Von Stadtentwicklung und Staatsgeheimnissen im Reich der Mitte - Der Fall Zheng Enchong

von Dr. Thomas Richter, Leiter des Referats Ostasien am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg i. Br.

1. Sachverhalt

Shanghai boomt. Besucher, die die Stadt am Huangpu besuchen und mit dem Flugzeug auf dem internationalen Flughafen landen, können sich mittlerweile mit dem Transrapid ans Zentrum annähern. Wer zum ersten Mal diese Strecke fährt, wird kaum glauben können, dass hier vor zwei Jahrzehnten auf dem sumpfigen Gelände gerade einmal ein bisschen Ackerbau betrieben wurde. Jetzt stehen in Pudong einige der höchsten Wolkenkratzer der Welt. Aber nicht nur dort stehen sie. Auch auf der anderen Seite des Flusses, im älteren Teil Shanghais. Auch hier gibt es viele Straßen und Bezirke, die auf die modernen Zeiten getrimmt werden. Die von urbanen Neukonzeptionen betroffenen Menschen werden "entschädigt", d.h. sie erhalten eine bestimmte, meist nicht allzu üppige Geldsumme. Häufig wird Ersatzwohnraum angeboten, der in der Regel jedoch in anderen Stadtteilen liegt, sodass die sozialen Strukturen komplett aufgebrochen werden.
Für manche Bewohner ist dies die Gelegenheit, mit der Entschädigung das Gründungskapitel für einen Neuaufbruch zu erhalten und sich etwa eine Eigentumswohnung zu kaufen oder eine berufliche Existenz aufzubauen. Andere tun sich schwerer, vor allem ältere Menschen. Eine Entschädigung ist nicht schlecht, aber wenn diese eine höhere Miete auf Dauer nicht auffangen kann, gibt es ein Problem. Eine realistische Chance, dass diese Menschen die Modernisierungspläne stoppen oder auch nur verzögern könnten, gibt es derzeit in der Volksrepublik China (noch) nicht. Was im Bereich des Möglichen liegt, ist die Erhöhung der Entschädigung. Zheng Enchong aus der Shanghaier Rechtsanwaltskanzlei Min Jian ist dafür bekannt geworden, dass er diesen Menschen als Rechtsanwalt geholfen hat, ihre - legitimen - Interessen zu wahren. Mit jedem Erfolg stieg der Preis für Stadt und Investoren, wurde die Umsetzung der Stadtentwicklungspläne teurer und komplizierter. Das machte Zheng Enchong in diesen Kreisen nicht unbedingt beliebter. Wegen angeblichem Verstoß gegen das Rechtsanwaltsgesetz entzog das Justizbüro der Stadt Shanghai Zheng Enchong im Juli 2001 die Anwaltszulassung. Bis dahin soll er rund 500 Fälle von Zwangsumgesiedelten begleitet haben.
Zheng klagte für seine Zulassung als Rechtsanwalt und ließ sich auch sonst nicht vorschnell aufs Abstellgleis schieben. Da Zheng im Mai 2003 zwei Faxe und ein E-Mail an eine in New York ansässige Menschenrechtsorganisation gesendet hatte, verurteilte ihn das Mittlere Volksgericht der Stadt Shanghai am 28. Oktober 2003 wegen illegaler Lieferung von Staatsgeheimnissen zu einer dreijährigen Gefängnisstrafe, zur Aberkennung seiner politischen Rechte für ein Jahr sowie zur Einziehung verschiedener Gegenstände, die bei der Tatbegehung eine Rolle gespielt haben. Das Obere Volksgericht der Stadt Shanghai wies am 18. Dezember 2003 die Berufung Zheng Enchongs ohne erneute Verhandlung durch Beschluss zurück.

