht war offensichtlich daran, dann, wenn es zu einer Steigerung der Einkünfte letztendlich als Folge der Tarifverhandlungen im öffentlichen Dienst kommt, diese zu einem Teil für eine Verringerung des Versorgungsniveaus zu nutzen. Es war aber mit Sicherheit nicht Ziel des Gesetzgebers, bei einem Gesetz auf der Grundlage der Einigung der Tarifparteien und einer stufenweisen Anhebung innerhalb von zwei Jahren in drei Stufen dreimal das Versorgungsniveau zu senken oder - noch enger gefasst - bei einer zweimaligen Besoldungssteigerung innerhalb von drei Monaten um insgesamt 2 % zugleich zweimal das Versorgungsniveau abzusenken. Es bedarf deshalb einer klarstellenden Regelung, dass die zusammengehörende Besoldungserhöhung im Jahre 2004 in zwei Schritten lediglich als eine Anpassung im Sinne des § 69e BVersorgungsG anzusehen ist.
|
|
© 2003 Deutscher Richterbund |