Richterliche Unabhängigkeit
Die vom Grundgesetz garantierte richterliche Unabhängigkeit soll die Rechtsprechung vor jeglicher Einflussnahme durch Exekutive und Legislative schützen.
Die Verfassungsgarantie der richterlichen Unabhängigkeit fordert, die Abhängigkeit der Richter von der Justizverwaltung so gering wie möglich zu halten. Es soll jede Einflussnahme auf die Rechtsstellung der Richter unterbleiben, die vermeidbar ist, weil sie nicht aus Gründen der Funktionsfähigkeit der Justiz erforderlich ist (BVerwG ZBR 2006, 349, 350).
Diesem hohen Schutzbedürfnis wird die R-Besoldung gerecht. (Zypries DRiZ 2005,107) Eine Leistungsbesoldung hingegen ist unzulässig. Das hat das Bundesverfassungsgericht bereits frühzeitig entschieden (BVerfG 12, 81 f.).
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Antwort der Bundesregierung vom 24.06.2005 (BT-Drucks. 15/5823) | Links |
