Vom 24. April 1998

DRB fordert gesetzliche Grundlage für DNA-Datei

Der Deutsche Richterbund hält die Einrichtung einer zentralen bundesweiten DNA-Datei für erforderlich, um die Aufklärung schwerer Straftaten - insbesondere von Sexualdelikten und sonstigen Verbrechen gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit - zu verbessern.

Mit der Speicherung genetischer Profile wird aber ein Weg beschritten, der nicht nur die Möglichkeiten der Verbrechensbekämpfung, die Sicherheit der Bevölkerung und deren Sicherheitsempfinden verbessert, sondern auch große Gefahren für das Persönlichkeitsrecht Betroffener birgt. Die Fragen, wann genetische Profile gespeichert und zu welchem Zweck sie abgerufen werden dürfen, bedürfen daher einer sorgfältigen Rechtsgüterabwägung.

Im Hinblick auf das aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes folgende informationelle Selbstbestimmungsrecht bedarf die Einrichtung einer DNA-Datei einer klaren gesetzlichen Regelung in der Strafprozeßordnung, die eindeutig die Grenzen zulässiger Speicherung aufzeigt. Die in der DNA-Datei gespeicherten Daten dürfen nur zur Feststellung oder zum Ausschluß der Identität einer Person herangezogen werden, die einer bestimmten schweren Straftat verdächtigt wird. Andere Verwendungszwecke dürfen nicht zugelassen werden. Das geltende Recht - weder das BKA-Gesetz noch die Strafprozeßordnung - bietet dafür keine ausreichende Rechtsgrundlage.

Allein der Gesetzgeber ist berufen, diese rechtliche Grundlage zu schaffen, nicht aber ein Mitglied der Bundesregierung im Verordnungswege. Der Deutsche Richterbund beobachtet mit Sorge, daß um der öffentlichen Wirkung willen rechtsstaatliche Standards nicht beachtet werden und die Auffassung des Bundesministers der Justiz als "Bedenkenträgerei" abqualifiziert wird.

Der DRB fordert den Deutschen Bundestag auf, dafür zu sorgen, daß die DNA-Datei auf rechtsstaatlich einwandfreier Grundlage aufgebaut wird.


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