Vom 12. Februar 1999 DRB zweifelt an Politikfähigkeit von Ministerpräsident Clement Der Deutsche Richterbund und der DRB - Landesverband NRW - bedauern die unqualifizierte Schelte von Ministerpräsident Clement auf das Urteil des nordrhein-westfälischen Verfassungsgerichtshofs vom 9. Februar 1999. Der VGH hat, was seine verfassungsmäßige Aufgabe ist, eine Entscheidung des Ministerpräsidenten - die Zusammenlegung von Innen- und Justizministerium - auf ihre Vereinbarkeit mit der Rechtsordnung überprüft und für rechtswidrig befunden. Wie jeder andere hat auch der Ministerpräsident diese Entscheidung zu respektieren, was Kritik daran nicht ausschließt- Mehr als jeder andere hat jedoch der Ministerpräsident darauf zu achten, daß er im öffentlichen Umgang mit dem Gericht ein Mindestmaß an Contenance wahrt. Politik darf sich nicht nur von Emotionen leiten lassen. Die Äußerungen von Ministerpräsident Clement, das Urteil sei "in einem berufsständischen Geist" verfaßt und habe deshalb "einen Geschmack", es sei von "nach-absolutistischem Geist", mit "Fehlinterpretationen" des Verfassungsrechts gespickt etc., überschreiten nicht nur die Grenzen akzeptabler Kritik, sie zeugen von Uneinsichtigkeit und hochgradig gekränkelter Eitelkeit eines Mannes, der offenkundig unfähig ist, eine Fehlentscheidung einzugestehen; genau dies wäre aber ein Zeichen politischer Reife gewesen. Es ist geradezu abenteuerlich, die - in der Fachwelt übrigens einmütig geteilte Rechtsauffassung des Gerichts - als "Ausdruck der Reformunwilligkeit" abzuqualifizieren. Das Gericht hatte nicht eine "Reform" des Ministerpräsidenten auf ihre Zweckmäßigkeit, sondern auf ihre Vereinbarkeit mit der Rechtsordnung zu überprüfen. Der Rechtsstaat gewinnt seine Qualität dadurch, daß er durch die Verfassung und die Gesetze politischem Handeln Grenzen setzt: Nicht alles, was "machbar" erscheint, ist auch rechtens. Ministerpräsident Clement wünscht sich "eine wirklich intelligente Diskussion" über das Urteil des VGH. Seine gestrigen Äußerungen entsprechen diesem Anspruch nicht. |
© 2003 Deutscher Richterbund |