2. Rechtlicher Vorwurf

Vorgeworfen wurde Zheng Enchong vom Gericht die illegale Lieferung von Staatsgeheimnissen an eine ausländische Organisation, es handelt sich dabei um ein so genanntes Staatssicherheitsdelikt. Die staatliche Sicherheit gilt in der Volksrepublik als eigenes Schutzobjekt, das getrennt wird vom Schutzobjekt der öffentlichen Sicherheit. Delikte der Schädigung der staatlichen Sicherheit stehen am Anfang des Besonderen Teils des Strafgesetzes (StrG) und gelten nach der vorherrschenden chinesischen Strafrechtstheorie als die schwersten Delikte überhaupt.

§ 111 StrG: Wer für Institutionen, Organisationen oder Personen im Ausland Staatsgeheimnisse oder Informationen stiehlt, auskundschaftet, erkauft oder diesen illegal liefert, wird mit Gefängnisstrafe über fünf und unter zehn Jahren bestraft; in besonders schweren Fällen liegt die Gefängnisstrafe über zehn Jahren oder ist unbefristet; in minder schweren Fällen wird Gefängnisstrafe unter fünf Jahren, Haftstrafe oder Aufsicht ausgesprochen oder die politischen Rechte werden aberkannt.

§ 113 StrG: Ist bei einem in diesem Abschnitt oben genannten Straftatbestand der Schädigung der staatlichen Sicherheit mit Ausnahme der §§ 103 Abs. 2, 105, 107 und 109 der Schaden für Staat und Volk besonders groß oder sind die Umstände besonders schlimm, kann die Todesstrafe ausgesprochen werden.
Wer eine Straftat nach diesem Abschnitt begeht, kann zusätzlich mit der Einziehung des Vermögens bestraft werden.

