Was der DRB will

Der Deutsche Richterbund 

"bezweckt unter Ausschluss parteipolitischer Betätigungen 

  • die Förderung der Gesetzgebung, der Rechtspflege und der Rechtswissenschaft, 
  • die Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit und der unparteiischen Rechtsprechung, 
  • die Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Richter und Staatsanwälte." 

Entsprechend setzen sich der Deutsche Richterbund und seine Mitgliedsvereine gleichermaßen für die Sicherung und den Ausbau des freiheitlichen und sozialen Rechtsstaats wie für die unmittelbaren beruflichen und sozialen Probleme der Richter und Staatsanwälte ein. Sie vertreten die Interessen der Mitglieder gegenüber Dienstherren, Parlamenten und Öffentlichkeit und nehmen durch regelmäßige Stellungnahmen zu rechts- und berufspolitisch wichtigen Gesetzesvorhaben maßgeblich Einfluss auf die Gesetzgebung in Bund und Ländern. 

Zu den Schwerpunkten der Arbeit des Deutschen Richterbundes gehört die Mitwirkung an der Gesetzgebung. Es wird kaum ein rechtspolitisch wichtiges Gesetz verabschiedet, ohne dass der DRB vorher dazu um eine Stellungnahme gebeten worden wäre. Auf diese Weise wird der Sachverstand der Richter und Staatsanwälte von Anfang an zur Geltung gebracht. 

Richteramtsrecht 

Im Zentrum der Verbandsarbeit stand anfangs der Kampf für die richterliche Unabhängigkeit. Eines der entscheidenden Motive für die Gründung des Verbandes vor nunmehr fast 90 Jahren war die unbefriedigende, mit dem Richteramt nicht zu vereinbarende beamtenrechtliche Stellung der Richter. Zwar sprach das damalige Reichsgerichtsverfassungsgesetz bereits von unabhängigen, nur dem Gesetz unterworfenen Gerichten, jedoch unterstanden die Richter in vielfältiger Weise der Dienstgewalt der Justizverwaltung. Erstmals durch Art. 102 der Reichsverfassung von 1919 und sodann durch Art. 92, 97 Abs. 1 des Grundgesetzes erhielt der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit Verfassungsrang. 

Gleichwohl fehlte es noch bis zum Erlass des Deutschen Richtergesetzes 1961 an konkreten institutionellen Absicherungen der Unabhängigkeit durch ein eigenständiges Richteramtsrecht. Für den Erlass des Deutschen Richtergesetzes hatte sich der Deutsche Richterbund seit Anbeginn eingesetzt. Bereits der zweite Deutsche Richtertag hatte 1911 ein solches Gesetz gefordert. 

Trotz aller Unzulänglichkeiten stellt das Deutsche Richtergesetz von 1961 einen Meilenstein auf dem Weg zur substantiellen Absicherung der richterlichen Unabhängigkeit dar. Das unablässige Drängen, die intensive und konstruktive Mitarbeit des DRB hatten endlich - späte - Früchte getragen. Freilich: Es gibt nichts, was nicht noch verbesserungsfähig wäre. 

Diese Erkenntnis gilt auch für das Deutsche Richtergesetz: Insbesondere eine Erweiterung und Verstärkung der Beteiligungsrechte der Richterinnen und Richter in personellen Angelegenheiten ist dringend geboten. 

Amtsrecht der Staatsanwälte 

Parallel zur Fortentwicklung des Richtergesetzes bemüht sich der DRB intensiv um eine umfassende Reform des Amtsrechts der Staatsanwälte. Gerade in jüngster Zeit ist deren Dringlichkeit besonders deutlich geworden. 

Die Staatsanwälte sind als staatliches Organ der Strafrechtspflege Teil der Dritten Gewalt. Das Amt des Staatsanwalts unterscheidet sich wesentlich von dem des Exekutivbeamten. In den bestehenden gesetzlichen Regelungen wird dem aber nur sehr lückenhaft Rechnung getragen. Es ist deshalb erforderlich, noch zusätzlich Elemente des Richteramtsrechts in das Amtsrecht der Staatsanwälte einzubeziehen und so die Eigenverantwortlichkeit und die besondere Verpflichtung des einzelnen Staatsanwalts auf Wahrheit und Gerechtigkeit stärker zu betonen und abzusichern. 

Mit der Stellung der Staatsanwälte als Organe der Strafrechtspflege ist insbesondere die im Bund und in einigen Bundesländern geltende Regelung unvereinbar, die die höchsten Beamten der Staatsanwaltschaften noch immer als Regierungsorgane begreift, die gehalten sind, ihr Amt in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung auszuüben (sog. politische Beamte). Der DRB tritt seit langem für die Abschaffung des politischen Beamten im Bereich der StA ein. 

Darüber hinaus muss das staatsanwaltschaftliche Weisungsrecht umfassend neu geregelt werden. Dazu gehört vor allem, dass den Justizministern die Befugnis genommen wird, durch Weisungen oder auf anderem Wege Einfluss auf die Sachbehandlung in einem einzelnen Verfahren zu nehmen. 

Im Verhältnis zur Polizei muss an der verantwortlichen Leitung der Ermittlungen durch den Staatsanwalt festgehalten werden. Durch Ausbau seiner Sachleitungsbefugnis ist sicherzustellen, dass er jederzeit und umfassend Einfluss auf die Ermittlungen nehmen kann. 

