20. Februar 2003

DRB: Folter ist und bleibt verboten


Der Vorsitzende des Deutschen Richterbundes, Geert Mackenroth, hat sich zu den Vorwürfen gegenüber den Polizeibeamten in verschiedenen Interviews wie folgt geäußert:

Die Folter ist nach internationalen und nationalen Vorschriften zu Recht verboten. Wer sie anwendet, macht sich der Aussageerpressung schuldig, eines Verbrechens, das nach dem Strafgesetzbuch mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist. Durch Folter erzwungene Aussagen sind im Strafverfahren nicht verwertbar.
Es bedarf auch angesichts des tragischen Falles des getöteten Jakob Metzler keines Sonderrechts für die Polizei, das Ausnahmen von diesem Verbot zulässt. Das wäre ein völlig falsches Signal. Die bestehenden Gesetze reichen aus, Umstände des Einzelfalles angemessen zu berücksichtigen.

Im - zu Recht eingeleiteten - Strafverfahren gegen die Polizeibeamten wird die Staatsanwaltschaft auch die Konfliktsituation der Beschuldigten berücksichtigen. Sie gingen offenbar zum fraglichen Zeitpunkt aufgrund der Angaben des mutmaßlichen Mörders des Jungen davon aus, dessen Leben noch retten zu können. Es ging ihnen also in erster Linie nicht um das Erpressen einer Aussage, sondern um die Rettung eines vergleichsweise höherrangigen Rechtsgutes.
Ob im konkreten Einzelfall diese Motivlage, der Gewissenskonflikt der Polizeibeamten, wenn er sich denn im Verfahren bestätigt, als Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgrund zu werten ist, obliegt der Entscheidung des zuständigen Gerichts.

Festzuhalten ist, dass der vorliegende Fall sehr diffizil ist, weil er durch ein Spannungsverhältnis von strafprozessualen Vorschriften und solchen der Gefahrenabwehr bestimmt ist.

 

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an:
Uta Fölster, Geschäftsführerin des DRB, Tel.: 030/20 61 25-0, Fax: 030/20 61 25-25, 
E-Mail: foelster@drb.de

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