Eine vergleichbare Vorschrift fand sich in § 97 des ersten Strafgesetzes vom 1.7.1979, die am 5.9.1988 vom Ständigen Ausschuss des Nationalen Volkskongresses - in Richtung der aktuellen Bestimmung - ergänzt bzw. abgeändert worden war. Die Fassung des Strafgesetzes von 1979 entsprach im Übrigen weitgehend dem Wortlaut des § 6 Ziffer 1 der Regeln zur Bestrafung der Konterrevolution vom 21. Februar 1951, einer der frühesten Gesetzestexte der Volksrepublik China überhaupt. Beide Vorschriften sprachen noch von der Informationsbeschaffung "für den Feind". Insgesamt herrscht zwischen den früheren konterrevolutionären Verbrechen und den 1997 geschaffenen Delikten der Schädigung der staatlichen Sicherheit ein großes Maß an Kontinuität. Die Gründe für die Abänderung anlässlich der Strafrechtsreform von 1997 sind weniger dogmatischer, als pragmatischer Natur und überzeugen kaum.  Im Wesentlichen handelt es sich um alten Wein in neuen Schläuchen. Dies lässt sich auch an der kontinuierlichen Strafverfolgungspraxis seit 1997 ablesen und daran, dass frühere Verurteilungen, die sich auf konterrevolutionäre Tatbestände gestützt hatten, nicht überprüft wurden.
Bereits die Verfassung etabliert die Bewahrung von Staatsgeheimnissen als bürgerliche Grundpflicht.  Das Oberste Volksgericht hatte am 20. November 2000 in einer - abstrakten - Erläuterung des Tatbestandes des § 111 StrG für die Definition von Staatsgeheimnissen auf die §§ 2 und 8 des Gesetzes zur Bewahrung von Staatsgeheimnissen vom 5. September 1988 sowie auf § 4 des Durchführungserlasses hierzu vom 25. Mai 1990 verwiesen.  In diesen Vorschriften werden Staatsgeheimnisse in teils sehr abstrakter, teils beispielhafter Form näher bestimmt. Wichtig ist jedoch § 7 der Erläuterung des Obersten Volksgerichts, der den für die Staatsgeheimnisse zuständigen Behörden auf nationaler und Provinzebene die Einschätzung überlässt, ob es sich um Staatsgeheimnisse handelt oder nicht. Der im Tatbestand des § 111 StrG enthaltene Begriff der Informationen dient als Auffangtatbestand und geht noch weiter: Damit sind gemeint alle Materialien, Lagebeschreibungen oder Nachrichten, die zwar nicht zu den Staatsgeheimnissen gehören, aber von Institutionen oder Einzelpersonen im Ausland zur Schädigung der Sicherheit des chinesischen Staates genutzt werden können.  Obwohl nur solche Informationen erfasst sein sollen, die die Interessen der staatlichen Sicherheit betreffen, ist mit § 111 StrG ein kaum mehr greifbarer Bereich geschaffen, der nahezu jede Nachricht aus China zu einem möglichen Tatobjekt werden lässt. Jeder Informationsaustausch mit dem Ausland stellt daher eine potentielle Gefahr dar.
Gleichzeitig lässt die Verurteilung Zheng Enchongs Rückschlüsse zu, welche Informationen für die staatliche Sicherheit von Belang sind. Zheng hatte zum einen Informationen über einen Polizeieinsatz gegen eine aufgebrachte Menge bei der Shanghaier Yimin-Nahrungsmittelfabrik Nr. 1 der Menschenrechtsorganisation Human Rights in China  erst gefaxt, einige Stunden später noch per E-Mail geschickt. Zum anderen hatte er einen internen Bericht der Nachrichtenagentur Xinhua vom 30. April 2003, den in der Regel nur ausgewählte höhere Kader erhalten, ebenfalls nach New York gefaxt. Beide Nachrichten wurden sowohl vom Amt zum Schutz von Staatsgeheimnissen der Stadt Shanghai als auch durch das entsprechende nationale Amt als Staatsgeheimnisse bewertet. Dadurch wird deutlich, für wie gefährlich die Regierung die verschickten Informationen hielt. Warum die Nachrichten Staatsgeheimnisse sein sollten, wurde im Urteil nicht näher begründet; stattdessen verwies das Gericht auf die Bewertungen durch die für den Schutz von Staatsgeheimnissen zuständigen Ämter. Im Fall des internen Berichts der Xinhua-Agentur scheinen formale Gründe ausschlaggebend gewesen zu sein, denn der Bericht war als "intern" gekennzeichnet. Dagegen muss für das handschriftliche Fax und das E-Mail vom 23. Mai 2003 der Inhalt maßgeblich gewesen sein. Ob allerdings die Information über eine aufgebrachte Menschenmenge oder der dagegen gerichtete Polizeieinsatz oder die Verbindung beider Informationen die Nachricht zum Staatsgeheimnis werden ließ, blieb offen und lässt Raum für Spekulationen. Nicht unwichtig dürfte gewesen sein, dass der frühere Staatspräsident Jiang Zemin Ende der 40er und Anfang der 50er Jahre Ingenieur und dann Generaldirektor gerade dieser Fabrik war und sich die von Entlassung bedrohten Fabrikarbeiter auf ihn beriefen. Wahrscheinlich schienen die Informationen nicht in vollem Einklang gestanden zu haben mit der in Art. 1 der Verfassung der Volksrepublik genannten Vorstellung von der "demokratischen Diktatur des Volkes". Die Verbreitung dieser Nachricht hätte andere Unzufriedene zur Nachahme verleiten können. Auch das Image Chinas als aufblühendes Wirtschaftswunderland hätte dadurch im Ausland Schaden nehmen können.
Das Vorhandensein von Staatsgeheimnissen hatte ferner zur Konsequenz, dass die Gerichtsverhandlung gemäß § 152 Strafprozessgesetz nicht-öffentlich geführt wurde. Die Strafverteidiger Zheng's Guo Guoting und Zhang Sizhi bestritten nicht nur die Existenz von Staatsgeheimnissen, sondern betonten auch den Mangel an Vorsatz ihres Mandanten im Hinblick auf die Lieferung von Staatsgeheimnissen. Denn nach den gesetzlichen Anforderungen musste Zheng wissen, dass es sich bei den beiden Vorgängen um Staatsgeheimnisse handelte, sowie darauf hoffen oder in Kauf nehmen, dass die staatliche Sicherheit beschädigt wird.  7Außerdem machten die Verteidiger geltend, die Informationen seien im Ausland nicht angekommen. Keiner der Einwände konnte das Gericht überzeugen.
Ohne weitere Begründung hat das Gericht einen minder schweren Fall angenommen. Für diesen gilt eine Höchststrafe von fünf Jahren Gefängnisstrafe. Mit drei Jahren Gefängnisstrafe bewegte sich das Strafmaß gegen Zheng im mittleren Bereich des Strafrahmens. Doch ist darauf hinzuweisen, dass der Tatbestand des § 111 StrG noch zwei höhere Strafrahmen vorsieht, die bis zu einer lebenslangen Gefängnisstrafe reichen. Über die Vorschrift des § 113 StrG ist sogar die Möglichkeit eröffnet, für die illegale Lieferung von Staatsgeheimnissen in den gravierendsten Fällen die Todesstrafe zu verhängen. Unter diesen Vorzeichen kann die hier verhängte Strafe als Denkzettel interpretiert werden - für Zheng, aber möglicherweise auch für andere Rechtsanwälte. Die Nebenstrafe der Aberkennung der politischen Rechte ist bei Delikten der Schädigung der staatlichen Sicherheit üblich und liegt mit der Befristung auf ein Jahr im untersten Bereich.  Sie beginnt mit der Entlassung aus der Haft zu laufen.

