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Mai 2004 Stellungnahme
1. Änderung der ZPO und des GWB a) Für die Umsetzung der Vorgaben des BVerfG in der ersten und zweiten Instanz hat sich der Gesetzgeber für eine Ausweitung der Anwendung des § 321 a ZPO entschieden. Diese Bestimmung ließ bisher einen Antrag auf Fortführung des Verfahrens bei Urteilen zu, die wegen Nichterreichens der Berufungssumme und Nichtzulassung der Berufung nicht anfechtbar waren. Die Rügemöglichkeit wird nun auf alle Entscheidungen, ob Urteile oder Verfahrensentscheidungen, ausgeweitet. Die Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 321a ZPO dürfte dazu führen, dass die Rüge des nicht gewährten rechtlichen Gehörs in noch mehr Fällen für den Unterlegenen als gangbarer Weg angesehen wird, noch neuen Sachvortrag einzuführen, was im Berufungsverfahren nach der Neuregelung des § 529 ZPO zum 1. Januar 2002 deutlich eingeschränkt ist. Zugleich wird die Rügemöglichkeit des § 321a ZPO durch die Neufassung des § 321a Abs.1 Nr.1 des Entwurfs bei Urteilen erheblich eingeschränkt, indem diese nur noch möglich sein soll, wenn ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung nicht statthaft ist. Statthaft ist die Berufung gemäß § 511 Abs.1 ZPO gegen alle im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile, damit auch die in § 511 Abs.2 ZPO genannten. Erst § 511 Abs.2 ZPO beschränkt die Zulässigkeit der Berufung. Bisher hat § 321a Abs.1 Nr.1 ZPO auf die fehlende Zulässigkeit der Berufung abgestellt, nicht deren Statthaftigkeit. Abweichend vom Wortlaut des Gesetzentwurfs heißt es in der Einzelbegründung zu § 321a Abs.1 Nr.1 des Entwurfs (S.22), der Prozess sei fortzuführen, wenn ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei. Hier dürfte eine Klarstellung in der Gesetzesfassung erforderlich sein, dass die Anhörungsrüge bei Endurteilen nur gegeben ist, wenn gegen diese ein Rechtsmittel nicht zulässig ist. Ebenso wird Streit entstehen, welche anderen Entscheidungen im Verfahren als das Urteil oder der die Instanz abschließende Beschluss ebenfalls der Rügemöglichkeit des § 321 a ZPO unterliegen. Diese Vorschrift erfasst nach dem neuen Wortlaut nicht nur Endentscheidungen, sondern auch andere, soweit diese nicht mit der Überprüfung der Endentscheidung ebenfalls von der nächsten Instanz überprüft werden. Es ist aus diesem Grund leider zu befürchten, dass hier eine Vielzahl von prozessualen Entscheidungen einer solchen Rüge unterzogen werden, die bisher nicht anfechtbar waren, weil eben die Verfahrensleitung nur sehr eingeschränkt überprüfbar werden sollte, und dieser neue Rechtsbehelf zu einer erheblichen Verzögerung von Verfahren führen kann und wird. Dabei wird es auch zu einem Konflikt zwischen der Rüge des nicht ausreichend gewährten rechtlichen Gehörs einerseits und den Verspätungsregeln andererseits kommen, die noch weiter ausgehöhlt werden. Insbesondere die Verfahren der ersten Instanz werden dadurch über das schon durch die ZPO-Reform begründete Maß hinaus weiter verzögert und verlängert werden. Nach dem Beschluss des BVerfG's ist dies allerdings nicht zwingend erforderlich. Unter Teil C. II. 4., Rdnr. 52, ist ausdrücklich ausgeführt, dass Verfahrensentscheidungen nicht zwingend einer vollen Überprüfung bedürfen. Ggf. sollte erwogen werden, hier eine Einschränkung der Zahl der Entscheidungen vorzunehmen, die einer Überprüfung nach § 321 a ZPO zugeführt werden können. Es kann als sicher angesehen werden, dass durch die neu zu schaffende Möglichkeit für die Instanzgerichte erheblicher Arbeitsanfall geschaffen wird. Eine Umfrage des Deutschen Richterbundes in NRW zur Umsetzung der ZPO-Reform aus Herbst 2002 hat gezeigt, dass das Instrument des § 321 a bereits in seinem derzeitigen eng