Vom 6. Juli 1998

DRB spricht sich gegen Unterzeichnung der Bioethik-Konvention aus

In einem Schreiben vom vergangenen Wochenende an Justizminister Schmidt-Jortzig hat sich der DRB gegen die Unterzeichnung der sog. Bioethik-Konvention des Europarates ausgesprochen. Obgleich die Konvention gegenüber dem Entwurf aus dem Jahre 1994 wesentliche Verbesserungen enthält, bestehen gegen folgende Regelungen immer noch durchgreifende Bedenken:

Artikel 7

Eingriffe in die körperliche Integrität bei einwilligungsunfähigen Personen, die an einer schweren psychischen Störung leiden, sind nach deutschem Recht nur zulässig, wenn der gesetzliche Vertreter darin einwilligt.

Eine Lockerung dieser Voraussetzung halten wir für unannehmbar. Ein wirksamer Schutz von Personen, die an einer schweren psychischen Störung leiden, vor medizinischen Eingriffen - wer definiert die "schwere psychische Störung" und den "ernsten gesundheitlichen Schaden"? - ist nicht mehr gewährleistet.

Artikel 12

Der Deutsche Richterbund wendet sich nicht grundsätzlich gegen die Durchführung genetischer Tests. Allerdings muß sichergestellt sein, daß diese nur mit Zustimmung des Betroffenen vorgenommen werden; jede mißbräuchliche Anwendung muß ausgeschlossen bleiben.

Darüber hinaus ist zu gewährleisten, daß genetische Tests nur zum Zwecke der Früherkennung von Krankheiten und zur individuellen Gesundheitsprophylaxe vorgenommen werden.

Des weiteren ist von Bedeutung, daß das gewonnene Zellmaterial eine Vielzahl höchstpersönlicher, sehr sensibler den genetischen Status des Patienten betreffender Daten enthält. Es ist deshalb zwingend erforderlich, daß deren Weitergabe nicht ohne Einwilligung des Betroffenen erfolgen darf. In der Konvention fehlen indessen umfassende Regelungen zum Datenschutz. Es reicht nicht aus, den Datenschutz - wie beabsichtigt - im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Zusatz-Protokolls zur Humangenetik erst zukünftig zu erörtern. Ohne ausreichenden Schutz der Testergebnisse vor mißbräuchlicher Verwendung begegnet Artikel 12 der Konvention schwersten Bedenken.

Artikel 17 Abs. 2

Der Deutsche Richterbund lehnt Forschungsmaßnahmen mit einwilligungsunfähigen Personen, deren erwartete Ergebnisse für die Gesundheit der betroffenen Person nicht von unmittelbarem Nutzen sind (fremdnützige gruppenbezogene Forschung) ab.

Zwar wird nicht verkannt, daß es für die Erforschung der Ursachen von Krankheiten und die Entwicklung wirksamer Therapien ein starkes Forschungsinteresse unter Einbeziehung von Personen gibt, die in der Regel wegen ihrer mangelnden Reife oder wegen ihres Gesundheitszustands nicht einwilligungsfähig sind. Gegen risikolose Maßnahmen wie die Mitnutzung von Blut, Speichel- und Urinproben oder das Wiegen, Messen und Beobachten solcher Patienten zur Entwicklung wirksamer Therapien unter strengen Voraussetzungen bestehen auch keine durchgreifenden Einwände. Allerdings sind die Forschungsmaßnahmen nach dem Wortlaut des Artikels 17 Abs. 2 der Konvention hierauf nicht beschränkt. Zulässig sind nämlich Forschungsmaßnahmen, die für die betroffene Person mit einem "minimalem Risiko" und einer "minimalen Belastung" verbunden sind. Zum einen sind diese Begriffe zu unklar, um hieran einen ausreichenden Schutz der einwilligungsunfähigen Person zu knüpfen. Des weiteren ist das in der Menschenwürde wurzelnde Prinzip der Selbstbestimmung auch dann tangiert, wenn durch die Forschung ein besseres wissenschaftliches Verständnis für ein bestimmtes Krankheitsbild erreicht wird. Zulässig darf eine fremdnützige gruppenbezogene Forschung nur mit höchstpersönlicher Einwilligung des Betroffenen sein. Da diese bei Minderjährigen oder geistig Behinderten nicht möglich ist, untersagt der Schutz der Menschenwürde derartige Forschungsmaßnahmen an einwilligungsunfähige Personen.

Artikel 18

Der Deutsche Richterbund lehnt die Forschung an Embryonen einschränkungslos ab.

Ein Einsatz für hochrangige, genau definierte Forschungsziele widerspricht der Achtung vor menschlichem Leben und würde eine 'Verzweckung' menschlichen Lebens bedeuten.

Im übrigen besteht die Gefahr, daß die hohen Schutzstandards, die in Deutschland für den Embryonenschutz herrschen, durch den Beitritt Deutschlands zur Konvention - auf kurz oder lang - auf das Niveau der Konvention gesenkt werden. Aus anderen Bereichen ist bekannt, daß hohe Schutzstandards unter Hinweis auf eine Behinderung des "Forschungsstandorts Deutschland" mit dem Ziel bekämpft werden, diese zu senken.

Der Deutsche Richterbund weist abschließend darauf hin, daß die Sicherung und Durchsetzung der in der Konvention niedergelegten Regeln völlig unzureichend ist. Es reicht nicht aus, daß im Zweifelsfall nur der Europäische Menschenrechtsgerichtshof um Stellungnahme zur Auslegung des Übereinkommens gebeten werden kann. Da es sich bei der Konvention um ein Spezialübereinkommen der Menschenrechtskonvention handelt, ist es erforderlich, die Möglichkeit der Individualklage zu eröffnen.


Zurück zur Übersicht

© 2003 Deutscher Richterbund
powered by melcom-computer