3. Zusammenfassung

Die Entwicklungen der Volksrepublik China, die in vielen Bereichen Respekt verdienen, können nicht darüber hinweg täuschen, dass das Land noch immer von einer Partei autoritär regiert wird. Die Kommunistische Partei Chinas fürchtet sich vor Transparenz, offener Kritik und davor, das Machtmonopol aufgeben zu müssen. Deswegen reagiert sie bei tatsächlichen oder vermeintlichen Angriffen mit Repression. Dass sie dies differenzierter und auch in eleganterer Form tut, als dies in früheren Jahrzehnten üblich war, steht dem Generalbefund nicht entgegen. Gerade mit Straftatbeständen wie der "illegalen Lieferung von Staatsgeheimnissen" in § 111 StrG hat sich die Partei- und Staatsmacht ein Instrument bewahrt, mit dem die Kontrolle über die Informationshoheit im Land gewährleistet und Regimegegner willkürlich ausgeschaltet werden können. Von dieser Möglichkeit wird auch immer wieder Gebrauch gemacht.  Im Gegensatz zu einem geänderten Wirtschaftsstrafrecht zeigt sich bei den Staatsschutzdelikten die Kontinuität eines übermächtigen, intransparenten Staates. Die allgemeine Tendenz des chinesischen Strafrechts zur Ausdifferenzierung und Bestimmtheit kann für die Delikte gegen die staatliche Sicherheit nicht angenommen werden. Der Strafrahmen etwa für die illegale Lieferung von Staatsgeheimnissen reicht von isolierter Aberkennung politischer Rechte bis zur Todesstrafe. Dass das Shanghaier Mittlere Volksgericht einen minder schweren Fall angenommen hat, war für Zheng Enchong ein glücklicher Umstand. Dass es den minder schweren Fall mit keinem Wort begründet hat, zeigt, welcher Willkür und Unvorhersehbarkeit Angeklagte immer noch ausgesetzt sind. Das Urteil ist überdies ein weiterer Beleg für die schwache Stellung der chinesischen Rechtsprechung, die das Vorhandensein von Staatsgeheimnissen nicht selbst feststellt, sondern die Einschätzung bestimmter Behörden hinnehmen muss.  Dies wirft ein Schlaglicht auf das Ausmaß, in dem sich der "sozialistische Rechtsstaat" in der Volksrepublik China derzeit entfalten darf.


 

 

 

 


 

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