begrenzten Anwendungsrahmen und nach kurzer Zeit eine recht große Zahl von Verfahren ausgelöst hat, die sich auch als arbeitsintensiv erwiesen haben. Dies wird nun in erheblich größerem Umfang eintreten. Andererseits ist nicht zu sehen, welche in der Auswirkung anderen Regelungsmöglichkeiten dem Gesetzgeber zur Verfügung gestanden hätten, um die Anforderungen des BVerfG's umzusetzen. Zu begrüßen ist bei der Ausgestaltung des Verfahrens, dass es die Möglichkeiten zulässt, die Rüge bei Unzulässigkeit zu verwerfen und auch auf eine Anhörung des Gegners zu verzichten, wenn diese nicht erforderlich ist. So werden die eintretenden Verzögerungen auf das geringste, unvermeidbare Maß reduziert. Ebenso ist angemessen, ausdrücklich eine nur kurze Begründung vorzusehen und die Möglichkeiten der Aussetzung der Vollziehung für anwendbar zu erklären. Auch bei den für das Recht der Revision und der Rechtsbeschwerde vorgesehenen Änderungen kann von einem erhöhten Arbeitsaufkommen für die betroffenen Gerichte ausgegangen werden. Die Rüge des nicht gewährten rechtlichen Gehörs wird dazu führen, dass entgegen der Absicht der ZPO-Reform zum 1. 1. 2002 die angefochtenen Entscheidungen nicht mehr nur in Ausnahmefällen anfechtbar sind, sondern wieder jede Entscheidung, sogar ohne Begrenzungen durch Revisions- oder Beschwerdesumme, inhaltlich zur Überprüfung gestellt werden kann. In welchem Umfang sich dies hier auswirken wird, ist nicht abzuschätzen. b) Im Rahmen des GWB wird mit dem § 71 a GWB E eine Regelung vorgesehen, die in einem an § 321 a ZPO angelehnten Verfahren eine Überprüfung nicht anfechtbarer gerichtlicher Entscheidungen in einem Rügeverfahren zulässt. Es muss auch hier mit einer gewissen Steigerung der Arbeitsbelastung gerechnet werden, soweit insbesondere die Rüge von reinen Verfahrensentscheidungen nicht ausgenommen ist. Allerdings handelt es sich bei dem Verfahren nach dem GWB um eines, das der Offizialmaxime unterliegt, so dass in jedem Fall eine gründliche Aufklärung durch das Gericht erfolgen muss und Verspätungsregeln anders als im Zivilprozess eine geringe Rolle spielen. Daher bestehen gegen diese Bestimmung keine Bedenken. 2. Änderungen der StPO Zu Art. 2 Nr. 1: Gegen die vorgeschlagene Ergänzung des § 33a Satz 1 StPO bestehen keine Bedenken. Sie ermöglicht die unmittelbare Anwendung von § 33a StPO in Fällen, in denen bislang lediglich eine entsprechende Anwendung erfolgte. Zu Art. 2 Nr. 2: Im Hinblick auf die Auswirkungen der vorgeschlagenen Regelung des § 356a StPO-E auf das strafrechtliche Revisionsverfahren begegnet die Vorschrift erheblichen Bedenken. Sie hat zur Folge, dass Beschlüsse und Urteile des Revisionsgerichts, die bisher nicht zuzustellen sind, künftig zugestellt werden müssen. Allein beim Bundesgerichtshof würde dies zu einer Zahl von etwa 4.000 bis 5.000 Zustellungen mit einem erheblichen personellen Mehraufwand führen. Zudem würde die abschließende Erledigung des Revisionsverfahrens verzögert, weil zunächst die Frist für die Erhebung einer Gehörsrüge abgewartet werden müsste. Die Notwendigkeit einer derartigen Regelung ist nicht einsichtig. Ein Gehörsverstoß erscheint nicht nur bei Anwesenheit von Angeklagten und Verteidigern "kaum vorstellbar" (S. 26/27 der Entwurfsbegründung). Auch hinsichtlich der im Entwurf genannten denkbaren Gehörsverstöße wie Ladungsfehler oder unverschuldeter Terminsversäumung gilt dies gleichermaßen. Bei Hauptverhandlungen in strafrechtlichen Revisionsverfahren handelt es sich nicht Vorgänge mit einer hohen Fehleranfälligkeit, weil Hauptverhandlungen in Revisionsverfahren die seltene Ausnahme bilden und besonders sorgfältig vorbereitet werden. Der Hinweis auf die Kommentierungen des § 350 StPO in der Entwurfsbegründung geht fehl, weil sich diese mit