19. September 2000

DRB: Entlassung des Generalstaatsanwalts ein Bauernopfer?

Die Begründung mit der der Düsseldorfer Generalstaatsanwalt entlassen worden ist, zeigt einmal mehr, dass diese aus dem Kreis der sog. politischen Beamten herausgenommen werden müssen.

Politische Beamte sind gehalten, sich bei ihrer Amtsführung in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der jeweiligen Regierung zu halten. Diese Pflicht ist mit dem Amt des Staatsanwalts unvereinbar. Als Organe der Rechtspflege sind Staatsanwälte - wie Richter - auf Gesetzesgehorsam, auf Wahrheit und Gerechtigkeit verpflichtet, also nicht darauf, die Ziele der jeweiligen politischen Führung zu verwirklichen.

Das bedeutet auch, dass das externe Weisungsrecht des Ministeriums so eingeschränkt werden sollte, dass es nur noch für Angelegenheiten vorzusehen ist, in denen Nachteile für den Bund oder eines der Länder zu befürchten sind oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährdet oder erheblich erschwert werden würde.

Dass der Generalbundesanwalt und die Generalstaatsanwälte in sechs Bundesländern immer noch diesen Status haben, ist ein Relikt aus vergangenen Zeiten.

Dies haben auch die CDU-, FDP- und die SPD-Fraktion im Düsseldorfer Landtag offensichtlich erkannt, die sich für eine gesetzliche Änderung ausgesprochen haben.
Der DRB begrüßt dies.

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