Ausbau und Harmonisierung der Beteiligungsrechte

Die bestehenden Regelungen zu den Beteiligungsrechten der Richter und Staatsanwälte sind im Bund und in den Ländern sehr unterschiedlich und berücksichtigen teilweise die Eigenständigkeit ihrer Ämter nur unzureichend. Die Staatsanwälte sind als staatliches Organ der Strafrechtspflege Teil der Dritten Gewalt. Dies gebietet die Regelung ihrer Beteiligungsrechte in den Richtergesetzen. 

Der DRB hat daher einen Katalog wesentlicher Beteiligungsrechte für Richter und Staatsanwälte aufgestellt, der einheitlich in die Richtergesetze des Bundes und der Länder aufgenommen werden sollte. Es handelt sich um eigenständige Regelungen ohne die bisher üblichen Verweisungen auf das allgemeine Personalvertretungsrecht; gemeinsame Gremien mit anderen Personalvertretungen sind nicht vorgesehen. 

Die Stellung des Richterrates und des Staatsanwaltsrates soll gestärkt werden, um den Richtern und Staatsanwälten eine angemessene Einflussnahme auf die Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen zu ermöglichen. Die Beteiligung in Personalangelegenheiten soll ausschließlich dem Präsidialrat für Richter und dem Präsidialrat für Staatsanwälte übertragen, deren Befugnisse (bisher Hauptstaatsanwaltsrat) erweitert werden; so sollen sie auch bei Einstellungen und Abordnungen mitwirken. In Konfliktfällen ist die Einschaltung eines Einigungsausschusses vorgesehen, der paritätisch aus Richtern und Staatsanwälten und aus parlamentarisch gewählten Mitgliedern zusammengesetzt ist; unter Beachtung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG-Beschluss vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92, BVerfGE 93, 37) soll eine abschließende Entscheidung dem Kabinett vorbehalten bleiben. 

Besoldung 

Eng verknüpft mit den Bemühungen um das Deutsche Richtergesetz war auch der Einsatz des Deutschen Richterbundes für eine dem Status der Richter und Staatsanwälte entsprechende eigenständige Besoldung. Hierzu hatte der DRB 1970 einen eigenen Gesetzentwurf über die Amtsbezüge der Richter und Staatsanwälte vorgelegt. 

Der Gesetzgeber hat die - auch vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich als geboten bezeichnete - besondere Besoldungsordnung für Richter und Staatsanwälte zwar bis heute nicht geschaffen, jedoch ist durch die Einführung der R-Besoldung im Jahre 1974 ein erster Ansatz hierzu erreicht worden. Die R-Besoldung, die ohne den Deutschen Richterbund nicht denkbar wäre, hat gegenüber der herkömmlichen Besoldung langfristige Verbesserungen gebracht, die sich insbesondere bei den Eingangsämtern ausgewirkt haben. 

Für die Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in den neuen Bundesländern hat der DRB von Anfang an die schnellstmögliche Angleichung der Gehälter an das West-Niveau gefordert. Diese Forderung ist unverändert aktuell. 

Spürbare strukturelle Verbesserungen im R-Bereich hat der DRB zuletzt Anfang 1992 erreicht: So gibt es ab 1994 deutlich mehr "Beförderungsstellen" bei den Amtsgerichten und Staatsanwaltschaften, aber auch bei den Arbeits- und Sozialgerichten (Einzelheiten in DRiZ 1992, 114). 

Auch im Zusammenhang mit dem zum 1. Juli 1997 in Kraft getretenen Dienstrechtsreformgesetz konnte der Deutsche Richterbund einen bemerkenswerten verbandspolitischen Erfolg verbuchen: Seinen intensiven Bemühungen ist es zu verdanken, dass ursprünglich von der Bundesregierung beabsichtigte erhebliche Einschnitte in die R-Besoldung verhindert werden konnten. Die R-Besoldung ist vielmehr strukturell unverändert geblieben. Speziell für Richter und Staatsanwälte mittleren Lebensalters (zwischen ca. Ende 30 und Anfang 50) konnten so Einbußen von maximal deutlich über 30.000,-- DM an Lebenseinkommen abgewendet werden (Einzelheiten in DRiZ 1996, 25 ff.; DRiZ 1997, 141 ff.). 

Stellungnahmen zu tagespolitischen Ereignissen 

Der Deutsche Richterbund nimmt, wo nötig, auch in der tagespolitischen Auseinandersetzung Stellung, wenn die Belange der Richter und Staatsanwälte oder rechtsstaatliche Grundsatzfragen berührt sind: Einmischungen in schwebende Verfahren und herabsetzende öffentliche Urteilsschelte sind leider ebenso immer wieder Anlässe, in denen sich der Verband schützend vor die betroffenen Kolleginnen und Kollegen zu stellen hat, wie rechtsstaatlich bedenkliche Maßnahmen oder Vorhaben der Legislativ- oder Exekutivorgane. 

Öffentliche Äußerungen von Richtern und Staatsanwälten 

So selbstverständlich wie er sich selbst an der öffentlichen Diskussion beteiligt, tritt der Deutsche Richterbund auch für die volle Teilhabe jedes einzelnen Richters und Staatsanwalts am öffentlichen Diskussions- und Meinungsbildungsprozess ein. Richter und Staatsanwälte leben und judizieren nicht im politikfreien Raum. Zwar gelten für sie die besonderen Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes und der Beamtengesetze, jedoch muss es ihnen - dies hat der Bundesvorstand des DRB ausdrücklich festgestellt - in diesem Rahmen erlaubt sein, sich engagiert und in deutlicher Sprache an der Diskussion rechtspolitischer und allgemein politischer Fragen zu beteiligen. 

Engagement in Menschenrechtsfragen

Deutscher Richter- und Staatsanwaltstag




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