12. November 1998

Generalbundesanwalt darf nicht länger "politischer Beamter" sein

Der Deutsche Richterbund fordert die Bundesregierung auf, den Generalbundesanwalt aus dem Kreis der sog. politischen Beamten (§ 31 Beam-tenrechtsrahmengesetz) herauszunehmen.

Politische Beamte sind gehalten, sich bei ihrer Amtsführung in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der jeweiligen Regierung zu halten. Diese Pflicht ist mit dem Amt des Staatsanwalts unvereinbar. Der Staatsanwalt ist nicht Organ der Regierung, sondern Organ der Strafrechtspflege. Als solcher ist er, wie das Bundesverfassungsgericht schon 1959 ausgeführt hat, wie ein Richter auf Wahrheit und Gerechtigkeit verpflichtet.

Der Generalbundesanwalt sowie die Generalstaatsanwälte in den Bundesländern sind als Erste Beamte der Staatsanwaltschaften nicht Vollstrecker des politischen Machtwillens der Regierung, sondern sie repräsentieren "den Rechtswillen des Staates" (Eb. Schmidt). Ungeachtet ihrer Verpflichtung zur Loyalität gegenüber dem Dienstherrn müssen sie sich dessen Zielen erforderlichenfalls entgegenstellen, wenn mit ihnen etwa justizfremde Einflußnahmen verbunden sein sollten. Dies ist mit dem Leitprinzip eines "politischen Beamten" nicht vereinbar.


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