der Auslegung des Anwesenheitsrechts durch die Revisionsgerichte befassen. Diese würde durch die intendierte Vorschrift nicht berührt. Soweit die Entwurfsbegründung in Fällen einer Beschlussentscheidung meint, die entsprechende Anwendung der des § 33a StPO durch die Revisionsgerichte in den Fällen, in denen die Frist zur Gegenerklärung noch nicht abgelaufen war oder dem Angeklagten diese Erklärung noch nicht zugestellt war, übersieht sie, dass durch die vorgeschlagene Ergänzung des § 33a StPO der Grund einer nur "entsprechenden Anwendung" entfällt und diese Fälle künftig von § 33a StPO-E unmittelbar erfasst würden. § 33a StPO-E und § 356a StPO-E haben somit - bei unterschiedlicher Verfahrensregelung - einen teilweise identischen Regelungsinhalt. Die bisherige revisionsgerichtliche Praxis hat keinerlei Schwierigkeiten beim Umgang mit Beanstandungen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erkennen lassen. Das gilt auch für eventuelle Gehörsverletzungen im Urteilsverfahren. Sollte gleichwohl wegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht eine Regelung der - praktisch bisher nie aufgetretenen - Fälle einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nach einem aufgrund einer Hauptverhandlung ergangenen Revisionsurteil - einschlägige Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts liegen dazu ersichtlich nicht vor - für unabdingbar gehalten werden, wäre zu erwägen, ob diese Fallgruppe nicht systemgerechter in die Ergänzung des § 33a StPO-E aufgenommen werden könnte, indem in die Vorschrift auf nicht mehr anfechtbare Urteile erstreckt wird. Damit würde nicht nur der durch die vorgeschlagene Regelung verursachte zusätzliche Zustellungsaufwand vermieden, sondern auch der unzutreffende Anschein vermieden, Fälle der Gehörsverletzung würden im revisionsgerichtlichen Urteilsverfahren von erheblicher Bedeutung sein. Darüber hinaus dürfte die Anwendung des § 356a StPO-E zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten führen, weil das Merkmal der Versagung des rechtlichen Gehörs in "entscheidungserheblicher Weise" nur schwer zu fassen sein dürfte. Ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, wird sich in aller Regel nicht ausschließen lassen, dass der Antragsteller zu entscheidungserheblichen Umständen neuen Sachvortrag vorbringen kann. Dass dieser gleichzeitig mit dem Antrag vorzubringen ist, lässt sich der Entwurfsregelung nicht entnehmen, da diese lediglich vorsieht, dass der Antrag zu begründen ist, wofür der schlüssige Vortrag einer Gehörsverletzung ausreichen dürfte. Ungeklärt ist auch das Verhältnis der Entwurfsvorschrift zu § 357 StPO. Kommt das Revisionsgericht aufgrund der Gehörsrüge zu einer abweichenden Sachentscheidung betreffend den Antragsteller, so stellt sich die Frage, ob die Abänderung der Sachentscheidung auch dem Nichtrevidenten, dessen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt wurde, zugute kommt. Zu Art. 13: 3. Änderungen des JGG Mit der beabsichtigten Anfügung an § 55 Abs. 2 JGG für den Bereich des Jugendgerichtsgesetzes wird eine bislang schon bekannte Systemwidrigkeit manifestiert: Der Problematik kann zwar noch in gewissem Umfang durch § 11 Abs. 2 JGG im Bereich der Weisungen und durch § 15 Abs. 3 JGG im Bereich der Auflagen begegnet werden. Hier kann die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erforderlichenfalls im Wege der nachträglichen Änderung oder Befreiung korrigiert werden. Zumindest aber bei dem unter Verletzung des rechtlichen Gehörs verhängten Jugendarrest (§ 16 JGG) bietet das JGG keine systemgerechte Lösungsmöglichkeit, den Anspruch auf die Gewährung rechtlichen Gehörs zu erfüllen, wenn der Jugendliche (nur) den Schuldspruch akzeptiert . Insbesondere kann die Lösung in diesem Fall