Vom 16. Juni 1998 DRB lehnt Zusammenlegung von Innen- und Justizministerium in NRW ab Zur Zusammenlegung des Innen- und des Justizministeriums anläßlich der Regierungsneubildung in Düsseldorf erklärt der Deutsche Richterbund: Die Entscheidung des Ministerpräsidenten ist rückwärtsgewandt und widerspricht modernem, aufgeklärtem Verfassungsverständnis. Sie ignoriert die seit fast zwei Jahrhunderten in Deutschland gewachsene Verfassungswirklichkeit, die - aus Gründen der Machtbeschränkung des Staates - die Verantwortung für Inneres und Justiz verschiedenen Ressorts zuordnet. Das Justizministerium nimmt über die Rechtsförmlichkeitsprüfung die wichtige Aufgabe der Verfassungs- und Rechtskontrolle innerhalb der Regierung wahr. Es ist - nach klassischem Verständnis - ein "unpolitisches" Ressort, das nicht vorrangig der Umsetzung der Regierungspolitik durch Exekutivmaßnahmen verpflichtet ist. Gerade dieses ist aber Aufgabe des Innenministeriums, was sich in besonders deutlicher Weise in dessen Zuständigkeit für die Bereiche öffentliche Sicherheit und Ordnung und polizeiliche Angelegenheiten manifestiert. Der Justizminister vertritt demgegenüber die Belange der rechtsprechenden Gewalt gegenüber Parlament und Öffentlichkeit. Die unabhängigen Gerichte haben von Verfassungs wegen u. a. über die Rechtmäßigkeit staatlichen Handelns zu wachen, also die verfassungsmäßigen und gesetzlichen Rechte jedes einzelnen zu gewährleisten. Im Konfliktfall hat der Justizminister die Unabhängigkeit der Gerichte und die Bindung der Staatsanwälte an den Legalitätsgrundsatz zu schützen. Die Verfassungsgeschichte - auch gerade der letzten 50 Jahre - bietet hinreichend Beispiele für Konflikte zwischen Innen- und Justizministerium, die aus dieser Konstellation erstanden sind; sie werden sich auch künftig zwangsläufig ergeben. Es gehört zu den Errungenschaften eines freiheitlichen demokratischen Rechtsstaates, daß solche Konflikte nicht unterdrückt, sondern offen ausgetragen und entschieden werden. Dies ist bei einer Eingliederung des Justizministeriums in das Innenressorts nicht mehr gewährleistet. Mit ihr wird die ohnehin sensible Balance des staatlichen Machtgefüges zu Lasten der Dritten Gewalt und damit zu Lasten der Bürger- und Freiheitsrechte des einzelnen beschädigt. Hinweise auf Kosteneinsparungen und eine Steigerung der "Verwaltungseffizienz" sind in diesem Zusammenhang abwegig. Das Leitbild des "Schlanken Staates" darf nicht dazu führen, daß Zuständigkeiten verwischt und Kontrollmechanismen außer Kraft gesetzt werden und dadurch die Rechte des einzelnen in Gefahr geraten, beeinträchtigt zu werden. |
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