nicht in § 87 Abs. 3 JGG gesehen werden. Der Vollstreckungsleiter ist gemäß § 82 JGG stets der Jugendrichter. Diese gesetzlich gewollte Zuständigkeitskonzentration führt aber in einer erheblichen Anzahl von Fällen dazu, dass der Vollstreckungsleiter nicht der "urteilsfindende Richter" ist. Kann er daher auch im Wege des § 87 Abs. 3 JGG Härten abmildern, die heute durch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör entstanden sind, ist er dennoch schon funktional oftmals nicht der Richter, der diesen Anspruch zuvor verletzt hat und auch nicht instanziell zu einer Korrektur berufen. Der DRB schlägt deshalb vor, den § 55 Abs. 2 JGG anzufügenden Satz wie folgt zu formulieren: "Soweit ein Beteiligter gemäß Abs. 1 Satz 1 an der Anfechtung einer Entscheidung gehindert ist oder kein Rechtsmittel gegen die Berufungsentscheidung einlegen kann, gilt § 356 a der Strafprozessordnung entsprechend." 4. Änderungen des ArbGG Der DRB begrüßt grundsätzlich die im Gesetzentwurf enthaltene Neuregelung für die Arbeitsgerichtsbarkeit. Damit wird den - wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung des Verfahrens zum Teil vom Verfahren in der ordentlichen Gerichtsbarkeit abweichenden - Bedürfnissen der Praxis Rechnung getragen. Der DRB weist darauf hin, dass in § 78a Abs. 6 mit der Verwendung des Begriffs "dem" Vorsitzenden erneut keine geschlechtsneutrale Form gewählt wird. Es wird empfohlen, bei einer Neubekanntmachung des Gesetzes auf die Verwendung geschlechtsneutraler Begriffe zu achten. Im Einzelnen werden folgende Änderungen vorgeschlagen: Zu § 78 a Abs. 1 ArbGG: (1) … Die Verwendung des Begriffs der "Statthaftigkeit" in Abs. 1 S. 1 des Gesetzentwurfs ist zumindest missverständlich. Unter "Statthaftigkeit" wird häufig verstanden, dass überhaupt ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung eröffnet ist, unabhängig von weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. etwa Zöller-Gummer/Heßler, ZPO, 24. Aufl. 2004, Vor § 511 Rn. 6; Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 25. Aufl. 2003, Vor § 511 Rn. 15). Zur Zulässigkeit eines "statthaften" Rechtsmittels müssen daneben Form und Frist sowie Beschwer gegeben sein. Vorliegend soll der neue § 78a ArbGG jedoch sämtliche Entscheidungen betreffen, gegen die für eine Partei im konkreten Fall kein Rechtsmittel gegeben ist, insbesondere weil für diese Partei die Beschwerdesumme nicht erreicht ist. Aus diesem Grund spricht § 321a ZPO davon, dass "ein Rechtsmittel nicht zulässig" ist. Es wird daher empfohlen, den Begriff "statthaft" durch "zulässig" zu ersetzen. In § 321a Abs. 1 ZPO ist in der neuen Fassung als zusätzliche Zulässigkeitsvoraussetzung vorgesehen, dass die Entscheidung nicht im Rahmen eines Rechtsmittels gegen eine andere Entscheidung überprüfbar ist, dass es sich also nicht um eine Vorfrage handelt. Diese Einschränkung erscheint sinnvoll: Das Gesetz will nur davor bewahren, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs endgültig ohne Sanktion zu rechtskräftigen Entscheidungen führt. Zu § 78a Abs. 6 ArbGG: (6) Die Entscheidung nach Abs. 4 und Abs. 5 ergeht … Abs. 6 des Entwurfes regelt Näheres über die Form der Entscheidung über die Gehörsrüge. Systematisch bezieht er sich auf die Ablehnung der Fortführung der Verhandlung (geregelt in Abs. 4) wie auf die Stattgabe der Rüge (Fortführung der Verhandlung, geregelt in Abs. 5). Dem Wortlaut nach wird dies aber nicht deutlich, weil Abs. 5 mit der Abhilfe "indem es das Verfahren fortführt" keinen ausdrücklichen Beschluss zu verlangen scheint. Ähnlich ist dies in § 321a ZPO geregelt, in dem die Regelung der Ablehnung im dortigen Abs. 4 zusammengefasst ist. Der Deutsche Richterbund empfiehlt, auch für die Fortführung des Verfahrens nach Abs. 5 einen begründeten Beschluss des Gerichts zu verlangen. Immerhin geht es um die Weiterführung des Prozesses trotz des Vorliegens einer an sich nicht mit Rechtsmitteln anfechtbaren Entscheidung. Es ist ein Akt der Fairness, wenn der Prozessgegner, der durch diese Fortführung belastet wird, Klarheit über die Tatsache der Fortführung und die Gründe dafür mitgeteilt erhält. Will man dies nicht, müsste durch Aufnahme von "nach Abs. 4" das Gegenteil klargestellt werden.
(7) § 62 Abs. 1 gilt entsprechend. Die unmittelbare Verweisung auf § 707 ZPO erscheint als unsystematisch. Die Voraussetzungen der Einstellung der Zwangsvollstreckung sind im arbeitsgerichtlichen Verfahren in § 62 Abs. 1 abschließend geregelt, unter anderem mit von der ZPO abweichenden Tatbestandsvoraussetzungen (nur nicht zu ersetzender Nachteil, keine Sicherheitsleistung). Es erscheint sinnvoll, die Vorschriften über die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht zu zersplittern, sondern es bei der allgemeinen Regelung des § 62 Abs. 1 ArbGG zu belassen. Diese Regelung betrifft allerdings bisher nur Urteile, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist - was vorliegend gerade nicht der Fall ist. Es ist daher notwendig, die entsprechende Geltung des § 62 Abs. 1 ArbGG anzuordnen. § 62 Abs. 1 ArbGG verweist allerdings nur auf § 707 Abs. 1 ZPO, so dass unklar ist, ob dies auch für § 707 Abs. 2 ZPO - die Unanfechtbarkeit - anzunehmen ist. Es erschiene als sinnvoll, dies in § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG durch Streichung des "Abs. 1" bei § 707 ZPO klarzustellen. Zu § 78a Abs. 8 ArbGG: § 80 Abs. 4: (4) § 78a gilt entsprechend. § 62 Abs. 1 S. 3 ArbGG (d.h. nach der Angabe § 707 in § 62 Abs. 1 S. 3 wird "Abs. 1" gestrichen) Der Verweis auf das Beschlussverfahren in § 78 Abs. 8 ist unsystematisch. Im sonstigen Gesetzestext wird jeweils - ausgehend vom Beschlussverfahren - auf Bestimmungen des Urteilsverfahrens verwiesen. Dies sollte beibehalten bleiben. Empfohlen wird, die Verweisung in § 80 Abs. 4 neu aufzunehmen. Die weitere Neufassung des § 62 Abs. 1 S. 3 stellt die Folgeänderung zu 3. dar(siehe oben). Zu § 78 ArbGG (Neu): Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Landesarbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn Die bisherige Fassung des § 78 ArbGG regelt in S. 1 die Möglichkeit der Beschwerde gegen Beschlüsse und Verfügungen der Arbeitsgerichte. Entscheidet das Landesarbeitsgericht über diese, hat es die Möglichkeit, in Fällen grundsätzlicher Bedeutung oder Abweichung von der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts (§ 72 Abs. 2 ArbGG) die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Entscheidet das Landesarbeitsgericht aber durch eigenen Ausgangsbeschluss - etwa bei der Aussetzung des Verfahrens -, so gibt es die Möglichkeit der Zulassung der Rechtsbeschwerde - anders als durch § 574 Abs. 1 ZPO im zivilprozessualen Verfahren - nicht. Dies erscheint als unsystematische Gesetzeslücke, die sich durch die Streichung des § 70 ArbGG ergeben hat. Es wird daher dringend empfohlen, diese durch eine dem arbeitsgerichtlichen Verfahren angepasste, inhaltlich dem § 574 Abs. 1 ZPO entsprechende Formulierung zu schließen. Ähnliches gilt für die bislang fehlende Verweisung hinsichtlich der Anschlussbeschwerde. 5. Änderungen der VwGO, des SGG und der FGO Es wird angeregt, die Fassungen des § 321a ZPO-E einerseits und der entsprechenden Vorschrift in den anderen Prozessordnungen (§ 152a VwGO-E, § 178 a SGG-E, § 133a FGO-E) enger aufeinander abzustimmen und den gleichen Wortlaut zu verwenden. Damit würde den Gefahren von Auslegungsschwierigkeiten und einer uneinheitlichen Rechtsprechung der Gerichtszweige begegnet.
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